PKH abgelehnt: Aufrechnung gegen übergeleiteten Unterhaltsanspruch nach §91 BSHG ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt für einen Sozialhilfeträger übergegangenen Trennungsunterhalt; das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts. Der Beklagte beabsichtigte Berufung und erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegen die Ehefrau. Das OLG wies den PKH-Antrag zur Berufung mangels Erfolgsaussicht zurück und bestätigte, dass eine Aufrechnung gegen den übergeleiteten Unterhaltsanspruch nach §91 BSHG ausgeschlossen ist, um die Subsidiarität der Sozialhilfe zu wahren.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch nach dem Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
Die Subsidiarität der Sozialhilfe gebietet, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die ihm gegenüber dem ursprünglichen Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden könnten.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Die aus dem Schutzbedürfnis des ursprünglichen Gläubigers folgenden Vorschriften zur Unpfändbarkeit und zum Aufrechnungsverbot sind im Sinne des Gesetzeszwecks auszulegen und stehen der Anwendung des Aufrechnungsverbots nach Übergang des Anspruchs nicht entgegen.
Tenor
wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Trennungsunterhalt für Frau K. H., der getrenntlebenden Ehefrau des Beklagten, geltend für die Zeit ab September 2003, in der sie der Ehefrau Sozialhilfe geleistet hat und fortlaufend leistet. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von September 2003 bis August 2004 rückständigen Unterhalt von 5.722,49 € sowie ab September 2004 laufenden Unterhalt von monatlich 406,00 € zu zahlen.
Der Beklagte wendet sich mit der beabsichtigten Berufung gegen dieses Urteil, soweit er über die Zahlung laufenden Unterhalts hinaus zur Zahlung rückständigen Unterhalts von mehr als 261,36 € verurteilt worden ist. Wegen eines Betrages von insgesamt 5.461,13 € hat er die Aufrechnung mit mehreren Forderungen erklärt, die ihm – angeblich – gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau u.a. aus Aufwendungsersatz zustehen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 114 ZPO notwendige Erfolgsaussicht fehlt.
Zu Recht ist das Amtsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die übergegangene Unterhaltsforderung gemäß § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist.
Der Senat vermag sich der vom LG Heilbronn (FamRZ 1990, 795) noch zur früheren Rechtslage (§ 90 BSHG a.F.), wonach der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden konnte, vertretenen Ansicht, dass das Aufrechnungsverbot nach Überleitung nicht gelte, nicht anzuschließen.
Aus den gleichen Gründen, aus denen das Bundesarbeitsgericht (BAG, DB 1985, 499 f.) wiederholt entschieden hat, dass das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB auch gilt, wenn der geschützte Anspruch auf einen Sozialversicherungsträger nach 117 Abs. 4 AFG übergegangen ist, gilt auch nach Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG das Aufrechnungsverbot gemäß § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO fort. Das BAG hat dazu ausgeführt, dass den Sozialversicherungsträger nur eine vorläufige Einstandspflicht treffe, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Krankengeld- oder Lohnzahlung nicht nachkomme. Auf diese Weise solle die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers gesichert werden. Der Arbeitgeber würde durch die nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungspflicht einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Solidargemeinschaft erlangen, wenn sich der Sozialversicherungsträger bei Durchsetzung des auf ihn übergegangenen Krankengeld- oder Lohnanspruchs nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen könne. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig seine Unterhaltsleistung an den Unterhaltsberechtigten erbringt, gegenüber dem er nicht aufrechnen könnte, und der Berechtigte daher – zunächst – Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, um seine Lebensgrundlage zu sichern. Auch hier handelt es sich bei der Leistung der Sozialhilfe nur um eine subsidiäre Leistung. Die Neuregelung des § 91 BSHG diente dabei gerade dem Zweck, den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit zu geben, durch den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs, den primär verpflichteten Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen zu können. Mit dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe wäre es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Sozialhilfeträger mit Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten aufrechnen könnte, die er diesem selbst nicht entgegenhalten könnte.
Die vom LG Heilbronn in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH steht dem nicht entgegen, da dort in vollkommen anderen Konstellationen entschieden wurde, dass die Schutzvorschriften zur Unpfändbarkeit und damit zur Aufrechnung und Abtretung an die Person des schutzbedürftigen ursprünglichen Gläubigers gebunden sind (BGH, NJW 1961, 1966 ff.; BGH, FamRZ 1982, 50).