Beschwerde: Rückforderung von Kindesunterhalt nach BAföG-Nachzahlung (990 €)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Rückzahlung von 990 € zu viel geleisteten Kindesunterhalts für Okt.2011–Febr.2012. Das OLG Düsseldorf gibt der Beschwerde statt und verurteilt die Antragsgegnerin zur Zahlung von 990 €. Das Gericht begründet dies mit § 812 BGB (condictio indebiti), verneint einen Einwand nach § 814 BGB wegen Vorbehaltszahlungen und schließt Entreicherung mangels wirtschaftlicher Unverfügbarkeit aus.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung des Rückforderungsantrags über 990 € stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen besteht nach § 812 I 2 1. Alt. BGB, wenn der ursprüngliche Rechtsgrund durch nachträgliche Entscheidung wegfällt.
Zahlungen, die ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet werden, sind nicht von § 814 BGB erfasst und können grundsätzlich zurückgefordert werden.
Eine Entreicherung im Sinne des § 818 III BGB ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger die erlangten Mittel tatsächlich und endgültig so verwendet hat, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vorhanden sind.
Sobald der Empfänger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die den Wegfall des Anspruchs begründen, steht ihm die Berufung auf Entreicherung gemäß §§ 819 I, 818 IV BGB nicht mehr zur Seite.
Eine nachträgliche Zahlung (z. B. BAföG-Nachzahlung) kann wirtschaftlich an die Stelle zuvor verbrauchter Leistungen treten und damit als im Vermögen vorhanden im Rahmen der Rückgewähr bewertet werden.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 25.01.2013 abgeändert, soweit dort der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller einen Betrag von 990 Euro zu zahlen.
II.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 990 Euro.
Rubrum
| II-3 UF 92/13 64 F 79/12Amtsgericht Wuppertal | ![]() | Verkündet am 02.08.2013 S., Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter derGeschäftsstelle | ||||
| Oberlandesgericht Düsseldorf Familiensenat Beschluss | ||||||
In der Familiensache
pp.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zahlung von 990 Euro durch das Amtsgericht wendet, hat Erfolg.
Der Anspruch des Antragstellers auf Rückzahlung des für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 gezahlten Unterhalts in Höhe von insgesamt 990 Euro ergibt sich aus § 812 I 2 1. Alt BGB. Der Antragsteller hat den Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin auf Grund des am 18.05.2010 vor dem Amtsgericht Wuppertal geschlossenen Vergleichs gezahlt und dieser Rechtsgrund ist nachträglich durch die insoweit rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es den Vergleich dahingehend abgeändert hat, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 29.02.2012 keinen Kindesunterhalt schuldet, entfallen.
Dass der Antragsteller den Unterhalt in dem fraglichen Zeitraum geleistet hat, obwohl er davon ausging, diesen nicht zu schulden, steht bereits deshalb nicht gemäß § 814 BGB einer Rückforderung entgegen, weil die Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet worden sind.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht erfolgreich auf Entreicherung gemäß § 818 III BGB berufen.
Zwar ist der Auffassung des Amtsgerichts zu folgen, es könne angesichts der Einkommenssituation der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, dass der gezahlte Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf verbraucht worden ist, was die Antragsgegnerin auch belegt hat. Jedoch liegt eine Entreicherung nicht schon deshalb vor, weil die von dem Antragsteller gezahlten Geldbeträge verbraucht sind, da das Erlangte bei wirtschaftlicher Betrachtung noch im Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden war. Sie hat am 29.02.2012 eine BAföG-Nachzahlung für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt 2.855 Euro erhalten. Es entsprach dem Verständnis der Beteiligten, dass die monatlichen BAföG-Zahlungen von 571 Euro der Antragsgegnerin nicht neben dem titulierten Unterhalt von 210 Euro zustehen sollten, so dass die Nachzahlung wirtschaftlich an die Stelle der bereits verbrauchten Unterhaltszahlungen trat.
Aus dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.07.2013 vorgelegten Kontoauszug Nummer 6 (Bl.323) geht hervor, dass sich auf ihrem Girokonto Nummer 1268069 bei der Stadtsparkasse Wuppertal am 29.02.2012 nach Eingang der BAföG-Nachzahlung ein Guthaben von 3.946,46 Euro befand. Abzüglich der darin enthaltenen BAföG-Zahlung für den Monat März 2012 in Höhe von 571 Euro und der noch zu leistenden Rückzahlung des Härtefalldarlehens von 1.503 Euro verblieb ein Betrag von 1.872,46 Euro, von dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller den zu viel geleisteten Unterhalt in Höhe von 990 Euro hätte zurückzahlen können.
Dass die Antragsgegnerin in der Folgezeit am 12.03.2012 einen Betrag von 500 Euro und am 20.04.2012 einen Betrag von 750 Euro an ihre Mutter gezahlt hat, steht einer Rückzahlung des Unterhalts aus der BAföG-Nachzahlung bereits deshalb nicht entgegen, weil ihre Mutter zwischenzeitlich Zahlungen für die Antragsgegnerin erbracht hatte, z.B. die Mietzahlungen für März und April 2012 in Höhe von jeweils 332,72 Euro (Bl.331, 332), so dass nicht nachvollzogen werden kann, dass sich die Zahlung von insgesamt 1.250 Euro an die Mutter in voller Höhe auf Leistungen der Mutter bezog, die diese vor dem 29.02.2012 erbracht hatte.
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.07.2013 nachvollziehbar darlegt, dass ihre Ausgaben in dem hier fraglichen Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2012 von insgesamt 4.817 Euro die Einnahmen einschließlich der Unterhaltszahlungen des Antragstellers (jedoch ohne die Zahlungen der Mutter) von 3.110 Euro um 1.707 Euro überstiegen mit der Folge, dass sich nach der BAföG-Nachzahlung von 2.855 Euro und abzüglich der beiden Härtefalldarlehen für diesen Zeitraum von jeweils 500 Euro nur ein geringfügiger Überschuss von 148 Euro ergibt, kann dies eine Entreicherung nicht begründen. Es steht auf Grund der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts fest, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin für den fraglichen Zeitraum keinen Unterhalt schuldet. Eine erneute Prüfung, ob die Antragsgegnerin den Unterhalt des Antragstellers für die Deckung ihres Lebensbedarfs benötigte, scheidet daher aus.
Dass auch in Bezug auf die BAföG-Nachzahlung abzüglich des Härtefalldarlehens eine Entreicherung vorliegt, ist nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere kann dies nicht ohne konkrete Darlegungen mit den Kosten für den laufenden Lebensbedarf begründet werden, da der Antragsgegnerin ab März 2012 die monatlichen BAföG-Leistungen von 571 Euro und das Kindergeld von 184 Euro zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung standen.
Im Übrigen kann sich die Antragsgegnerin ab Erhalt des BAföG-Bescheides vom 28.02.2012 gemäß §§ 819 I, 818 IV BGB nicht mehr auf Entreicherung berufen. Ab diesem Zeitpunkt waren ihr sowohl die Tatsachen, die zu dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führten, als auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge bekannt. Sie wusste, dass sie rückwirkend ab Oktober 2011 BAföG-Leistungen erhält, und es ist davon auszugehen, dass sie sich auch des sich daraus ergebenden Wegfalls des Unterhaltsanspruchs bewusst war. Angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz (Schreiben vom 29.12.2011, Bl.28) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass eine BAföG-Bewilligung zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt, was (für die Zeit ab März 2012) auch bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.04.2012 (Bl.47) von ihr anerkannt worden ist. Dass noch darüber gestritten worden ist bzw. wird, ob der Vergleich rückwirkend abgeändert werden konnte, wozu das Amtsgericht auch zunächst eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten hatte, und ob die Unterhaltszahlungen zurückgefordert werden können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Würde man auch eine positive Kenntnis über die Verpflichtung zur Rückzahlung fordern, wäre die Vorschrift des § 819 I BGB gegenstandslos, da sie nur zur Anwendung kommen kann, wenn Streit über die Rückzahlungspflicht besteht. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt des BAföG-Bescheides wusste, dass sie von dem Antragsteller Unterhalt erhalten hatte, obwohl auf Grund der BAföG-Leistungen hierauf kein Anspruch mehr bestand. Sie musste sich daher auf eine mögliche Rückzahlung einstellen, was ihr aus den oben genannten Gründen nach Erhalt der Nachzahlung auch möglich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, trotz des gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung weitergehenden Unterliegens der Antragsgegnerin es dabei zu belassen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden. Der Senat geht dabei davon aus, dass das Verfahren gänzlich hätte vermieden werden können oder sich allenfalls auf Überzahlungen für wenige Monate bezogen hätte, wenn früher über den BAföG-Antrag entschieden worden wäre, und dass die späte Entscheidung über diesen Antrag darauf zurückzuführen ist, dass Unterlagen über das Einkommen und die Schwerbehinderung des Antragstellers fehlten (Schreiben des Studentenwerks Frankfurt (Oder) vom 16.12.2011, Bl.30). Von der Antragsgegnerin konnte vor Erhalt des BAföG-Bescheides nicht verlangt werden, auf Unterhalt zu verzichten, da die Renten- und Mieteinkünfte des Antragstellers nicht belegt waren und daher seine mangelnde Leistungsfähigkeit noch nicht geklärt werden konnte, worauf sie auch mit Schreiben vom 27.12.2011 (Bl.15) hinwies. Nach Erhalt des Bescheides hat sie noch vor Rechtshängigkeit mit Schriftsatz vom 18.04.2012 den Unterhaltsverzicht ab März 2012 erklärt. Den Unterhaltstitel hat sie nach Rechtshängigkeit im ersten Verhandlungstermin herausgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Grund vollständigen Obsiegens des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
