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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 UF 62/10·19.07.2010

Beschwerde gegen Nichtbestellung eines Ergänzungspflegers wegen angeblicher Interessenkollision

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Beschwerdeführer rügt die Nichtbestellung eines Ergänzungspflegers wegen vermeintlicher Interessenkollision der Stadt als Vormund. Zentral ist, ob organisatorische Trennung von Jugend- und Ausländeramt bereits einen Interessenkonflikt im Sinne des §1795 BGB begründet. Das OLG sieht keinen solchen Konflikt und bestätigt, dass der Vormundpflicht nach §1793 BGB nachgekommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs.3 FamFG.

Ausgang: Beschwerde des Minderjährigen gegen die Nichtbestellung eines Ergänzungspflegers als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach §81 Abs.3 FamFG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Interessenkollision im Sinne des §1795 BGB rechtfertigt die Bestellung eines Ergänzungspflegers nur, wenn tatsächliche oder rechtliche widerstreitende Interessen des Vormunds die Erfüllung seiner Pflichten verhindern.

2

Die bloße organisatorische Trennung von Aufgaben innerhalb einer Behörde (z. B. Jugendamt und Ausländeramt) begründet für sich genommen keine unüberbrückbare Interessenkollision.

3

Der Vormund hat nach §1793 BGB Recht und Pflicht, für Person und Vermögen des Mündels zu sorgen; fehlendes Spezialwissen des Vormunds rechtfertigt die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht, sofern fachliche Unterstützung (intern oder durch Rechtsanwalt) möglich ist.

4

Kostenentscheidungen im Verfahren können gemäß §81 Abs.3 FamFG Gerichtsgebührenbefreiung vorsehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1795 BGB§ 1793 BGB§ 81 Abs. 3 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG

Tenor

Die Beschwerde des Minderjährigen F.H. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2010 (Erlassdatum) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Minderjährigen, eingelegt durch seinen Vormund, ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

2

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

3

Ebenso wie das Amtsgericht vermag auch der Senat eine Interessenkollision im Sinne des § 1795 BGB, welche die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass die Stadt D. welche die Vormundschaft über den Minderjährigen durch ihre Jugendamtsmitarbeiter ausübt, und das Ausländeramt, bei welchem die erforderlichen Anträge zu stellen sind, zwei unterschiedliche Aufgabengebiete bearbeiten. Rechtlich handelt es sich um eine Behörde, die – wie die gesamte öffentliche Verwaltung - an Recht und Gesetz gebunden ist und entsprechend zu handeln hat.

4

Von daher geht der Senat davon aus, dass der Leiter/die Leiterin des Jugendamtes ebenso wie der Leiter/die Leiterin des Ausländeramtes ihre Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wahrnehmen. Gemäß § 1793 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass widerstreitende Interessen des Vormunds ihn an dieser Aufgabe hindern könnten, sondern geht vielmehr davon aus, dass diese Verpflichtung auch in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten umso besser wahrgenommen werden kann, wenn der Fürsorgeverpflichtete sämtliche Umstände umfassend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würdigen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des begrenzten Fachwissens nur schwer nachzuvollziehen, ist doch eben dieses Fachwissen bei dem Vormund – nämlich der Stadt D. – vorhanden, nachdem dort ein Amt speziell für solche Fragen eingerichtet ist und von daher im Rahmen der gebotenen Zusammenarbeit sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden können. Sofern gleichwohl dort das Fachwissen nicht ausreichen sollte, besteht für den Vormund immer noch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 3 FamFG.

6

Beschwerdewert: 700 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG)