Beschwerde auf Akteneinsicht in Adoptionsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kinder des Annehmenden begehrten Einsicht in die Adoptionsakte; das Amtsgericht lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung und betont, dass die Kinder im Adoptionsverfahren nicht Muss‑Beteiligte, sondern lediglich anzuhören sind. Akteneinsicht wird abgelehnt, da schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten überwiegen; auf §1758 BGB wird hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Kinder gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in der Adoptionsakte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kinder des Annehmenden sind im Adoptionsverfahren keine Muss‑Beteiligten, sondern lediglich anzuhören.
Ansprüche auf Akteneinsicht können versagt werden, wenn die Einsicht nicht erforderlich ist, um rechtlich geschützte Interessen des Einsicht Begehrenden zu wahren.
Das Interesse der am Adoptionsverfahren Beteiligten an Vertraulichkeit kann das Einsichtsinteresse überwiegen und eine Herausgabe der Akte verhindern.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach §84 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 46 F 3/17
Tenor
Die Beschwerde der Kinder des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 15. Mai 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. und zu 2. zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Mit Recht und zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei den Kindern des Annehmenden im Adoptionsverfahren nicht um Muss-Beteiligte handelt, sondern diese lediglich anzuhören sind. Etwas anderes folgt auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches deutlich zwischen formeller und materieller Beteiligung differenziert (alle Rechtsprechungszitate nach juris: FamRZ 2009, 106; NJW 1988, 1963; Keidel, § 188 RZ 4; zu weitgehend daher OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 145).
Das Bedürfnis, die Adoptionsakte einzusehen und damit ggf. über die gewechselten Schriftsätze hinausgehende, sehr persönliche Informationen zu erhalten, ist nicht höher einzuschätzen als das Interesse der am Adoptionsverfahren beteiligten Personen. Vorliegend ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass den Kindern des Annehmenden eine Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erst nach Akteneinsicht möglich wäre. Ob sogar ein Fall des § 1758 BGB vorliegt, wie wohl zu bejahen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.