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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 UF 2/02·27.06.2002

Berufung in Unterhaltsstreit nach §1615l BGB: Teilweise Stattgabe bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Kindesbetreuungsunterhalt über die Dreijahresfrist hinaus; das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt. Der Unterhalt wurde für August 2000 bis August 2001 und in vermindertem Umfang ab September 2001 zugesprochen, da das gemeinsame Kind erhöht betreuungsbedürftig ist. Die Klägerin ist verpflichtet, ab September 2001 halbschichtig erwerbstätig zu sein; Wohngeld wurde nicht auf den Bedarf angerechnet.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; weitergehende Klage abgewiesen, Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB kann über die Dreijahresfrist hinaus bestehen, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, den Unterhalt zu versagen.

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Der unterhaltsberechtigte Elternteil hat zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen; bei Aufnahme einer halbschichtigen Tätigkeit sind daraus resultierende Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen.

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Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen; ist der Unterhaltsberechtigte durch Erwerbstätigkeit kranken- und pflegeversichert, sind hierfür keine gesonderten Bedarfszuschläge zu rechnen.

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Wohngeld, das zur Deckung erhöhter Wohnaufwendungen gewährt wird, ist im Regelfall nicht als auf den allgemeinen Lebensbedarf anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.

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Für rückständige Unterhaltszahlungen können Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB beansprucht werden.

Relevante Normen
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-schlussberufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengerichts - Kleve vom 27. November 2001 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:

Von August 2000 bis August 2001 986,00 EUR,

von September bis Dezember 2001 404,00 EUR,

ab Januar 2002 403,00 EUR,

nebst 9,96 % Zinsen von jeweils 986,00 EUR ab dem jeweils 3. eines Monats für die Zeit von August 2000 bis August 2001,

nebst 8,62 % Zinsen von jeweils 404,00 EUR ab dem jeweils 3. eines Monats für die Zeit von September bis Dezember 2001 und

nebst 7,57 % Zinsen von jeweils 403,00 EUR ab dem jeweils 3. eines Monats für die Zeit ab Januar 2002.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufge-hoben; die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 3/5, dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin verfolgt ihre Berufung nach teilweiser Rücknahme nur noch im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung weiter. Insoweit ist ihr Rechtsmittel zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB hat die Klägerin auch über den Zeitraum von drei Jahren hinaus Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, da es unter Berücksichtigung der Belange des am 29. Juli 1997 geborenen Sohnes J grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist zu versagen. Allerdings ist die Klägerin gehalten, ab September 2001 einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

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I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeträge, die sich aus dem Urteilstenor ergeben. Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss vom 3. Juni 2002 Bezug genommen. Die Klägerin ist nach wie vor unterhaltsbedürftig, da sie das gemeinsame Kind der Parteien bis August 2001 in vollem Umfange, danach zeitweise betreuen muss. Dadurch ist sie zunächst an einer Erwerbstätigkeit insgesamt, ab September 2001 an einer solchen über eine Halbschichtigkeit hinaus gehindert.

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1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der am 29.Juli 1997 geborene Sohn J erhöht betreuungsbedürftig ist, so dass es grob unbillig wäre, wenn die Klägerin bereits nach Ablauf der dreijährigen Frist darauf verwiesen würde, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ihren Bedarf zu decken. Zur erhöhten Betreuungsbedürftigkeit des Kindes hat die Klägerin Atteste und Befundberichte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bei dem Kind erhebliche Defizite vorhanden sind. Diese betreffen die Wahrnehmung von Reizen und deren Verarbeitung; es bestehen Schwierigkeiten bei der motorischen Anpassung, überschießendes waghalsiges Bewegungsverhalten, motorische Sitzunruhe, Probleme in der Körperkoordination sowie leichte Schwächen in der Hand-Hand-Koordination. Nach der Mitteilung des Therapeuten vom 18. November 2001 (Bl. 182) ist J zwar deutlich ruhiger geworden; es bedarf aber weiterhin einer Langzeittherapie, die von dem Kind mit Hilfe der Klägerin auch wahrgenommen wird. Allerdings wird die Klägerin beizeiten dem Beklagten über die Erfolge zu berichten und mitzuteilen haben, welche weiteren Maßnahmen notwendig sind und ab wann sie in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

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2. a) Der Bedarf der Klägerin einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung (14,6 %) beläuft sich auf insgesamt 1.928,18 DM, also (: 1,95583) auf rund 986,00 EUR. Dieser Bedarf errechnet sich wie folgt:

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Erwerbseinkünfte 1.96 bis 08.10.1996 (Bl. 109) 19.686,52 DM Fahrtkosten (18 x 2 x 220 x 0,4 : 12 x 9,25) - 2.442,00 DM Arbeitslosengeld ab 09.10.1996 (1.071,20 x 2,75) + 2.945,80 DM insgesamt 20.190,32 DM monatlich (: 12) 1.682,53 DM zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung + 245,65 DM Bedarf der Klägerin 1.928,18 DM in Euro rund 986,00 EUR.

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Diesen Bedarf der Klägerin hat der Beklagte in der Zeit von August 2000 bis August 2001 zu decken.

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b) In der Zeit ab September 2001 hat sich die Klägerin Einkünfte aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen. Bei einem möglichen Verdienst von 15,00 DM je Stunde ergibt sich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.245,00 DM (83 x 15). Steuern nach der Steuerklasse II/0,5 hat die Klägerin nicht zu zahlen. An Sozialversicherungsbeiträgen (20,3 %) fallen 252,74 DM an. Wird dieser Betrag abgezogen, so verbleibt ein Einkommen von 992,26 DM. Berufsbedingte Aufwendungen sind mit monatlich 100,00 DM zu berücksichtigen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen von 892,26 DM ergibt.

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Da die Klägerin durch ihre Erwerbstätigkeit kranken- und pflegeversichert ist, ist für ihren Bedarf nur von ihren Einkünften in Höhe von 1.682,53 DM (also ohne Kranken- und Pflegeversicherung) auszugehen. Daraus ergibt sich folgender offener Bedarf:

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aa) September bis Dezember 2001:

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Bedarf der Klägerin 1.682,53 DM anrechenbares Einkommen - 892,26 DM offener Bedarf 790,27 DM in Euro rund 404,00 EUR.

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bb) Ab Januar 2002:

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Monatliches Einkommen der Klägerin 992,26 DM in Euro 507,33 EUR berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) - 50,00 EUR verbleibt 457,33 EUR.

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Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 1.682,53 DM in Euro 860,26 EUR anrechenbares Einkommen - 457,33 EUR offener Bedarf der Klägerin rund 403,00 EUR.

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3. Zur Zahlung der Unterhaltsbeträge ist der Beklagte als leistungsfähig anzusehen. Die Klägerin hat die Einkommensverhältnisse des Beklagten im einzelnen dargelegt (Bl. 47 f). Diesen Darlegungen ist der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung konkret nicht entgegengetreten. Soweit er nach der mündlichen Verhandlung - nicht nachgelassen - Einkommensbelege und Berechnungen vorlegt, ergibt sich daraus nicht, dass er zur Zahlung des Unterhaltes nicht leistungsfähig ist. Für das Jahr 2000 errechnet er selbst unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und besonderer Belastungen einen Einkommensbetrag von monatlich 4.712,00 DM (Bl. 220). Davon kann er ohne weiteres den offenen Bedarf der Klägerin decken, zumal er durch die halbschichtige Erwerbstätigkeit der Klägerin ab September 2001 erheblich entlastet wird.

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Soweit der Beklagte schließlich meint, auf den Bedarf der Klägerin sei das Wohngeld anzurechnen, das sie möglicherweise in Höhe von 500,00 DM bis zu ihrem Umzug zur Mutter im Januar/Februar 2002 erhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Wohngeld wird gezahlt für erhöhte Wohnaufwendungen, vermag daher die Klägerin im übrigen nicht zu entlasten.

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4. Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

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II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht keine hinreichende Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Berufungsstreitwert: a) Berufung der Klägerin: aa) Bis zum 06.06.2002 (2.497 - 1.691 x 7 und 2.512,40 - 1.691 x 5 und 2.512,40) 12.261,40 DM in Euro 6.269,15 EUR

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bb) danach: 1.928,18 - 1.691 x 12 und 1.928,18) 4.774,34 DM in Euro 2.441,08 EUR

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b) Anschlussberufung des Beklagten: (1.691 -1.300 x 13) 5.380,00 DM in Euro 2.598,90 EUR.