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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 UF 116/02·12.12.2002

Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB: großer Selbstbehalt verfassungsgemäß

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes begehrte höheren Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB und rügte insbesondere den Ansatz des „großen Selbstbehalts“ des Vaters. Das OLG Düsseldorf erhöhte den Unterhalt teilweise, weil von einem höheren Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen war. Im Übrigen wies es die Berufung zurück und bestätigte den großen Selbstbehalt als mit § 1603 Abs. 1 BGB vereinbar und verfassungsgemäß. Eine Gleichbehandlungswidrigkeit gegenüber Ehegattenunterhalt bzw. gegenüber ehelichen Kindern verneinte der Senat; die Revision wurde insoweit zugelassen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich (höheres Einkommen/Unterhalt), im Übrigen wegen großen Selbstbehalts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bestimmt sich gemäß § 1615l Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen der Verwandtenunterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB) und setzt Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB unter Wahrung des angemessenen Eigenbedarfs voraus.

2

Bei Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich der angemessene Eigenbedarf („großer Selbstbehalt“) zu belassen; die gesteigerte Erwerbs- und Einsatzpflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gilt nur im Verhältnis zu minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern.

3

Die Zubilligung des großen Selbstbehalts im Rahmen des § 1615l BGB verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn im Verhältnis zum Kindesunterhalt regelmäßig nur der notwendige Eigenbedarf („kleiner Selbstbehalt“) verbleibt.

4

Die unterschiedliche Ausgestaltung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB gegenüber Ehegattenunterhalt ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil der nichtehelichen Beziehung die durch die Ehe begründete Solidaritäts- und Beistandspflicht fehlt und der Anspruch der Mutter nach ihrer eigenen Lebensstellung zu bemessen ist.

5

Freiwillige Unterhaltszahlungen sind nur insoweit anspruchsmindernd zu berücksichtigen, als sie für den maßgeblichen Zeitraum konkret feststellbar sind.

Relevante Normen
§ 1615l BGB§ 1615l Abs. 3 BGB§ 1603 Abs. 1 BGB§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB§ 1601 ff BGB§ Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 6.4.1998

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) rückständigen

Unterhalt für die Zeit vom 3. April bis zum 31. Oktober 2001 in Höhe von 540,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem

4. Oktober 2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) monatlich

im voraus Unterhalt

in Höhe von 37,72 EUR im November und Dezember 2001

in Höhe von 62,72 EUR im Januar 2002

in Höhe von 211,00 EUR ab Februar 2002 bis Mai 2004

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem

3. Werktag des Monats, für den die monatliche Unterhaltsrente

geschuldet ist, bis zu deren Zahlung,

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, sofern nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Rubrum

1

Die Klägerin zu 1) verlangt vom Beklagten Unterhalt gemäß § 1615 l BGB; der Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung von Kindesunterhalt, den das Amtsgericht im Hinblick auf die Verpflichtungsurkunde des Stadtjugendamts Emmerich vom 19.07.2001 verneint hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2

Der Beklagte ist Vater des am 18.05.2001 geborenen Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2). Sie war und ist mit dem Beklagten nicht verheiratet.

3

Grundlage für die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung ist ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 3.187,00 DM, wovon 5 % wegen berufsbedingter Aufwendungen, eine Kreditrate von monatlich 458,00 DM sowie der monatliche Unterhalt für den Kläger zu 2) nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in der ersten Altersstufe abgehogen worden sind.

4

Unter Berücksichtigung des notwendigen Eigenbedarfs des Beklagten (Selbstbehalts) hat die Klägerin zu 1) nach Abzug unstreitiger Zahlungen in der Rückstandszeit als Betreuungsunterhalt den Betrag des verbleibenden Einkommens geltend gemacht und beantragt

5

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 03.04.2001 bis 31.10.2001 in Höhe von 3.174,90 DM zu zahlen,

6

2. ...

7

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlich im voraus, beginnend am 01.11.2001, Unterhalt in Höhe von 729,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der europäischen Zentralbank ab dem 2. eines jeden Fälligkeitsmonats zu zahlen, beschränkt zunächst auf die Zeit bis einschließlich 31.05.2004,

8

4. ...

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit dem Urteil vom 14. März 2002 den Beklagten im Rahmen der Klage der Klägerin zu 1) zur Zahlung von Unterhalt von 319,00 EUR für die Rückstandszeit vom 3. April bis 31. Oktober 2001 und von monatlich 128,00 EUR nebst Zinsen für die Zeit von November 2002 bis Mai 2004 verurteilt und die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

12

Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1) mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, das Einkommen des Beklagten sei höher zu veranschlagen. Die Zubilligung des großen Selbstbehalts sei verfassungswidrig. Sie beantragt,

13

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum 3. April 2001 bis 31. Oktober 2001 Unterhalt in Höhe von insgesamt 540,37 EUR (1.057,07 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 zu zahlen sowie für die Zeit ab November 2001 einen monatlichen Unterhalt von 291,44 EUR (570,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Werktag des Monats, für den die monatliche Unterhaltsrente geschuldet ist bis zu deren Zahlung.

14

Der Beklagte, der auf weitere unstreitige Zahlungen in der Zeit von November 2001 bis Januar 2002 verweist, beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

II.

17

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel ist in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet, weil von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen ist, als das Amtsgericht zugrunde gelegt hat, die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit sich die Klägerin zu 1) im Rahmen des geltend gemachten Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB gegen den Ansatz des sog. großen Selbstbehalts zugunsten des unterhaltsverpflichteten Beklagten wendet.

18

1. Nach der jetzt vorliegenden Verdienstbescheinigung des Beklagten von Dezember 2001 (GA 77) und aufgrund der Einkommensteuererstattung im Jahre 2002 (GA 74) ergibt sich nachstehende Unterhaltsrechnung, wobei die Lohnbescheinigungen im Jahre 2002 kein weitergehendes Einkommen ausweisen:

19

03.04.015 u. 6/017 - 12/01ab 1/2
vorläufiges monatliches Nettoeinkommen des Beklagten gerundet: 1/12 von 39.670,53 DM, im Jahr 2002 zuzüglich 1/12 von 199,50 EUR Einkommensteuererstattung3.306,00 DM3.306,00 DM3.306,00 DM1.707,00 EUR
davon 95 % gerundet3.141,00 DM3.141,00 DM3.141,00 DM1.622,00 EUR
abzüglich Kreditrate 458,00 DM 458,00 DM 458, 00DM 234,00 EUR
2.683,00 DM2.683,00 DM2.683,00 DM1.388,00 EUR
abzüglich Kindesunterhalt--- 345,00 DM 360,00 DM 177,00 EUR
2.338,00 DM2.323,00 DM1.211,00 EUR
abzüglich Selbstbehalt1.800,00 DM1.800,00 DM1.960,00 DM1.000,00 EUR
883,00 DM538,00 DM363,00 DM211,00 EUR
20

Für die Zeit vom 03.04. bis 31.10.2001 ergibt sich hiernach, dass der geltend gemachte Unterhalt vom Beklagten in voller Höhe auch geschuldet ist:

21

Für April (27/30 von 883,00 DM)794,70 DM
für Mai und Juni (2 x 538,00 DM)1.076,00 DM
für Juli bis Oktober (4 x 363,00 DM)1.452,00 DM
3.322,70 DM
davon geltend gemacht3.174,90 DM
abzüglich unstreitiger Zahlungen von2.117,83 DM
1.057,07 DM
umgerechnet in Euro540,47 EUR
22

Für den laufenden Unterhalt ergibt die Unterhaltsrechnung monatlich insgesamt gerundet 186,00 EUR (= 363,00 DM) für November und Dezember 2001 und insgesamt monatlich 211,00 EUR ab Januar 2002 an Betreuungsunterhalt. Der Beklagte hat in der Zeit von November 2001 bis Januar 2002 auf diesen Unterhalt jeweils monatlich 148,28 EUR (= 290,00 DM) geleistet, so dass sich im November und Dezember 2001 ein verbleibender monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von 37,72 EUR und für Januar 2002 noch ein Anspruch von 62,72 EUR ergibt; weitere freiwillige Zahlungen des Beklagten sind demgegenüber nicht festzustellen.

23

2. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) besteht nicht, wobei davon auszugehen ist, dass der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Unterhalt wie im ersten Rechtszug auf die Zeit bis einschließlich Mai 2004 begrenzt ist und es allein darum geht, ob dem Beklagten der sogenannte große Selbstbehalt zu belassen ist oder nicht.

24

Der Senat bemisst den angemessenen Eigenbedarf des nach § 1615 l BGB Unterhaltspflichtigen für die Zeit ab Juli 2001 mit monatlich 1.960 DM ( 1.002,13 EUR) und für die Zeit ab Januar 2002 mit monatlich 1.000 EUR. Dieser Ansatz für den sogenannten großen Selbstbehalt ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt ( vgl. Palandt - Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 1601 Rdn.20, § 1615 l Rdn. 13; OLG Oldenburg NJW- RR 2000, 1249 ) und hat auch Eingang in die Düsseldorfer Tabelle gefunden ( vgl. D. 2. Abs. 2 ). Die Klägerin zu 1) vertritt demgegenüber den Standpunkt, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nicht nur der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mit der Mutter eines ehelich geborenen Kindes, sondern vor allem auch die gebotene Gleichbehandlung ehelich und nichtehelich geborener Kinder missachtet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 1615 l Abs. 3 BGB verweist zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater eines gemeinsamen Kindes auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, §§ 1601 ff BGB. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB besteht keine Unterhaltspflicht, sofern der in Anspruch genommene außerstande ist, ohne Gefährdung seines a n g e m e s s e n e n Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Diese Eigenbedarfssicherung ist lediglich im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern eingeschränkt. Für diese Kinder sind alle verfügbaren Mittel einzusetzen mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen nur noch der notwendige Eigenbedarf (sogenannter kleiner Selbst- behalt) zu belassen ist. Dieser durch das Gesetz vorgegebenen Differenzierung ist bei der Bemessung des Eigenbedarfs Rechnung zu tragen. Diese kann durch den Tatrichter ohne starre Bindung nach Tabellen und Richtlinien vorgenommen werden (vgl. BGH NJW 1984, 1614; BGH NJW 1989, 523, 524; BGH NJW 1992, 1393, 1394). Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt es keinen Verfassungsverstoß dar, dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 1615 l BGB den sogenannten großen Selbstbehalt zu belassen, während ihm im Verhältnis zu dem nichtehelichen Kind und im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur der sogenannte kleine Selbstbehalt zugebilligt wird. Diese durch das Unterhaltsrecht vorgegebene Differenzierung steht mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang. Dem Gesetzgeber ist diese Differenzierung, die - allerdings in einem anderen Zusammenhang - auch durch das Bundesverfassungsgericht angesprochen worden ist (vgl. BverfG FamRZ 2001, 343) - im Rahmen der wiederholten Novellierung des § 1615 l BGB - zuletzt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 6.4.1998 - nicht entgangen. Er hat indessen zu Recht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu einer weitergehenden Änderung/Anpassung der Vorschrift des § 1615 l BGB gesehen, weil die Unterhaltsansprüche der Ehefrau, die ein in der Ehe geborenes Kind betreut, und der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, die es rechtfertigen, Voraussetzungen und Inhalt der Ansprüche unterschiedlich zu regeln: Die Ehe begründet für die Ehegatten ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht, aus der sich für die Ehefrau die Berechtigung ableitet, ohne nachteilige Folgen für ihren eigenen Unterhaltsanspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten und sich ganz der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen zu können, und zwar bei einem Einzelkind in der Regel solange, bis das Kind die zweite Klasse der Grundschule beendet hat (vgl. BGH NJW 1984,1537; BGH NJW 1995, 1148). Allerdings ist auch dann die Bejahung einer Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Ehefrau nicht völlig ausgeschlossen, weil es auf die persönlichen Verhältnisse und auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH NJW 1990, 3274). Was demgegenüber den Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber dessen Vater angeht, fehlt es an den durch die Ehe - die besonderen Schutz durch die Verfassung genießt - begründeten wechselseitigen Solidaritäts- und Beistandspflichten, daher auch an der daraus resultierenden besonderen Rechtsstellung. Dies rechtfertigt den Unterschied in den Anspruchsvoraussetzungen, in der Bemessung und auch die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, die allerdings nicht gilt, wenn insbesondere die Berücksichtigung der Kindesbelange die Versagung des Anspruchs nach Ablauf der Frist grob unbillig erscheinen lässt. Daher ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auch allein nach ihrer Lebensstellung zu bemessen. Eine Teilhabe am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen findet im Gegensatz zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines ehelich geborenen Kindes nicht statt.

25

Auch soweit die Klägerin einen Verfassungsverstoß wegen einer Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern annimmt, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Dass von der Mutter des nichtehelichen Kindes im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs erwartet wird, ihre Bedürfnisse einzuschränken, bedeutet nicht, dass das nichtehelich geborene Kind gegenüber dem ehelich geborenen Kind - in verfassungswidriger Weise - benachteiligt ist. Der eigene Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater unterscheidet sich nicht von dem des ehelich geborenen Kindes. Zweifellos bedarf das nichteheliche Kind auch gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie das ehelich geborene Kind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sich die Mutter des nichtehelichen Kindes, was die Sicherstellung ihres Unterhalts durch den Vater des Kindes angeht, in einer anderen Situation befindet als die Mutter eines ehelich geborenen Kindes. Dem trägt die Ausgestaltung der die Unterhaltsansprüche regelnden Normen Rechnung. Der Mutter des nichtehelichen Kindes wird vor dem Hintergrund des Fehlens einer der Ehe gleichstehenden Rechtsbeziehung zu dem Vater des Kindes ein größeres Maß an Einschränkung ihrer eigenen Unterhaltsbedürfnisse zugemutet. Das bedeutet aber gerade nicht, dass das Betreuungsbedürfnis des nichtehelichen Kindes geringer eingeschätzt wird als dasjenige des ehelich geborenen Kindes. Es wird allerdings von der Mutter erwartet, dass sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstellt, soweit im Rahmen ihres Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB Bedarfslücken verbleiben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes den Bedarf der Mutter durch Unterhaltszahlungen nicht vollständig sicherstellen kann, weil seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs nicht ausreicht.

26

III.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711, 712 ZPO.

28

Die Revision war zuzulassen, weil die Bemessung des Eigenbedarfs im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l BGB grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.