Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 WF 162/07·27.09.2007

Streitwertfestsetzung im Gewaltschutzverfahren auf 3.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss im Gewaltschutzverfahren hatte Erfolg; das Oberlandesgericht setzte den Streitwert der Hauptsache auf den Regelstreitwert von 3.000 € fest. Es berief sich auf §100a KostO i.V.m. §30 Abs.2 KostO und sah keine Gründe für eine Ermäßigung, da schwerwiegende tätliche Angriffe, Todesdrohungen und Nachstellungen vorgetragen waren. Das Gericht hielt es zudem für geboten, den Streitwert der einstweiligen Anordnung dem der Hauptsache anzugleichen, weil die Schutzwirkung bereits durch Erlass erreicht wird.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Gewaltschutzverfahren erfolgreich; Streitwert auf 3.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist der Streitwert der Hauptsache nach § 100a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelstreitwert von 3.000 € zu bemessen.

2

Eine Herabsetzung des Regelstreitwertes kommt nur bei erkennbaren und substantiierten Gründen in Betracht; konkret vorgetragene schwere tätliche Angriffe, Todesdrohungen oder dauernde Nachstellungen rechtfertigen keine Ermäßigung.

3

§ 24 RVG sieht für einstweilige Anordnungen grundsätzlich einen Streitwert von 500 € vor; für die Zuweisung einer Wohnung gelten jedoch nach § 24 Satz 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG und § 620 Nr. 9 ZPO höhere Regelwerte, und für gerichtliche Maßnahmen gegen tätliche Angriffe/Nachstellungen fehlt eine besondere Gebührenregelung.

4

Erreicht die einstweilige Anordnung die angestrebte Schutzwirkung bereits durch Erlass und Zustellung und wird dadurch regelmäßig kein Hauptsacheverfahren erforderlich, kann der Streitwert des einstweiligen Verfahrens dem der Hauptsache gleichgesetzt werden, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 100a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO§ 24 Satz 3 RVG§ 24 Satz 1 RVG§ 24 Satz 2 RVG§ 53 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 620 Nr. 9 ZPO

Tenor

wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.08.2007 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahinge-hend abgeändert, dass der Streitwert auf 3.000 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.

Rubrum

1

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache ist nach der Spezialvorschrift des § 100 a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelstreitwert von 3.000 € zu bemessen (Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3, Rdnr. 16 "Gewaltschutzgesetz" m.w.N.).

3

Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelstreitwertes sind nicht erkennbar. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift hat der Antragsgegner die Antragstellerin in erheblicher Weise tätlich angegriffen, diese telefonisch mit dem Tode bedroht und hält sich ständig in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung auf.

4

Der Senat übersieht nicht, dass § 24 Satz 3 RVG hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auf die Sätze 1 und 2 der Vorschrift verweist und nach § 24 Satz 1 RVG von einem Streitwert von 500 € auszugehen ist. Indessen gilt für einstweilige Anordnungen nach § 24 Satz 2 RVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 620 Nr. 9 ZPO, soweit es um die Zuweisung einer Wohnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens geht, bereits ein Regelstreitwert von 2.000 €. Eine Regelung hinsichtlich der vorgetragenen Gewalttaten und Nachstellungen fehlt allein deshalb, weil diese gerichtsgebührenfrei sind. Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, für die vorgetragenen Rechtsverletzungen massivster Art einen niedrigeren Streitwert festzusetzen (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2005, Az. 7 WF 123/05).

5

Zudem wird die von den Antragstellern eines Gewaltschutzverfahrens begehrte Schutzwirkung regelmäßig bereits durch Erlass und Zustellung der einstweiligen Anordnung erreicht, ohne dass für die Antragsteller in der Folge noch die Notwendigkeit besteht, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, vor allem unter Berücksichtigung der vorgetragenen massiven Rechtsverletzungen, den Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem der Hauptsache zu bemessen (in diesem Sinne auch LG Flensburg NJW-RR 2004, 1509).