Zuständigkeit nach §122 FamFG bei längerem Aufenthalt des Kindes in Pflegefamilie
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch das AG Duisburg-Ruhrort an. Streitpunkt war die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §122 FamFG, da das gemeinsame Kind seit längerem in einer Pflegefamilie lebt. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, da bei über sechsmonatiger Unterbringung der Kindesgewöhnliche Aufenthalt nicht mehr beim Elternteil liegt und §122 Nr.3 FamFG anzuwenden ist.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts zur Zurückweisung des VKH-Antrags aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit nach § 122 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass Ehegatten und Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts haben.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes bemisst sich nach dem Schwerpunkt seiner Bindungen und dem Mittelpunkt seines Daseins; ein kurzfristiger Aufenthalt begründet regelmäßig noch keinen Wohnsitzwechsel.
Ein Aufenthalt des Kindes von mehr als sechs Monaten an einem anderen Ort kann den gewöhnlichen Aufenthalt dahin begründen, sodass § 122 Nr. 1 FamFG nicht mehr einschlägig ist.
Ist das Kind längerfristig bei Dritten untergebracht, ist statt § 122 Nr. 1 FamFG § 122 Nr. 3 FamFG heranzuziehen; eine fehlerhafte Zuständigkeitsannahme rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung.
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 04.01.2010 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.01.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rubrum
Die Eheleute haben früher gemeinsam im Bezirk des AG Duisburg-Ruhrort gelebt, wo der Antragsgegner auch heute noch wohnt. Seit der Trennung der Eheleute lebt die Antragstellerin im Bezirk des AG Duisburg-Hamborn, zunächst mit dem gemeinsamen Kind der Eheleute, welches sich jedoch seit dem 20.04.2009 in einer Pflegefamilie im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Rheinhausen befindet. Ursprünglich war seitens des Jugendamtes eine Rückführung des Kindes zur Mutter für Februar 2010 geplant, hierzu ist es jedoch bislang nicht gekommen.
Die Antragstellerin hat für ein bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort anhängig gemachtes Scheidungsverfahren Verfahrenskostenskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Beschluss vom 04.01.2010 unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zuständig sei gemäß § 122 Nr. 1 FamFG das Amtsgericht, in welchem die Antragstellerin gemeinsam mit dem Kind ihren Wohnort habe, mithin das Amtsgericht Duisburg-Hamborn.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort sei gemäß § 122 Nr. 3 FamFG für das Scheidungsverfahren zuständig, da sie nicht mit dem gemeinsamen Kind im Bereich des AG Duisburg-Hamborn lebe.
II..
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.01.2010, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für das Scheidungsverfahren gemäß § 122 Nr. 3 FamFG zuständig ist. Eine Zuständigkeit nach § 122 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass Ehepartner und Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk haben. Hierdurch soll das Zusammenspiel mit den örtlich zuständigen Jugendämtern und dem Familiengericht erleichtert werden.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes ist jedoch da, wo der Schwerpunkt seiner Bindungen und sein Daseinsmittelpunkt liegt. Zwar reicht ein kurzfristiger Aufenthalt an einem anderen Ort nicht aus, von einem solchen kurzfristigen Aufenthalt kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn eine Zeitspanne von sechs Monaten erreicht ist. So ist es auch im vorliegenden Fall. Das gemeinsame Kind befindet sich nunmehr seit einem Jahr bei einer Pflegefamilie, so dass die Vorschrift des § 122 Nr. 1 FamFG nicht zur Anwendung kommt, sondern vielmehr § 122 Nr. 3 FamFG einschlägig ist.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.