Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 WF 233/13·12.09.2013

Streitwertbeschwerde/Ehesache: ALG II nicht als Einkommen für Streitwertfestsetzung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legte Streitwertbeschwerde gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ein. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und stellt fest, dass Leistungen nach SGB II/ALG II wegen ihrer staatlichen, nicht erwerbsabhängigen Natur nicht als Einkommen für die Streitwertbemessung in Ehesachen zu werten sind. Eine Anpassung des Mindeststreitwerts sei Aufgabe des Gesetzgebers. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und zulässig nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG.

2

Leistungen nach dem SGB II/ALG II sind bei der Streitwertbemessung in Ehesachen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es sich um staatliche, unabhängig von Erwerbstätigkeit gewährte Leistungen handelt.

3

Die Festsetzung eines angemessenen Mindeststreitwerts zur Sicherstellung der Vergütung von Verfahrensbevollmächtigten obliegt dem Gesetzgeber; Gerichte dürfen diesen Zweck nicht durch richterliche Einbeziehung staatlicher Transferleistungen unterlaufen.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts ist auf den materiellen Zweck des Mindeststreitwerts abzustellen; der Streitwert darf nicht dadurch künstlich reduziert werden, dass staatliche Transferleistungen als Einkommen angerechnet werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 59 FamGKG

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.07.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 ist statthaft und zulässig nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG.

4

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das von dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bezogene ALG II nicht als Einkommen gewertet, weil es sich hierbei um staatliche Leistungen handelt, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit erbracht werden (in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2006, 1581; OLG Dresden FamRZ 2004 1225; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135; ebenso: Zöller/Herget ZPO, 28. Auflage, Anh. zu § 3 ZPO „Ehesachen“, Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage, § 43 Randnr. 6). Soweit die Beschwerdeführer auf abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (FamRZ 2008, 1261), Düsseldorf (FamRZ 2009, 453) und Zweibrücken (NJW 2011, 1234) verweist, überzeugen diese nicht: Das OLG Zweibrücken verweist zur Begründung für seine geänderte Rechtsprechung auf den seit Jahren unveränderten Mindeststreitwert einer Ehesache. Es ist jedoch nach Auffassung des Senats Aufgabe des Gesetzgebers, durch eine Erhöhung dieses Mindeststreitwerts eine angemessene Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten herbeizuführen. Auch die Ausführungen in den vorzitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf führen zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Mindeststreitwert ist erkennbar für die Fälle gedacht, in denen das Einkommen der Eheleute so gering ist, dass ansonsten eine angemessene Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten nicht sichergestellt wäre. Für die Festsetzung eines solchen Mindeststreitwertes bestünde jedoch keine Veranlassung, wenn auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder ALG II als Einkommen gewertet würde, wird doch inzwischen das Dreifache solcher gewährten Leistungen oft diesen Mindeststreitwert übersteigen.

5

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.