Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung in Familiensache als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht eine Kostenauferlegung des Amtsgerichts nach Erledigung eines einstweiligen Verfahrens an. Zentral war, ob die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung statthaft ist. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Schranken des Rechtsmittelzuges der Hauptsache (§ 91a Abs.2 Satz2 ZPO) eine Statthaftigkeit der Beschwerde voraussetzen, die hier fehlt. Eine in der Hauptsache unstatthafte Anfechtung eines einstweiligen Anordnungsbeschlusses macht auch die Kostenbeschwerde unzulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung in Familiensache mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in Familiensachen ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelzug in der Hauptsache eine Abänderung der Entscheidung ermöglichen würde; hierfür gelten die Schranken des Rechtsmittelzuges der Hauptsache (§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Ist gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel statthaft, fehlt es auch an der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die in diesem Verfahren getroffene Kostenentscheidung.
Die Kostenauferlegung nach Erledigung eines einstweiligen Verfahrens richtet sich nach §§ 243, 246 FamFG; eine sofortige Beschwerde hiergegen ist unzulässig, sofern die Voraussetzung der Statthaftigkeit nach § 91a Abs. 2 ZPO nicht erfüllt ist.
Die Prüfungsrichtung der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde bemisst sich an den materiellen Möglichkeiten der Abhilfe in der Hauptsache, nicht an der inhaltlichen Beurteilung der vom Erstgericht getroffenen Vermögenswürdigung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2010 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.08.2010 –Az. 57 F 157/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Rubrum
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner durch Schriftsatz vom 18.05.2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung entsprochen. Auf den Antrag des Antragsgegners hat am 10.08.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragstellerin aus einem am 07.05.2010 beurkundeten Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien am 03.08.2010 ein Geldbetrag von 63.000 € zugeflossen ist.
Daraufhin hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.08.2010 gemäß § 91 a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt und zur Begründung ausgeführt,
die Antragsstellerin habe infolge des Hausverkaufs über eine gesicherte Vermögensanwartschaft verfügt und hätte sich aus diesem Grunde die Mittel für die Verfahrensführung entweder darlehensweise beschaffen können, oder hätte mit dem Verfahren noch warten müssen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu Begründung hat sie vorgetragen, sie sei auf den Trennungsunterhalt dringend angewiesen gewesen, so dass sie mit dem Verfahren nicht hätte warten können, zudem hätte sie einen Kredit nicht erhalten.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.08.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, nachdem das Verfahren sich in der Sache erledigt hatte, war als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts beruht auf den §§ 246, 243 FamFG. Hiergegen ist zwar grundsätzlich bezüglich der Kosten die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Indessen ergibt sich aus § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass allgemein für die Statthafthaftigkeit der sofortigen Beschwerde die Schranken des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache gelten (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rdnr. 27). Demzufolge ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung der Entscheidung befugt gewesen wäre.
Eben hieran fehlt es jedoch. Denn in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wäre ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss gemäß § 246 FamFG, 57 Satz 1 FamFG nicht statthaft gewesen. Von daher ist auch eine Beschwerde gegen die in diesem Verfahren getroffene Kostenentscheidung nicht statthaft.
Beschwerdewert: 2.500 €