Beschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater wendet sich gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt. Zentrales Problem ist, ob wegen möglicher Kindeswohlgefährdung ein sofortiger Eingriff gerechtfertigt ist. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: die Angaben der Kinder und die Gefahr einer Zuspitzung rechtfertigen die kurzzeitige Herausnahme. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände eine akute Kindeswohlgefährdung oder eine Zuspitzung der Gefährdungslage nahelegen.
Erklärungen von Kindern gegenüber dem Jugendamt, dem Gericht und dem Verfahrensbeistand können in ihrer Gesamtschau als ausreichende Tatsachengrundlage für eine provisorische Schutzmaßnahme dienen, insbesondere wenn sie wiederholt und kohärent sind.
Bei der Abwägung von Eingriffen in das Elternrecht ist zu berücksichtigen, ob die Maßnahme mit den Wünschen der Kinder und eines Elternteils übereinstimmt, da dies die Schwere des Eingriffs mildert.
Das Kindeswohl schließt es regelmäßig aus, den Kindern ständige Wechsel des Lebensmittelpunktes zuzumuten; vorläufige Sicherungsmaßnahmen sollen daher auch dem Ziel dienen, eine langfristig tragfähige Lösung zu klären.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Euro.
Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schupp aus Merzenich bewilligt.
Rubrum
| II-3 UF 274/13 48 F 82/13Amtsgericht Kleve | ![]() | Erlassen am 29.11.2013 Senger Justizbeschäftigter | ||||
| Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss | ||||||
In der Familiensache
pp.
Gründe
Die gemäß §§ 58 I, 57 2 Nr.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet.
Zu Recht hat es das Amtsgericht für erforderlich gehalten, zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder von Amts wegen durch einstweilige Anordnung auf das Jugendamt zu übertragen.
Die Kinder haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowohl gegenüber der Vertreterin des Jugendamts als auch in der richterlichen Anhörung und gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, dass sie im väterlichen Haushalt von der Lebensgefährtin des Vaters und auch, insbesondere in deren Anwesenheit, von dem Vater selbst lieblos und herabwürdigend behandelt werden. Zudem äußerten sie, dass sie geschlagen werden und in ungewöhnlichem Umfang Hausarbeiten verrichten müssen. Sie wollen nicht bei ihrem Vater bleiben und trotz des erforderlichen Schulwechsels zu ihrer Mutter ziehen, wo sie derzeit auf Veranlassung des Jugendamtes auch untergebracht sind.
Ob diese schwerwiegenden Vorwürfe der Kinder für sich betrachtet ohne weitere Sachverhaltsaufklärung für einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des Vaters, bei dem sie seit der Trennung der Eltern im Dezember 2006 leben, ausreichen, kann dahinstehen. Ohne die kurzfristige Herausnahme wäre nämlich mit einer Zuspitzung zu rechnen, da die Kinder, die als sehr belastet geschildert werden, Angst vor der Reaktion ihres Vaters haben, wenn dieser erfährt, dass sie zu ihrer Mutter wechseln wollen. So schildern sie, dass sie in der Vergangenheit einmal Hausarrest bekommen haben, nachdem der Vater über ein Gespräch der Kinder mit der Jugendamtsmitarbeiterin informiert worden war. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der gerichtliche Eingriff weitgehend mit den Vorstellungen der Kindesmutter und der Kinder deckt, womit dieser wesentlich weniger schwerwiegend ist als etwa eine Herausnahme gegen den Willen beider Eltern.
Letztlich dürfte es auch nicht dem Kindeswohl entsprechen, den Kindern ständige Wechsel des Lebensmittelpunktes zuzumuten. Mit einer Rückkehr der Kinder zum Vater bei gleichzeitiger Einholung eines Gutachtens, mit dem die Kinder die Hoffnung verbinden, dass es sich für einen Aufenthalt bei der Mutter ausspricht, wäre derzeit niemandem gedient. Möglicherweise trägt auch gerade das Erleben des Alltags bei der Kindesmutter dazu bei, besser beurteilen zu können, welcher Aufenthalt langfristig vorzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 41, 45 FamGKG.
Mangels Erfolgsaussicht ist dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 76 I FamFG, 114 ZPO nicht zu bewilligen.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 70 IV FamFG nicht in Betracht.
