Beschwerde des Jugendamts gegen Bestellung eines Amtsvormunds für minderjährigen Flüchtling zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt Kleve beschwert sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Kleve, eine Amtsvormundschaft für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia zu bestellen. Streitpunkt ist die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gegenüber einem Berufsvormund (§ 1791b BGB). Das OLG hält das Auswahlermessen des Amtsgerichts für nicht verletzt und weist die Beschwerde zurück, da das Amtsgericht die Amtsvormundschaft nur für die Anfangszeit anordnete und einen späteren Wechsel offenließ; kameralistische Motive genügten nicht zur Aufhebung.
Ausgang: Beschwerde des Jugendamts gegen Bestellung eines Amtsvormunds zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestellung eines Amtsvormunds nach § 1791b BGB ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; das Gericht entscheidet im Rahmen eines Auswahlermessens, dessen Verletzung darzulegen ist.
Das Amtsgericht kann aus Gründen des Kindeswohls vorläufig eine Amtsvormundschaft anordnen, auch wenn ein Berufsvormund denkbar wäre, und einen späteren Wechsel ermöglichen.
Spezialkenntnisse des Jugendamts (z.B. im Asyl- und Ausländerrecht) begründen nicht automatisch die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsvormunds, wenn die Amtsvormundschaft das Kindeswohl zunächst sichergestellt erscheinen lässt.
Kammeralistisch motivierte Einwände gegen die Bestellung eines Amtsvormunds rechtfertigen die Aufhebung einer familiengerichtlichen Entscheidung nicht, wenn kein entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Ermessensfehler ersichtlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Jugendamts Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €.
Rubrum
| II-3 UF 106/135 F 3/13AG Kleve | ![]() | Erlassen am 17.04.2013 | ||||
| Oberlandesgericht DüsseldorfFamiliensenatBeschluss | ||||||
In der Familiensache
pp.
,
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und E.
Die Beschwerde des Jugendamts Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Es mag sein, dass im Rahmen der bestellten Amtsvormundschaft nach § 1791 b BGB auch gegenüber dem Berufsvormund das Subsidiarätsprinzip gilt (Palandt/Diedrichsen, BGB, 72. Aufl., § 1791b Rdnr. 1, OLG Hamm, JAmt 10, 256 f). Eine Verletzung des darin zum Ausdruck gekommenen Auswahlermessens des Vorderrichters ist jedoch nicht erkennbar. Schon bei der angefochtenen Entscheidung bringt das Amtsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass es die Amtsvormundschaft nur in der Anfangszeit für kindeswohlentsprechend hält, was sein eindeutiger Hinweis auf die Möglichkeit eines Vormundwechsels zu einem späteren Zeitpunkt untermauert. Dem entspricht die zutreffende weitere Ausführung des Vorderrichters in seinem Vermerk vom 18.03.2013 in bezug auf das hier notwendige komplexe Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia. Unwidersprochen verfügt das Jugendamt über Spezialkenntnis des Asyl- und Ausländerrechts, die der benannte Berufsvormund gerade nicht hat. Unter diesen Umständen scheint die Beschwerde in der Tat kameralistisch motiviert zu sein, was dem Subsidiaritätsprinzip sachfremd ist.
