Beschwerde zurückgewiesen: Anspruchsübergang von Kindesunterhalt nach §33 SGB II nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Feststellung des Anspruchsübergangs von Kindesunterhaltsforderungen (Juni 2011–Juli 2013). Streitgegenstand ist, ob Leistungen nach SGB II tatsächlich bewilligt und ausgezahlt wurden, sodass ein Übergang nach §33 SGB II eintritt. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück, weil eine monatsweise Vergleichsberechnung nach §§11,33 SGB II fehlt und die vorgelegten Buchungslisten keine tauglichen Zahlungsnachweise sind.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung der Anspruchsübergangsfeststellung nach §33 SGB II vom Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruchsübergang nach §33 Abs.1 SGB II setzt darleg- und nachweisbar voraus, dass die für das Kind bewilligten Leistungen tatsächlich ausgezahlt wurden.
Bei erheblichen monatlichen Schwankungen des Einkommens ist für die Vergleichsberechnung nach §33 Abs.2 Satz 3 SGB II das nach §§11 ff. SGB II zu berücksichtigende Einkommen monatsweise zu ermitteln; eine pauschale Verwendung des unterhaltsrechtlichen Durchschnittseinkommens genügt nicht.
Buchungslisten sind nur dann als Zahlungsnachweis tauglich, wenn Herkunft, Zuordnung zu den bewilligten Leistungen und der tatsächliche Zahlungszeitpunkt erkennbar sind; bloße Auszahlungskennzeichnungen ohne nähere Substantiierung genügen nicht.
Der Antragsteller, der die behauptete Leistungserbringung behauptet und den Auszahlungsvorgang beeinflusst haben will, muss zur Substantiierung eine taugliche Auskunft des Leistungsträgers beibringen; ein bloßer Beweisantritt zur Einholung dieser Auskunft ist unzureichend.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 29 F 209/13
Tenor
I.
Die Beschwerde des antragstellenden J gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 09.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem antragstellenden J zur Last.
III.
Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird bis zur Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 28.05.2014 auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt und ab der Teilrücknahme auf bis zu 4.000,00 Euro.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Juni 2011 bis Juli 2013 in Höhe von zuletzt insgesamt 3.649,99 Euro zuzüglich Zinsen.
Der Antragsgegner ist der Vater des am 20.08.2000 geborenen Kindes B, welches bei seiner Mutter lebt. Das antragstellende J behauptet, für die Mutter und das Kind B in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erbracht zu haben. Die gemäß den ergangenen Leistungsbescheiden bewilligten und erbrachten Leistungen für B sollen die verfahrensgegenständlichen monatlichen Beträge jeweils überstiegen haben. Bereits mit Schreiben vom 05.10.2009, welches ausweislich in Kopie vorgelegter Zustellungsurkunde (Bl. 139 GA) am 04.09.2010 zugestellt worden ist, teilte die A1 D dem Antragsgegner mit, für dessen Sohn B seit dem 19.08.2010 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, und forderte den Antragsgegner unter Hinweis auf den möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 03.09.2012 erteilte der Antragsgegner Auskunft und wurde sodann mit weiterem am 08.09.2012 zugestellten Schreiben vom 05.09.2012 auf Zahlung in Anspruch genommen.
Durch Beschluss vom 09.04.2015 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das antragstellende J habe weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen in Höhe der geltend gemachten Forderungen erbracht zu haben, so dass sich ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht feststellen lasse.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen, des erstinstanzlichen Vorbringens und des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 305 ff. GA) Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde wendet sich das antragstellende J gegen den vorstehenden Beschluss des Amtsgerichts und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter, wobei es zunächst über den erstinstanzlich geltend gemachten Betrag hinaus insgesamt 3.686,25 Euro verlangt hat, seinen Antrag im Weiteren jedoch mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 408 GA) auf den erstinstanzlich zuletzt im Streit stehenden Gesamtbetrag von 3.649,99 Euro reduziert hat.
Das antragstellende J macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Anspruchsübergang verneint. Die für das Kind B ausweislich der vorgelegten Bescheide bewilligten Leistungen seien auch erbracht worden und überstiegen die Unterhaltsforderungen. Die bewilligten Leistungen setzten sich aus den Regelleistungen und anteiligen Unterkunftskosten zusammen, wobei die Leistungen in Bezug auf die Unterkunftskosten unmittelbar gegenüber dem Vermieter erbracht worden seien. Zum Beleg der Zahlungen legt das J Buchungslisten (Bl. 411 ff. GA) vor, welche die tatsächlich von der A in N im Wege des dezentralisierten Auszahlungsverfahren erbrachten Auszahlungen ausweisen sollen.
Der Antragsgegner möchte die Beschwerde zurückgewiesen wissen und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Amtsgericht die Aktivlegitimation des antragstellenden J verneint. Er bestreitet weiterhin, dass die fraglichen Leistungen bewilligt und zur Auszahlung gelangt sind. Die vorgelegten Listen stellten bloßen Parteivortrag dar. Deren inhaltliche Richtigkeit werde bestritten. Im Übrigen sei er – wie bereits erstinstanzlich dargelegt – leistungsunfähig. Nach der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung verbliebe kein Betrag mehr, welcher zur Verteilung zur Verfügung stünde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags insbesondere im Hinblick auf § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine Bedenken mehr, nachdem das antragstellende J mit Schriftsatz vom 20.04.2016 klargestellt hat, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammen setzt.
2.
Der Antrag des J ist jedoch unbegründet.
Zwar schuldet der Antragsgegner dem antragstellenden J grundsätzlich Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB aus übergegangenem Recht in den durch § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Anspruchsübergang gezogenen Grenzen. Das antragstellende J hat jedoch – unabhängig vom Bestehen der Unterhaltsverpflichtung an sich - einen entsprechenden Anspruchsübergang nicht schlüssig dargetan.
a.
Es fehlt, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 17.03.2016 hingewiesen hat, an einer schlüssigen Vergleichsberechnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
Im Hinblick darauf, dass laufende Einnahmen, die in monatlichen Zeitabständen erzielt werden, nach § 11 Abs. 2 SGB II jeweils für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, und das Einkommen des Antragsgegners von Monat zu Monat erheblich variiert hat, müsste eine Vergleichsberechnung hier – anders als von den Beteiligten vorgenommen – für jeden Monat gesondert erstellt werden, wobei dieser folgerichtig auch nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners, welches ein Durchschnittseinkommen darstellt, zugrunde gelegt werden kann. Einer Berechnung auf der Grundlage des unterhaltsrechtlichen Einkommens kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die unterhaltsrechtliche Berechnung anderen Regeln folgt als die nach §§ 11 ff. SGB II vorzunehmende Einkommensermittlung. Demzufolge hätte das antragstellende J das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Antragsgegners monatsweise ermitteln und hierauf basierend die gebotene Vergleichsberechnung durchführen müssen. Hieran fehlt es.
b.
Unzureichend ist weiterhin der Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Auch nach Vorlage der sog. Buchungslisten kann zu Gunsten des antragstellenden J nicht davon ausgegangen werden, dass die daraus ersichtlichen „Auszahlungen“ erfolgt sind, unabhängig davon, dass Auszahlungen für Juni 2011 aus der Liste überhaupt nicht hervorgehen und in einzelnen Monaten keine mit den aus den Leistungsbescheiden hervorgehenden Leistungsbeträgen in Einklang zu bringenden Auszahlungen enthalten sind.
Der vorgelegte Ausdruck lässt nicht erkennen, von wem er stammt. Da nach dem Vorbringen des J die A die Auszahlungen veranlasst, nachdem diese durch die Leistungsabteilung im Verarbeitungssystem angeordnet worden sind, wäre ein Ausdruck des J selber aber unter keinen Umständen tauglich, entsprechende Zahlungen zu belegen. Da das J die Listen selber übermittelt haben soll, spricht zudem vieles dafür, dass es sich um Listen des J selbst handelt. Zudem ist die bloße Anmerkung „ausgezahlt“ nicht zum Beleg einer tatsächlichen Zahlung geeignet, abgesehen davon, dass kein Sachvortrag dazu vorliegt, zu welchem Zeitpunkt dieser Eintrag erstellt wird. Hinzu kommt, dass einzelne Buchungsvorgänge, wie aus dem Ende der Liste hervorgeht, bearbeitet worden und unter Umständen rückgängig gemacht oder so nie erfolgt sind, wenn es dort heißt: „ Keine Erstattung – bearbeitet“.
Insofern hätte es dem J zur Substantiierung seines Vorbringens oblegen, seinerseits eine taugliche Auskunft der A beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass die behaupteten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind, da die A nach dessen eigener Darstellung in den Auszahlungsvorgang eingebunden war. Der bloße Beweisantritt durch Einholung einer solchen Auskunft genügt hierfür unter diesen Umständen nicht.
Dessen ungeachtet genügt auch der bloße Verweis auf Buchungslisten ohne jede weitere Erläuterung nicht als Sachvortrag, da die Buchungen nicht den bewilligten Leistungen zugeordnet worden sind, abgesehen davon, dass sich für Juni 2011 überhaupt keine Buchungen in der Liste finden.
III.
Da aus einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne eine solche entschieden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 243 FamFG.
Veranlassung, nach § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.
Da die Wertfestsetzung erster Instanz die mit Schriftsatz vom 28.05.2014 erfolgte Teilrücknahme nicht berücksichtigt hat, war diese nach § 55 Abs. 3 FamGKG entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.