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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 UF 249/04·03.07.2005

Berufung auf Auskunftsansprüche nach §1605 BGB teilweise stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten erweiterte Auskünfte über Einkünfte des Beklagten; das Amtsgericht hatte das ursprüngliche Auskunftsbegehren als erledigt angesehen. Der Senat bestätigt, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung vom 13.01.2003 die Zweijahres-Sperrfrist des §1605 Abs.2 BGB auslöste. Nach Fristablauf sind weitere Auskünfte nur für nicht bereits erfasste Zeiträume zulässig; der Umfang der verlangten Unterlagen wurde beschränkt.

Ausgang: Berufung der Klägerinnen teilweise stattgegeben: Auskunftsansprüche für bestimmte Zeiträume wurden gewährt, übrige Klage abgewiesen; Kosten den Klägerinnen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien bindet das Gericht; bei beidseitiger Erledigung ist nicht zu prüfen, ob materiell tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (§ 91a ZPO).

2

Nach § 1605 Abs.2 BGB kann ein erneuter Auskunftsanspruch erst nach Ablauf der dort vorgesehenen Zweijahresfrist geltend gemacht werden; bei vergleichsweiser Regelung beginnt die Frist mit dem Tag des Vergleichsschlusses.

3

Die Erweiterung eines Auskunftsbegehrens ist nur solange möglich, wie das ursprüngliche Auskunftsbegehren prozessual noch nicht erledigt ist.

4

Nach Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs.2 BGB kann ein erneutes Auskunftsbegehren auch im Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie als sachdienlich zugelassen werden, jedoch nur für Zeiträume, die zuvor nicht erfasst waren.

5

Bei Gewinnen aus Gesellschaftsanteilen genügen grundsätzlich Steuerbescheide und -erklärungen; Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sind zusätzlich nur vorzulegen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Gewinnausschüttungen mutwillig unterlassen wurden; Anspruch auf Summen- und Saldenlisten oder Sachkonten besteht nicht.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 540 Nr. 1 ZPO§ 1605 Abs. 2 BGB§ 511 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 9 ZPO§ 91a ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Teilurteil des Amtsgerichts Düssel-dorf vom 14.10.2004 – Az. 258 F 2428/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) den Klägerinnen Auskunft über seine gesamten Brutto- und Nettoeinkünfte aus abhängiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für den Zeitraum 01.12.2003 bis zum 31.11.2004 zu erteilen und diese durch Vorlage der einzelnen Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum zu belegen;

b) den Klägerinnen Auskunft über seine selbständige Tätigkeit als Steuerbera-ter durch Vorlage einer systematischen Aufstellung für die Jahreszeiträume 2002 und 2003 zu erteilen und hierzu die Gewinn- und Verlustrechnungen und Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 vorzu-legen, ferner für die Monate Januar bis November 2004 seine Umsatzsteu-ervoranmeldungen über diese Steuerberatertätigkeit;

c) den Klägerinnen Auskunft über die Gewinne aus sämtlichen von ihm gehal-tenen Gesellschaftsanteilen durch Vorlage von systematischen Aufstellun-gen zu erteilen und diese durch die Vorlage der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Körperschafts- und Umsatzsteuerbe-scheide der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Zeiträume 2002 und 2003 zu belegen;

d) den Klägerinnen die an ihn ergangenen Einkommenssteuerbescheide vor-zulegen, die ihm im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.11.2004 zugegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Von der Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts wird in Anwendung des § 540 Nr. 1 ZPO abgesehen.

3

Mit ihrer Berufung verlangen die Klägerinnen nunmehr Auskünfte über die Einkünfte des Beklagten aus abhängiger Tätigkeit für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2004, aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater für die Jahre 2002 und 2003 sowie über Gewinne aus Gesellschaftsanteilen nebst Belegen für die Zeit ab 2001. Sie meinen, eine Auskunft über sämtliche Einkünfte des Beklagten, die nunmehr im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen sie wegen Sachdienlichkeit berechtigt seien, liege ihnen noch nicht vor. Auch hätten sie bereits mit Schriftsatz vom 24.03.2004 die fehlende Auskunft bezüglich der Gesellschaftsanteile gerügt und es seien weder Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen noch Einkommensteuerbescheide vorgelegt worden. Insoweit sei die Rechtsauffassung falsch, dass die Auskunftsstufe erledigt sei, da eine Erledigung nicht eintrete, wenn zur Stufe der eidesstattlichen Versicherung übergegangen werde.

4

Zudem liege in der vorgenommenen Klageerweiterung keine Zäsur im Sinne des § 1605 Abs. 2 BGB, sondern lediglich eine Erweiterung. Auch sei die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2004 bereits abgelaufen gewesen, da ihnen die Unterlagen des Beklagten am 17.12.2002 zugegangen seien, wobei es sich hierbei um eine ungeordnete Belegübersendung gehandelt habe, in der eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht zu sehen sei. Zudem habe der Beklagte weitere Einkünfte nicht einmal substanziiert in Abrede gestellt.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

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Er meint, die Berufung sei bereits mangels des erforderlichen Beschwerdewertes nicht zulässig.

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Zudem sei aber auch die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen gewesen. Insoweit können letztlich dahinstehen, ob die Sperrfrist mit dem 17.12.2002 neu zu laufen beginne, oder aber – wie er dies für richtig halte – mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der Sitzung am 13.01.2003. Denn eine Erweiterung des Auskunftsbegehrens sei nur so lange zulässig, wie dieses Begehren noch nicht prozessual erledigt sei. Allein der Umstand, dass nunmehr infolge des Zeitablaufes möglicherweise ein neuer Auskunftsanspruch entstanden sei, rechtfertige es nicht, eine derartige Klageerweiterung im Berufungsverfahren als sachdienlich zuzulassen. Insoweit sei vielmehr eine erneute Geltendmachung in einem gesonderten Verfahren bei dem Amtsgericht erforderlich.

8

II.

9

Die Berufung der Klägerinnen ist statthaft gemäß § 511 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € erreicht, da das Auskunftsbegehren der Klägerinnen, dessen Ziel die Zahlung höheren Kindesunterhalts als durch die erste Auskunftserteilung des Beklagten errechenbar abgewiesen wurde. Insoweit geht der Senat aufgrund des Sachvortrages der Klägerinnen im Wege der Schätzung davon aus, dass diese jeweils um 100 € höhere Unterhaltsansprüche hätten geltend machen können, so dass die Beschwer der Klägerinnen sich auf Grundlage des § 9 ZPO auf jeweils 3.600 € beläuft.

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In der Sache hat die Berufung in dem tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

11

Wie der Senat bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.05.2005 im Einzelnen erläutert hat, war das Urteil des Amtsgerichts zum Zeitpunkt seiner Verkündung in jeder Hinsicht zutreffend, da das ursprüngliche Auskunftsbegehren der Klägerinnen durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Sitzung am 13.01.2003 erledigt war.

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Erneute Auskunft konnten Klägerinnen aufgrund der Fristbestimmung in § 1605 Abs. 2 BGB erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Die Zweijahresfrist dieser Vorschrift beginnt bei einer Verurteilung am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, bei einer vergleichsweisen Regelung am Tag des Vergleichsschlusses (vgl. Bamberger/Roth, BGB § 1605 Rdnr. 26, Luthin in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1605, Rdnr. 10; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Auflage Rdnr. 5286). Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe ist von einem Fristbeginn am 13.1.2003 auszugehen, dem Tag, an dem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Auskunftsstufe übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang meinen, eine Erledigung sei deshalb nicht anzunehmen, weil eine solche dann nicht eintrete, wenn nachfolgend in die Stufe der eidesstattlichen Versicherung eingetreten werde, kommt es hierauf deshalb nicht an, weil die Parteien eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben haben. Im Rahmen der Dispositionsmaxime ist daher – anders als bei einer einseitigen Erledigungserklärung - nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, sondern das Gericht ist an die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Sinne des § 91 a ZPO gebunden. Insbesondere ist die Erweiterung eines Auskunftsbegehrens im Laufe eines Auskunftsprozesses nur solange möglich, wie das ursprüngliche Auskunftsbegehren noch nicht prozessual erledigt ist (Luthin in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1605, Rdnr. 12). Da eine Erledigung jedoch durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Sitzung am 13.01.2003 erfolgte, war die erstmals mit Schriftsatz vom 24.03.2004 begehrte Erweiterung der Auskunft aus Rechtsgründen nicht mehr möglich. Dies gilt umso mehr, als die Klägerinnen nicht etwa neue Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, die auf eine Einkommenssteigerung des Beklagten nach dem 13.01.2003 hindeuten könnten, sondern allein die Richtigkeit seiner bereits erteilten Auskünfte anzweifelten. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Erledigung der Auskunftsstufe rechtlich unbeachtlich. Hätte der Beklagte daher im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens infolge der fehlenden Bezifferung des Zahlungsantrages trotz erteilter Auskunft Terminierung beantragt, wäre die Klage auf seinen Antrag hin mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen gewesen (vgl. insoweit Eschenbruch, a.a.O., Rdnr. 5299 m.w.N.).

13

Allerdings ist nunmehr nach Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB im Laufe des Berufungsverfahrens ein erneutes Auskunftsbegehren zulässig, welches im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens auch mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Zwar soll grundsätzlich eine Verlängerung und Verzögerung des Verfahrens allein zu dem Zweck, erneut Auskunft verlangen zu können, vermieden werden, jedoch hält der Senat dieses Begehren gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie für sachdienlich.

14

Indessen ist dieses neuerliche Auskunftsbegehren nur insoweit begründet, als es sich auf einen Zeitraum bezieht, der nicht bereits von dem ursprünglichen Auskunftsverlangen der Klägerinnen erfasst ist. Demgemäß ist das Auskunftsverlangen der Klägerinnen unbegründet, soweit es unter Ziffer 1 c) der Berufungsanträge hinsichtlich der Gewinne des Beklagten aus Gesellschaftsanteilen auch den Zeitraum des Jahres 2001 erfasst, da dieser Zeitraum bereits durch das ursprüngliche Auskunftsbegehren der Klägerinnen, welches diese für erledigt erklärt haben, erfasst ist. Auch ist der Antrag hinsichtlich der verlangten Unterlagen zu weitgehend. Grundsätzlich werden Gesellschaftern einer juristischen Person Ausschüttungen aus Gesellschafterbeteiligungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet, so dass die Vorlage der Steuerbescheide und –erklärungen ausreichend ist. Um allerdings überprüfen zu können, ob mutwillig Gewinnausschüttungen unterlassen wurden, sind zusätzlich noch die Bilanzen und etwaige Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuerbescheide vorzulegen. Hingegen besteht ein Anspruch auf Offenlegung der Summen- und Saldenlisten und Sachkonten nicht.

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Begründet ist jedoch das Auskunftsbegehren der Klägerinnen im Übrigen. Die Klägerinnen haben sowohl einen Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich der Einkünfte des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit seit Dezember 2003, als auch bezüglich seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalerträgen aus Gesellschaftsanteilen ab dem Jahre 2002. Denn für die Beurteilung dieser letztgenannten Einkünfte ist stets auf einen längeren Zeitraum abzustellen, so dass der Beklagte auch zur Vorlage von Belegen des Jahres 2002 verpflichtet ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, da der Erfolg der Klägerinnen im Rahmen des Berufungsverfahrens allein auf der nunmehr geltend gemachte Klageerweiterung beruht.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

18

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.400 € (§ 42 Abs. 1 GKG).