Konkludenter Verzicht auf Zwangsvollstreckung als Einwendung; PKH-Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung; das Gericht sieht die Berufung als aussichtslos an und weist das PKH-Gesuch der Beklagten zurück. Es stellt fest, dass aus Einleitung eines neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens und den Begleitumständen ein konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung früherer Alttitel folgt, wodurch die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 767, 843 ZPO und berücksichtigt die Wirkung der Insolvenz auf Einzelzwangsvollstreckung; zum Ausgleich erhält der Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Verteidigung.
Ausgang: PKH-Antrag der Beklagten zur Durchführung der Berufung abgewiesen; Kläger erhält ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung einer Zwangsvollstreckung ist als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO zu werten und kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begründen.
Bei der Auslegung eines möglichen Verzichts sind Interessenlage und Begleitumstände maßgeblich; aus der Einleitung eines neuen Vollstreckungsverfahrens und der Übereinstimmung der Titel kann sich ein solcher konkludenter Verzicht ergeben.
Ein Verzicht auf die Vollstreckung kann gemäß § 843 ZPO auch durch eine einfache, ggf. konkludente Erklärung bewirkt werden.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind bis dahin entstandene Unterhaltsansprüche nicht ohne Weiteres der Einzelzwangsvollstreckung zugänglich; die Vollstreckung ist insoweit in ihren Wirkungen zu berücksichtigen.
Tenor
I. Das Prozesskostenhilfe-Gesuch der Beklagten zur Durchführung der Beru-fung wird zurückgewiesen.
II. Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten raten-freie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Küppers bewil-ligt.
Rubrum
Die Berufung der Beklagten ist nicht aussichtsreich.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit Rücksicht auf das Scheidungsverbundurteil vom 14.05.2003 (AZ: 12 F 39/02 AG Geldern) wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB jedenfalls wegen des Kindesunterhalts nicht mehr aus diesen Alttiteln vollstrecken darf, sie die Unterhaltstitel vom 02.04. und 14.05.2003 (AZ: 12 F 318/01 AG Geldern) insoweit gemäß § 727 ZPO hätte umschreiben lassen müssen und in diesem Versäumnis eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO liegt, hat das Amtsgericht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus vorstehenden Titeln schon deshalb zu Recht ausgesprochen, weil in der Einleitung des neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens seitens der Beklagten laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.05.2005 (GA 49 ff) aufgrund des Abänderungstitels vom 28.01.2005 (AZ: II-3 UF 137/04 OLG Düsseldorf, GA 21 ff) ihr konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.07.2004 (GA 13 ff) aufgrund o.a. amtsgerichtlicher Titel zu sehen ist.
Nach einhelliger Meinung ist ein solcher Zwangsvollstreckungsverzicht als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO anzusehen. Auch das Berufungsvorbringen lässt keine hinreichenden Gründen erkennen, die einer solchen Verzichtsannahme entgegenstehen:
Nach der von der Beklagten reklamierten Interessenlage einschließlich der Begleitumstände ist zunächst einmal von Bedeutung, dass die Unterhaltsansprüche bis 28.10.2004 (Eröffnungsbeschluss des Amtsgericht Kleve über das Vermögen des Beklagten, GA 9 f) bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 89 InsO nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen, die die Beklagte auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.07.2004 dementsprechend gegenüber dem Insolvenzverwalter auch auf die Zeit ab November 2004 beschränkt hat. Exakt ab diesem Zeitpunkt erstreckt sich aber auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.05.2005 für die ab November 2004 im Wege der Einzelzwangsvollstreckung weiter verfolgten Unterhaltsansprüche, so dass der Kläger mit Einleitung dieses neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens einer doppelten Vollstreckung ausgesetzt ist, die die Beklagte, will sie nicht Anlass zu einer Vollstreckungsgegenklage geben, durch Erklärung eines entsprechenden Verzichts auf die Vollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Alttiteln wegen Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt (um Trennungsunterhalt geht es jedenfalls in der hier interessierenden Zeit ab 11/04 nicht) vernünftigerweise auszuräumen hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 88, 859, 860; GA 87 f). Dieser Verzicht lag hier des weiteren auch deshalb nahe, weil der neue Zwangsvollstreckungsbeschluss dem die amtsgerichtlichen Alttitel zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt abändernden Senatsurteil entspricht und bereits die Kinder als Gläubiger aufführt, mithin eine Titelumschreibung der Alttitel entbehrlich macht. Aus Interessenlage und Begleitumständen folgt hiernach in Anwendung des von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Gebots interessengerechter Auslegung geradezu der vom Amtsgericht angenommene konkludente Zwangsvollstreckungsverzicht, der nach § 843 ZPO auch durch eine einfache Erklärung bewirkt werden kann. Dass die Beklagte gegebenenfalls etwaige Rangverluste dadurch erleidet, dass das laufende Gehalt des Klägers in der Zeit von 11/04 bis 5/05 als Vollstreckungsgegenstand entfällt, hat sie sich durch das neue Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Folge einer drohenden doppelten Pfändung selbst zuzuschreiben, die sie durch einen entsprechenden ausdrücklichen rechtzeitigen Verzicht im Sinne des § 843 ZPO hätte vermeiden müssen, wollte sie die sachlich gerechtfertigte Vollstreckungsgegenklage verhindern.