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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 UF 55/13·24.11.2013

Beschwerde gegen Versorgungsausgleich: BilMoG-Zinssatz für Abzinsung zulässig

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügt die externe Teilung dreier Anwartschaften und beanstandet die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (5,19 %) sowie eine fehlerhafte Hochrechnung eines Anrechts. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Wertermittlung der S. AG. Es hält die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für mit der Gesetzesbegründung vereinbar und betont die zu beachtenden Interessen des Versorgungsträgers; ein Sachverständigengutachten war nicht geboten. Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen; Berechnung des Versorgungsträgers mit BilMoG-Zinssatz bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der externen Teilung nach § 47 Abs. 5 VersAusglG ist der Kapitalwert durch Abzinsung der künftig zu erbringenden Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln; der verwendete Abzinsungszinssatz bestimmt maßgeblich die Höhe des Ausgleichsbetrags.

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Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen ist nicht zu beanstanden, wenn sie mit den gesetzgeberischen Vorgaben und den berechtigten Planungsinteressen des Versorgungsträgers in Einklang steht.

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Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nur vor, wenn der zugrunde gelegte Rechnungszins offensichtlich unrealistisch ist und dadurch der Ausgleichsbetrag unbillig gemindert wird; allgemeine Niedrigzinsphasen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Abweichungen.

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Gerichte haben die vom Versorgungsträger erteilten Auskünfte zu prüfen; ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten ist nur dann anzuordnen, wenn erhebliche Zweifel an der Wertrichtigkeit der Berechnung bestehen.

Relevante Normen
§ 249 HGB§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 47 Abs. 5 VersAusglG§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGBB

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung unter Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 – Az. 44 F 40/1 – (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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44 F 40/11                                                                                                  G., Justizbeschäftigte

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Amtsgericht Mettmann

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In der Familiensache

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pp.

Gründe

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I.

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Die Parteien haben am 12.09.1986 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde am 18.05.2011 zugestellt.

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Durch Beschluss vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I. des Beschlusses) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.).

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Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine erneute Entscheidung über die externe Teilung von drei Anrechten des Antragstellers bei der S. AG begehrt. Betroffen sind insoweit die Anrechte aus der Vers.Nr. D.-VO,  aus der Versicherungs-Nr. … BSAV und Vers.-Nr. … BSAV Besitzstand IP.

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Sie ist der Ansicht, die S. AG habe bei ihren Berechnungen zu Unrecht für die Berechnung der Ausgleichswerte von 14.415 €, 35.637,50 € und 37.633,90 € den BilMoG-Zinssatz von 5,19% zugrunde gelegt. Dieser Zinssatz liege über allen Rechnungszinsen und Renditen anderer Versorgungssysteme und führe deshalb zu einer massiven Abwertung der jeweiligen Versorgung mit der Folge, dass dem ausgleichspflichtigen Antragsteller eine deutlich höhere Versorgung verbleibe als ihr. Hierdurch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zudem sei bei dem Anrecht mit der Versicherungs-Nr. …. das Anrecht fiktiv auf das Rentenalter von 65 Jahren hochgerechnet worden, obwohl die Altersgrenze 63 Jahre betrage. Einzuholen sei ein versicherungsmathematisches Gutachten, durch das der wahre Wert der Versorgung festgestellt werden könne.

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Die beteiligte S. AG verteidigt ihre Berechnung: Für Pensionsverpflichtungen seien gemäß § 249 HGB Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen seien. Von ihrem Wahlrecht nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB mache sie Gebrauch und verwende für die Rückstellungsbildung von Altersversorgungsverpflichtungen einen durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Zinssätze. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum Gesetzesentwurf für die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwertes eine solche Vorgehensweise ausdrücklich gebilligt.

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Der Antragsteller macht sich diesen Vortrag zu eigen und begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 ist statthaft gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

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In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Der Senat folgt dem Amtsgericht hinsichtlich der Bewertung der Anrechte des Antragstellers bei der S. AG.

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Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Versicherungs-Nr. –D…-VO rügt, die Versorgung sei unzulässigerweise auf Basis eines Rentenalters des Antragstellers von 65 Jahren hochgerechnet worden, trifft dies nicht zu, wie sich dies aus dem Formular „Annahmen für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts“ ergibt, in welchem gemäß den Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der auf Anforderung des Senats erteilten Auskunft der S.. AG vom 09.07.2013 die Anwartschaften auf Basis eines durchschnittlichen  Pensionierungsalters von 63 Jahren berechnet wurden, da es sich hierbei um eine unverfallbare Anwartschaft handelt und noch nicht feststeht, wann hierzu der Versorgungsfall erklärt wird. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner, dass bei den beiden weiteren Anwartschaften zu  Personal-Nr…. – BSAV Beitragsorientierte S.. AV- und zu  Personal-Nr. .. – BSAV Besitzstand IP – in Abweichung hierzu das bereits feststehende Pensionierungsalter von 61 Jahren der Berechnung zugrunde gelegt wird. Ferner hat die S.. AG auf Rückfrage des Senats zu dieser letztgenannten Anwartschaft ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Versorgungszusage handelt, bei der das zugesagte Kapital erst zum Endalter der Versorgungsordnung zur Verfügung stehen muss, was derzeit durch entsprechende Rückstellungen mit dem in Ansatz gebrachten Rechnungszins finanziert  wird, das Kapital also derzeit faktisch noch nicht zur Verfügung steht.

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Dass die S... AG bei sämtlichen vorgenannten Anwartschaften des Antragstellers Rückstellungen in Höhe eines Rechnungszinses von 5,19% p.a. berücksichtigt hat, und das Amtsgericht diese Berechnung übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.

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Die Durchführung der externen Teilung von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage erfolgt, indem gemäß § 47 Abs. 5 VersAusglG der  Kapitalwert des Anrechts nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Festlegung eines Barwerts ermittelt wird. Dieser Barwert wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Seine Höhe hängt von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Zugrundelegung eines unrealistisch hohen Rechnungszinses  der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlende Betrag unbillig gemindert wird, so dass eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in Rede steht (OLG Bremen NJOZ 2012, 1626; Wick FuR 2011, 555, 559 m.w.N.).

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Das Gesetz überlässt die Bestimmung  des Ausgleichswerts und damit auch des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 Abs. 5 VersAusglG dem Versorgungsträger bzw. den Gerichten, die die Auskünfte der Versorgungsträger zu überprüfen haben. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass eine Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGBB (dem sog. BilMoG-Zinssatz) in Betracht komme, der von Unternehmen zur Berechnung bilanzieller Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu verwenden ist und monatlich von der Bundesbank aktualisiert wird (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Da der Zinssatz aktuell bei über 5% liegt, ist er damit deutlich höher als der Rechnungszins privater Versicherer oder gar der Versorgungsausgleichskasse (Wick, FuR 2011, 555, 559).

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Gleichwohl kann von einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, dem gemäß der Entscheidung des BVerfG FamRZ 2006, 1002 f. Verfassungsrang zukommt, nicht ausgegangen werden, vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Berechnung der S... AG vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung nicht zu beanstanden ist, insbesondere sieht § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren für Altersversorgungsverpflichtungen ausdrücklich vor

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Zwar mehren sich mittlerweile sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung die  Stimmen, die vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht für vertretbar halten. Hauß (FamRZ 2011, 88) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 253 HGB nicht den Zweck verfolge, den wahren Wert einer Versorgung zu ermitteln, sondern vielmehr einen bilanztechnischen Wert. Auch das OLG Bremen hat mit gleichen Erwägungen einen deutlichen niedrigeren Zinssatz veranschlagt und das OLG Hamm ((FamRZ 2012, 184) hat aus diesem Grunde in einem ähnlich gelagerten Fall ein Sachverständigengutachten eingeholt und sodann eine Wertkorrektur nach § 42 FamFG vorgenommen.

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Hierbei wird jedoch nach Auffassung des Senats übersehen, dass neben dem Halbteilungsgrundsatz auch die berechtigten Interessen des Versorgungsträgers zu beachten sind, der längerfristig zu planen hat. Die Tatsache, dass das Zinsniveau derzeit ungewöhnlich niedrig ist, rechtfertigt es nicht, dieses niedrige Zinsniveau auch bei längerfristigen Verbindlichkeiten wie Altersversorgungsverpflichtungen, die regelmäßig erst Jahre später fällig werden, zugrunde zu legen. Vielmehr zeichnet sich der Finanzmarkt durch fortlaufende Schwankungen des Zinsniveaus aus, die teilweise erheblich sein können. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der zum letzten Bilanzstichtag vor Ehezeitende veröffentliche Rechnungszins für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren als Abzinsungssatz verwendet wird. Jede andere Wertung würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen das weitgehend formalisierte Versorgungsausgleichsverfahren durch konkrete Berechnungen eines Sachverständigen zu ersetzen wäre, die sich gleichwohl ihrerseits aufgrund der Zinsschwankungen in der Zukunft als unzutreffend erweisen können. Von daher spricht gegen die Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht, dass – ebenfalls gemäß den Vorgaben der Gesetzesmaterialien – ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins zu verwenden ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

29

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen vor. Die Rechtssache, insbesondere die Frage des zugrunde zu legenden Rechnungszinses, hat nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern die Zulassung ist auch aufgrund der dargestellten abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Bremen geboten.

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Streitwert gemäß § 50 Abs. 1 Satz FamGKG: 11.340 € (gemäß der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.

31

Z.                                                                              F.                                                          Sch.