§ 1615l BGB: Kein Betreuungsunterhalt über 3 Jahre hinaus bei gesicherter Eigenversorgung
KI-Zusammenfassung
Die unverheiratete Mutter zweier Zwillinge begehrte im Berufungsverfahren Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder. Sie rügte die Dreijahresbefristung als verfassungswidrig und machte grobe Unbilligkeit wegen der Zwillingsbetreuung geltend. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Die Regelbefristung sei verfassungsgemäß und ausnahmsweise Verlängerungsgründe lägen nicht vor. Die Mutter könne ihren Bedarf durch Teilzeiteinkommen und erhöhte Witwenrente decken; die Fremdbetreuung sei möglich und ausreichend.
Ausgang: Berufung der Kindesmutter auf Zahlung von Betreuungsunterhalt ab November 2003 wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelbefristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 BGB) verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG und begründet keine verfassungswidrige Benachteiligung nichtehelicher Kinder.
Die Unterhaltsansprüche aus § 1570 BGB und § 1615l BGB beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen; aus der ehelichen Solidaritäts- und Beistandspflicht folgt eine andere unterhaltsrechtliche Ausgangsbasis als bei nicht verheirateten Eltern.
Ein über die Dreijahresfrist hinausgehender Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB setzt voraus, dass die Versagung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre; maßgeblich sind vorrangig kindbezogene Gründe wie Krankheit, Behinderung, Entwicklungsstörungen oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten.
Die Betreuung von Zwillingen rechtfertigt für sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts, wenn während gesicherter Fremdbetreuung eine (geringe) Erwerbstätigkeit der Mutter zumutbar ist.
Wirtschaftliche Erwägungen begründen eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 1615l BGB jedenfalls dann nicht, wenn die Mutter ihren notwendigen und angemessenen Lebensbedarf aus eigenem Einkommen und weiteren Bezügen in vergleichbarer Höhe wie vor der Geburt decken kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das ihr für den Zeitraum ab November 2003 Unterhalt versagende Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Geldern vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.650 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen zur Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Regelbegrenzung des Unterhalts im Rahmen des Betreuungs- unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Absatz 2 BGB.
Rubrum
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Rahmen der Berufung nur noch Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB für die Zeit nach Ablauf der 3-Jahresfrist nach Geburt ihrer gemeinsamen Kinder geltend.
Die Parteien, nicht miteinander verheiratet, sind die Eltern der am 25.10.2000 geborenen Zwillinge Jan und Laura L. Ihre Beziehung, die zur Geburt der beiden Kinder geführt hat, ist seit Jahresende 2002 beendet.
Erstinstanzlich ist der Beklagte – von den Parteien unangefochten – u.a. zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts ab November 2003 in Höhe von 200% des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612b Abs. 5 BGB an jedes der beiden Kinder verurteilt.
Der in Düsseldorf, 62 Km von seinem Wohnsitz entfernt, tätige Beklagte hat ein jährliches Arbeitseinkommen von 55.868 € brutto (im Jahre 2002).
Die Klägerin ist jedenfalls seit November 2003 bei ihrem früheren Arbeitgeber, bei welchem sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist eine Teilzeittätigkeit im Umfang von täglich 5 Stunden im Schichtdienst mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 871,76 € ausübte, werktäglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr mit einem monatlichen Nettoeinkommen ab Januar 2004 von rd. 698 € erwerbstätig. Vor Beginn ihrer Arbeitszeit bringt sie die Zwillinge zur Kindertagesstätte und holt sie dort nach Beendigung ihrer Arbeitszeit ab. Die Tagesstätte bietet auch eine Betreuung bis 16.00 Uhr an.
Neben ihrem Erwerbseinkommen bezieht die Klägerin eine Witwenrente; diese hat sich nach der Geburt der Kinder von zuvor monatlich rd. 139 € auf monatlich rd. 436 € (ab Juli 2003) erhöht.
Die Klägerin hat – u.a. - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab Januar 2003 einen monatlichen Unterhalt von 871,76 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat dem Anspruch der Klägerin für den Zeitraum bis Oktober 2003 entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von monatlich 871,76 € für Januar bis Oktober 2003 abzüglich bis Juli 2003 bereits gezahlter monatlicher 481 € verurteilt.
Den Anspruch auf Unterhaltszahlungen auch ab November 2003 hat das Amtsgericht abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, die Fristbegrenzung in § 1615l Abs. 2 BGB sei verfassungswidrig, zumindest sei es unter Berücksichtigung der Belange der Zwillinge grob unbillig, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf der 3-Jahres-Frist zu versagen.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab November 2003 einen monatlichen Unterhalt von 871,76 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht – Familiengericht – den weitergehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der mit dem Rechtsmittel geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von 871,76 € auch nach Oktober 2003, d.h. nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab der Geburt der Zwillinge der nicht miteinander verheirateten oder verheiratet gewesenen Parteien, ist nicht begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit Blick auf seine titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern von monatlich 200 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung - abzüglich Kindergeldanteil – bei seinen – von ihm behaupteten verringerten - Einkünften unter Wahrung des ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalts wirtschaftlich in der Lage ist, auch der Klägerin Unterhalt zu leisten.
Denn der Beklagte schuldet der Klägerin laufende Beiträge zum Lebensunterhalt nicht mehr.
2.
Soweit die Klägerin sich gegen die Versagung des geltend gemachten Anspruchs mit der Begründung wendet, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung der Mutter eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes mit der Mutter eines in ehelicher Gemeinschaft geborenen Kindes in unzulässiger Weise nicht beachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
a. Die vom Gesetzgeber unterhaltsrechtlich andersartig an- und eingeordnete Stellung der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen – sofern vorhanden – im Verhältnis zur grundsätzlich unterhaltsberechtigten Mutter seines minderjährigen Kindes aus nichteheleicher Verbindung mag zwar dem derzeitigen gesellschaftspolitischen und sozialen Entwicklungsstand nicht mehr vollends entsprechen. Eine Anpassung und rechtliche Änderung obliegt jedoch dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung. Denn die in Höhe und Dauer unterschiedliche Ausgestaltung in den den Betreuungsunterhalt regelnden Vorschriften des § 1615 l BGB und des § 1570 BGB, welche beide zwar Ausdruck der Elternverantwortung sind und dazu dienen, die persönliche Betreuung von Kindern durch ihren erziehungsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, verstößt nicht gegen das aus Art. 6 Abs. 5 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern und stellt auch keinen anderweitigen Verfassungsverstoß dar.
Dem Gesetzgeber ist im Rahmen der wiederholten Novellierung der Vorschrift des § 1615 l BGB – zuletzt durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt I S. 2942) sowie durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 666) , mit denen er in Kenntnis und in Ausführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 3 GG nachgekommen ist - die unterschiedliche Behandlung der verschiedenartigen Mütter nicht entgangen. Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVG FamRZ 2001, 343), das die von der Klägerin angesprochene unstreitige Benachteiligung nichtehelicher Mütter ausdrücklich erkannt und auf das Stigma der ledigen Mutter und ihre deutlich höhere psychische Belastung gegenüber verheirateten Müttern sowie auf den auch heute noch nur eingeschränkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, der trotz gesetzlicher zeitlicher Ausweitung auf drei Jahre nicht vergleichbar mit der unterhaltsrechtlichen Absicherung verheirateter Frauen ist, die den ehelichen Kindern zugute kommt, verwiesen hat, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Sachlage keine grundgesetzliche Notwendigkeit zu einer weiteren Änderung bzw. Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil "der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie aufgrund von Art. 3 GG nicht gehalten ist, jegliche die Familien betreffende Belastung auszugleichen" (BVG NJW 1998, 2043; NJW 1990, 2869).
b. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der nichtehelichen Mutter beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und sind in ihren Voraussetzungen daher nicht gleichartig. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch darauf gestützt wird, dass von der Ehefrau / der nichtehelichen Mutter wegen der Pflege und der Erziehung eines Kindes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter in der Regel auf drei Jahre ab Geburt des Kindes bedeutet indessen keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern. Denn dadurch ist weder der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes noch dessen Betreuungsanspruch betroffen. Es geht vielmehr allein um die Ausgestaltung der Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und des Vaters des nichtehelichen Kindes gegenüber dessen Mutter.
(1) Die Klägerin verkennt, dass eine Ungleichbehandlung von Müttern in finanzieller, unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht zwingend die Ungleichbehandlung ihrer Kinder zur Folge haben muß. Der Fehler in der kausalen Schlussfolgerung der Klägerin liegt darin begründet, dass nicht erkannt wird, dass eine geringere Alimentierung der Mutter eines nichtehelichen Kindes nur dann zu einem Betreuungsdefizit und einer Benachteiligung dieses Kindes führt, wenn seine Mutter zur Aufrechterhaltung ihres eigenen angemessenen Lebensstandards nicht auf eine zeitlich umfangreichere entgeltliche Beschäftigung verzichten will. Die Klägerin beachtet nicht, dass der Mutter eines nichtehelichen Kindes vor dem Hintergrund des Fehlens einer der Ehe gleichstehenden Rechtsbeziehung zu dem Vater des Kindes ein größeres Maß an Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse zugemutet wird. Dies bedeutet nicht, dass das nicht ehelich geborene Kind gegenüber dem ehelich geborenen Kind – insbesondere in verfassungswidriger Weise – benachteiligt wird, weil das Betreuungsbedürfnis des nicht ehelichen Kindes geringer eingeschätzt wird als dasjenige des ehelich geborenen Kindes. Nur wenn die Mutter des nicht ehelichen Kindes nicht bereit ist, notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs und Lebensstandards die Betreuung des Kindes sicher zu stellen, wird dem Betreuungsbedürfnis dieses Kindes nicht (im gebotenen Umfang) entsprochen. Diese negative Folge liegt jedoch in der Sphäre der Mutter des nichtehelichen Kindes, ist von dieser allein gegenüber dem Kind zu verantworten und kann nicht auf den Kindesvater abgewälzt werden.
(2) Dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau und der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes den Voraussetzungen und dem Inhalt nach voneinander abweichen, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit Blick auf die nicht vergleichbare Ausgangsbasis gerechtfertigt.
Die Ehe begründet für beide Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht, aus der sich für die Ehefrau das Recht ableitet, ohne nachteilige Folgen für ihren eigenen Unterhaltsanspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten, um sich ganz der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen zu können, und zwar bei einem Einzelkind in der Regel solange, bis das Kind die zweite Klasse der Grundschule beendet hat (vgl. BGH NJW 1984,1537; BGH NJW 1995,1148). Allerdings ist auch dann die Bejahung einer Erwerbsobliegenheit auf seiten der Ehefrau nicht völlig ausgeschlossen, weil es auf die persönlichen Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH NJW 1990,3274).
Was demgegenüber den Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter gegenüber dem Vater des Kindes angeht, fehlt es an den durch das Eheband begründeten wechselseitigen, auf dem verfassungsrechtlich besonders geschützten Verhältnis der Ehe gegründeten Beziehungen, Solidaritäts- und Beistandspflichten, aber auch an den daraus resultierenden besonderen Berechtigungen. Dies rechtfertigt den Unterschied in den Anspruchsvoraussetzungen, in der Bemessung und auch die – von der Klägerin als verfassungswidrig gerügte - zeitliche Begrenzung des Anspruchs. Es kann nicht unbeachtlich bleiben, dass eine Ehefrau – entgegen der nicht ehelichen Mutter – durch Führung des gemeinsamen Haushalts, durch Einsatz ihrer Arbeit und/oder ihres Vermögens, durch Unterstützung des Ehemanns und Vaters ihres Kindes zu dem Lebensstandard beigetragen hat, nach welchem sich nun ihr Unterhaltsanspruch bemisst. Diese Faktoren können bei dem Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter nicht zum Zuge gelangen. Deshalb erfolgt eine Bemessung ihres Unterhalts der Höhe nach – ohne jegliche Relation zum Einkommen des Vaters ihres Kindes – allein nach ihrem eigenen Bedarf, was allerdings für sie durchaus wirtschaftliche Vorteile haben kann, und eine Bemessung ihres Unterhalts in zeitlicher Hinsicht bis zum regelmäßigen Beginn des Besuchs des Kindergarten oder Kinderhorts, d.h. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, wobei im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen Abweichungen möglich sind.
(3) Auch bei der Betreuung und Versorgung von Zwillingen gilt sowohl dem Grunde nach als auch im konkreten Fall nichts anderes.
Denn die Klägerin vermag durch ihre effektiven Erwerbseinkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung von monatlich knapp 700 € sowie durch die erhöhten Rentenleistungen in Höhe von monatlich rd. 436 € nicht nur ihren notwendigen, sondern auch ihren angemessenen Lebensstandard zu sichern, wie er durch ihre wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor der Geburt ihrer Kinder durch Erwerbseinkünfte und Renten von monatlich insgesamt rd. 1.011 € geprägt war.
Durch die vormittägliche Beschäftigung der Klägerin zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, d.h. während eines Zeitraums, in dem beide Kinder sich regelmäßig nicht im Haushalt der Klägerin, sondern im Kinderhort befinden, wird weder der Betreuungsumfang noch die Betreuungsintensität zum Nachteil der Kinder tangiert. Im Gegenteil erlaubt die auf Antrag mögliche zeitliche Ausweitung der Betreuung im Kinderhort bis 16.00 Uhr der Klägerin sogar, ihre tägliche Arbeitszeit (zeitweilig) auszudehnen oder in diesem Zeitraum ihren eigenen Interessen ungestört nachgehen zu können.
3.
Ein ausnahmsweise zeitlich über die 3-Jahresfrist hinaus reichender Unterhaltsanspruch der Klägerin als Mutter von nicht ehelichen Kinder kann auch aus der Bestimmung des § 1615 l BGB nicht hergeleitet werden. Die erforderliche Voraussetzung für diesen Ausnahmefall , dass unter Berücksichtigung der Belange der Kinder es grob unbillig wäre, einen zeitlich weitergehenden Unterhalt zu versagen, liegt auch mit Blick auf die Betreuungsobliegenheit der Klägerin gegenüber den beiden Zwillingskindern nicht vor.
a. Besonderheiten, die den Anspruch der Kindesmutter auf Unterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen können, sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers zunächst in kindbezogenen Gründen zu suchen. Als solche sind dauerhafte Erkrankung, erhebliche Behinderung oder schwere Entwicklungsstörungen anerkannt, die eine weitergehende Betreuung des Kindes durch die Mutter bedingen, oder auch die mangelnde tatsächliche Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter (vgl. Wever/Schilling, FamRZ 2002,581/582 m.w.N.).
Solche kindbezogenen Gründe liegen nicht vor. Die Betreuung und Versorgung von zwei statt eines Kindes bedingt nicht, dass die Mutter während des Aufenthalts von Zwillingen im Kinderhort nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Gelegentlich erhöhten, außerordentlichen Betreuungsbedarf – z.B. bei Erkrankung des Kindes, bei plötzlichem Wegfall der Möglichkeit der Hortbetreuung u.ä. - mit der Folge der beruflichen Einengung der Kindesmutter hat der Gesetzgeber im Regelfall (bei einem Kind) in Kauf genommen ; er begründet auch bei Zwillingen keine Berechtigung zur Unterlassung einer geringen Erwerbstätigkeit während der regelmäßigen anderweitigen Unterbringung der Kinder. Allein durch die erhöhte Möglichkeit des Eintritts eines zeitweiligen Betreuungssonderbedarfs wird die Erwerbstätigkeit der Klägerin von täglich 4 Stunden nicht unzumutbar und mit Blick auf das Betreungsbedürfnis der Kinder nicht grob unbillig, zumal der aufgrund der Erklärungen der Parteien gemäß § 1626a Abs. 1 Ziffer 1 BGB vom 7.11.2000 mit-sorgeberechtigte Beklagte, der in der Nähe der Klägerin wohnhaft ist, bereit ist, diese in ihrer Betreuungsarbeit zu entlasten, zumindest zu unterstützen.
b. Elternbezogene Gründe, an welche für die Feststellung der groben Unbilligkeit strengere Maßstäbe zu setzen sind als an die vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehobenen kindbezogenen Gründe, liegen in erheblicher Form ebenfalls nicht vor.
Dass der Beklagte durch ein längerfristiges Zusammenleben mit der Klägerin oder aufgrund des von ihm geäußerten Wunsches nach gemeinsamen Kindern gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der eine erweiterte Unterhaltspflicht eröffnet, ist von diesem bestritten, von der Klägerin nicht belegt. Zwar spricht die Vereinbarung und Ausübung der gemeinsamen Sorge für die Existenz einer entsprechenden Planung. Andererseits steht dieser Schlussfolgerung entgegen, dass trotz der zwei gemeinsamen Kindern und trotz längerfristiger Gemeinschaft/Gemeinsamkeit über mindestens zwei Jahre ein einvernehmliches Zusammenleben der Parteien mit Außenwirkung, dazu gehört ein formeller, amtlich angemeldeter gemeinsamer Wohnsitz, oder sogar eine gesellschaftliche Festigung ihres Verhältnisses als Paar nicht erfolgt ist. Jedenfalls hat die Klägerin ihre diesbezüglich anderweitige Darstellung nicht belegt. Letzteres läßt im Rahmen der zu treffenden umfassenden Billigkeitsabwägung nicht den Schluss zu, dass die Planung der Parteien - wie in einer Ehe - auf jegliche , zumindest auf eine langfristige finanzielle Versorgung der Kindesmutter durch den Kindesvater angelegt war.
Dass die Klägerin nicht nur ein Kind, sondern Zwillinge zu versorgen und zu betreuen hat, rechtfertigt nicht die Abänderung der regelmäßigen Unterhaltsbegrenzung. Denn eine zeitliche Verlängerung würde an den gegebenen Verhältnissen – abgesehen von der wirtschaftlichen Besserstellung der Klägerin – nichts ändern. Wirtschaftliche Gesichtspunkte können aber vorliegend eine grobe Unbilligkeit mit der Folge der zeitlichen Unterhaltsverlängerung nicht begründen, weil die Klägerin zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht geringere finanzielle Mittel als vor der Geburt der Kinder zur Verfügung hat
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wegen der streitigen, höchstrichterlich noch im Entscheidungsprozess befindlichen Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung im Rahmen des Betreuungsunterhalts gemäß § 1615l BGB wird insoweit die Revision zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 10.461,12 €