Nachehelicher Unterhalt nach griechischem Recht: Klage mangels Darlegung der Bedürftigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der in Deutschland nach griechischem Recht ausgesprochenen Scheidung. Das OLG Düsseldorf wendet als Unterhaltsstatut griechisches Recht an und verneint einen Anspruch, weil die Klägerin ihren Bedarf und vor allem ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit fehlten konkrete Angaben zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung sowie zu Miet- und Vermögenseinkünften aus in Griechenland belegenen Immobilien. Die erstinstattliche Verurteilung wurde abgeändert und die Unterhaltsklage vollständig abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Unterhaltsklage mangels dargelegter Bedürftigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das auf den nachehelichen Unterhalt anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 1973; maßgeblich ist insbesondere, ob die Scheidung unter Anwendung dieses Rechts erfolgt ist.
Nach griechischem Recht setzt nachehelicher Unterhalt neben einem besonderen Unterhaltstatbestand (z.B. krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) auch einen nach den Lebensumständen im Zeitpunkt der Scheidung zu bestimmenden Bedarf und die Bedürftigkeit des Berechtigten voraus.
Für die Darlegung und den Beweis der Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte die Verantwortung; unzureichender Vortrag zu Einkünften und Vermögen führt zur Abweisung der Unterhaltsklage.
Der Bedarf nach griechischem Recht kann nicht schematisch nach Quoten des Gesamteinkommens oder nach fiktiven Vollzeiteinkünften bemessen werden, wenn diese die Lebensumstände zum Scheidungszeitpunkt nicht geprägt haben.
Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO kann entbehrlich sein, wenn die Gegenseite die fehlende Substantiierung des Vorbringens wiederholt gerügt und damit die notwendige Unterrichtung vermittelt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Duisburg vom 28.10.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (05.01.2007).
Die am 18.07.1961 geborene Klägerin (49 Jahre) und der am 11.08.1956 geborene Beklagte (54 Jahre) waren miteinander verheiratet. Die am 21.06.1980 geschlossene Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 03.11.2006 (36 F 351/03) in Anwendung griechischen Rechts seit dem 05.01.2007 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder E, geboren am 09.05.1982, und E, geboren am 22.10.1986, hervorgegangen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin auf der Grundlage eines vorgerichtlichen Schreibens vom 27.11.2006 mit ihrer beim Amtsgericht am 03.01.2007 eingegangenen und dem Beklagten am 21.03.2007 zugestellten Klage zuletzt die Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 263,00 € für die Zeit vom 05.01. bis 31.05.2007 und von monatlich 278,00 € ab dem 01.06.2007 begehrt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Amtsgericht hat der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 28.10.2010 insgesamt 12.287 € für die Zeit vom 05.01.2007 bis zum 31.10.2010 und monatlich 266,00 € ab dem 01.11.2010 zugesprochen.
Dabei hat es den Bedarf der Klägerin mit 1.300 € angesetzt, ausgehend von fiktiven Einkünften in der Höhe, wie sie die Klägerin im Rahmen ihrer früheren Vollzeittätigkeit erzielt hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten Amtsgericht Duisburg 36 F 351/03 und 36 F 352/03 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen wird.
1.
a) Auf das im Januar 2007 mit Einreichung der Klageschrift vom 29.12.2006 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung.
b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 2, 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vom 22.12.2000, in Kraft seit dem 01.03.2002, gegeben. Die Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
2.
a) Unterhaltsstatut ist gemäß Art 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973 (HUÜ) griechisches Recht. Die Ehe der Parteien wurde im Inland unter Anwendung griechischen Rechts geschieden. Unerheblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts für den nachehelichen Unterhalt ist, ob die erfolgte Ehescheidung unter Anwendung griechischen Rechts zutreffend war (Eschenbruch/Klinkhammer-Dörner, Der Unterhaltsprozess, 5. Auflage, Kapitel 7 Rn. 79).
b) Die Klägerin hat die nach griechischem Recht erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht in ausreichender Weise dargelegt.
Der nacheheliche Unterhalt ist im griechischen Zivilgesetzbuch (im folgenden abgekürzt: ZGB) in Art. 1442 bis 1446 geregelt. § 1443 Satz 1 ZGB verweist auf die für den Verwandtenunterhalt geltenden Regelungen der §§ 1487, 1493, 1494 und 1498.
Nach den vorgenannten Regelungen sind allgemeine Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs – wie im deutschen Unterhaltsrecht nach §§ 1569 ff. BGB auch – ein bestehender Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des Berechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; zusätzlich erfordern § 1442 Nr. 1 bis 4 ZGB das Vorliegen spezieller Unterhaltsvoraussetzungen (Süß/Ring-Stamatidis, Eherecht in Europa, S. 578, 579).
aa) Nach Art 1442 Nr. 1, 2. Alt. ZGB ist ein ehemaliger Ehegatte, soweit er seinen Unterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder sein Vermögen decken kann, berechtigt, Unterhalt vom anderen Ehegatten zu verlangen, wenn er sich im Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs oder gegen Ende der in den weiteren Unterhaltstatbeständen vorgesehenen Zeitperioden in einem Gesundheitszustand befindet, der es nicht erlaubt, dass er dazu gezwungen wird, die Ausübung eines geeigneten Berufs zu beginnen oder fortzusetzen, um davon seinen Unterhalt sicherzustellen.
Nach dem Ergebnis des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. P vom 31.10.2007 war die Klägerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit zwischenzeitlicher stationärer Behandlungsbedürftigkeit und posttraumatischer Belastungsstörung, im Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs nicht erwerbsfähig. Eine inzwischen eingetretene Erwerbsfähigkeit ist vor dem Hintergrund, dass die bei Gutachtenerstellung bis zum 31.12.2008 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente zunächst mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.01.2009 bis zum 31.01.2011 verlängert und inzwischen mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.11.2010 unbefristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.01.2028 bewilligt wurde, nicht ersichtlich. Der Senat geht aufgrund dieser Umstände von der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin aus, zumal der Beklagte die zur Erwerbsunfähigkeit der Klägerin in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen mit seiner Berufung nicht angreift.
bb) Nach dem Vorbringen der Klägerin kann nicht von einem monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.300 € ausgegangen werden.
Nach Art. 1443 i.V.m. Art. 1493 ZGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts auf der Grundlage der Bedürfnisse des Berechtigten, so wie sich diese aus den Umständen seines Lebens ergeben (angemessener Unterhalt); er umfasst nach Art. 1493 Satz 2 ZGB alles, was für die Erhaltung des Berechtigten notwendig ist.
Nach diesen Regelungen umfasst der Bedarf die Gesamtheit der Bedürfnisse, deren Befriedigung nach allgemeiner Anschauung zum normalen, menschenwürdigen Dasein gehören; maßgeblich für deren Bemessung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Scheidung (Süß/Ring-Stamatidis, a.a.O., S. 580, 581; Hohloch/Androu-lidakis-Dimitriadis, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 1998, Kapitel 2 B Rn. 144). Nach dem griechischen Unterhaltsrecht sind geschiedene Ehegatten grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Während mit dem Trennungsunterhalt (Art. 1391, 1392 ZGB) die Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse ermöglicht werden soll, knüpft der nacheheliche Unterhalt an die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung an (Hohloch/Androulidakis-Dimitriadis, a.a.O., Rn. 142). Die ehelichen Lebensverhältnisse sind für die Bedarfsbemessung nicht schlechthin maßgebend; diese sind lediglich nach Maßgabe der Ehedauer zu berücksichtigen, damit ein Ehegatte nicht mit der Scheidung abrupt seinem sozialen Umfeld entrissen wird (Hohloch/Androulidakis-Dimitriadis, a.a.O., Rn. 159).
Der Bedarf der Klägerin kann nach den vorstehenden Grundsätzen weder nach einer Quote des zur Verfügung stehenden Einkommens der Parteien (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1559 ff) noch nach dem von der Klägerin bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen bemessen werden. Eine Quotenberechnung würde den Unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung tragen. Das bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielbare Einkommen war im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich nicht vorhanden und kann mithin die Lebensumstände der Berechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht geprägt haben.
Konkrete Angaben der Klägerin zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung fehlen. Als untere Grenze für den monatlichen Unterhaltsbedarf der im Inland lebenden Klägerin sieht der Senat den Betrag an, der dem angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht privilegiert volljährigen Unterhaltsberechtigten nach § 1603 Abs. 1 BGB entspricht. Dieser betrug bis zum 31.12.2010 monatlich 1.100 €; ab dem 01.01.2011 beträgt er 1.150 €. Von einem den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Bedarf, der Grundlage für die Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin ist, kann derzeit wegen der fehlenden Angaben zu den konkreten Umständen im Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgegangen werden.
cc) Ungeachtet der hinsichtlich der Bedarfsermittlung bestehenden Schwierigkeiten hat die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf weder aus eigenen Einkünften noch aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann.
(1) (a) Aus den vorgelegten Rentenbescheiden ergeben sich unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Beitragssätze der Kranken- und Pflegeversicherung folgende monatlichen Renteneinkünfte netto:
01/07-06/07: 1.024,55 € 07/07-12/07: 1.030,04 € 01/08-06/08: 1.028,90 € 07/08-12/08: 1.033,35 € 01/09-06/09: 1.034,50 € 07/09-12/10: 1.062,96 € ab 01/11: 1.059,43 €
- 01/07-06/07: 1.024,55 €
- 07/07-12/07: 1.030,04 €
- 01/08-06/08: 1.028,90 €
- 07/08-12/08: 1.033,35 €
- 01/09-06/09: 1.034,50 €
- 07/09-12/10: 1.062,96 €
- ab 01/11: 1.059,43 €
(b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, aus denen sie einen etwaigen, ihre Renteneinkünfte übersteigenden Bedarf decken kann; vielmehr bleibt die Höhe ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Dunkeln.
Die Klägerin, die unter anderen über Eigentum an einem Ladenlokal und einer Wohnung in der östlichen Hälfte des Grundstücks A , P, Thessaloniki sowie über je ½-Anteil an einem Ladenlokal und einer Wohnung in der westlichen Hälfte dieses Grundstücks verfügt, hat weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt, welches Einkommen sie seit Januar 2007 aus Vermietung und Verpachtung dieser Immobilien erzielt. Sie hat, obwohl sie ihr Immobilienvermögen nach ihren Angaben selbst verwaltet, weder den Unterhaltszeitraum betreffende Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben noch entsprechende Steuerbescheide vorgelegt. Konkrete Angaben zur Höhe der Einnahmen der Klägerin und des etwaigen Überschusses lassen sich auch nicht der Aussage der Zeugin P-R entnehmen. Diese konnte zu der von der Klägerin erzielten Wohnungsmiete keine Angaben machen. Dass sich im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 nach dem Beschluss des 1. Senats für Familiensachen vom 16.11.2006 im Trennungsunterhaltsverfahren (AG Düsseldorf 36 F 352/03 = OLG Düsseldorf II-1 UF 125/06) keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung feststellen ließen, ist für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2007 ohne Bedeutung.
Die Höhe der Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung kann hier auch nicht dahinstehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Mutter der Klägerin diese Einnahmen zustehen und auch tatsächlich zufließen.
Es steht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin, ihre Schwester S, ihr Bruder K sowie ihre Mutter am 27.07.1994 vereinbart haben, dass die Mieteinnahmen nach Abzug der Kosten der Mutter der Klägerin zustehen sollen. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung vom 27.07.1994 (Bl. 6 PKH-Heft für Klägerin) sowie die weiter vorgelegte zusätzliche schriftliche Vereinbarung aus 2007 (Bl. 63 GA.) sollen Vereinbarungen für den Fall des Todes eines Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils enthalten, obwohl der Vater der Klägerin bereits in 1993 verstorben ist, wie die Klägerin im Senatstermins auf Vorhalt der entsprechenden Angabe der Zeugin P-R bestätigt hat. Unter diesem Umstand hätte es nahe gelegen, die Mutter der Klägerin konkret als Berechtigte in den Vereinbarungen zu bezeichnen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, die schriftlichen Vereinbarungen in deutscher Sprache abzufassen. Die Immobilie ist in Griechenland belegen. Die Mutter der Klägerin, zu deren Absicherung und Beruhigung die Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll, sowie der Bruder der Klägerin leben in Griechenland. Zudem bleibt unerfindlich, warum eine bereits am 27.07.1994 getroffene Vereinbarung nicht vollständig schriftlich niedergelegt wurde. Ein Grund dafür, dass die Vereinbarung zunächst nur teilweise schriftlich fixiert wurde, ist nicht ersichtlich. Wenn konkrete Absprachen über eine Absicherung der Mutter der Klägerin und deren Umfang getroffen wurden, hätte es nahe gelegen, diese vollständig schriftlich zu fixieren, wenn man eine schriftliche Fixierung angesichts einer bereits seit 1991 bestehenden Erkrankung der Mutter schon für erforderlich hielt.
Die Aussage des Bruders der Klägerin, des Zeugen K G, zu den Absprachen betreffend die Immobilien in Thessaloniki ist unergiebig, weil dessen Angaben sich auf eine bestätigende Wiederholung der Beweisfragen erschöpfen. Die Mutter der Klägerin hat im Rahmen ihrer Rechtshilfevernehmung von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 Nr. 3, 386 ZPO) Gebrauch gemacht. Dass sie ihre Entscheidung mit einem schwerwiegenden Problem der geistigen Gesundheit begründet hat, ändert hieran nichts. Die Aussage der Schwester der Klägerin, der Zeugin P-R, reicht alleine zum Nachweis des Zustandekommens einer Vereinbarung, nach der der Mutter der Klägerin die Mieteinnahmen der Klägerin aus den Immobilien in Thessaloniki zustehen, nicht aus. Die konkreten Angaben der Zeugin erschöpfen sich in einer Bestätigung des von der Klägerin behaupteten Kerngeschehens. Sofern die Zeugin nach Einzelheiten gefragt wurde, wie etwa den Zeitpunkt der Vermietung der Wohnung der Klägerin und der Höhe der Mieten konnte sie keine konkreten Angaben machen. Sie konnte auch nichts dazu sagen, warum die Klägerin die Vereinbarung aus 2007 nicht an demselben Tag wie sie, die Zeugin, unterschrieben hatte, obwohl die Klägerin und die Zeugin die Vereinbarung aus 2007 gemeinsam formuliert haben sollen. Den in der von ich mit entworfenen Vereinbarung aus 2007 verwendeten Begriff des Nießbrauchs konnte die Zeugin nicht erläutern.
Zweifel am Zustandekommen der Vereinbarung in 1994 ergeben sich auch daraus, dass die Klägerin weder das Renteneinkommen ihrer Mutter, die sowohl eine eigene Rente als auch eine Witwenrente von der deutschen Rentenversicherung bezieht, noch konkrete Zahlungen an ihre Mutter noch eine Bedürftigkeit der Mutter dargelegt und belegt hat. Ein Anlass für den Abschluss der Vereinbarung vom 27.07.1994 und deren Ergänzung in 2007 bestand nur bei einem zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichenden Renteneinkommen der Mutter. Dass die Vereinbarungen ohne konkrete Kenntnis über die Höhe der Rentenbezüge der Mutter abgeschlossen und umgesetzt worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Klägerin konkrete Zahlungen an ihre Mutter weder benennt noch belegt. Die Schwester der Klägerin, die Zeugin P-R, hat monatliche Zahlungen an die Mutter in unterschiedlicher Höhe angegeben; sie hat Zahlungen von 600 €, 800 € und manchmal mehr angegeben. Unerfindlich bleibt nach den Angaben der Zeugin vor dem Hintergrund, dass die Klägerin und ihre Schwester ihr Immobilienvermögen getrennt verwalten, jedoch, dass und inwieweit die Angaben der Zeugin von der Klägerin geleistete Zahlungen an die Mutter betreffen. Weiterhin nicht ersichtlich ist eine konkrete Bedürftigkeit der Mutter der Klägerin, ohne die die behauptete Vereinbarung und deren Umsetzung nicht verständlich ist. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Höhe etwaiger Pflegeaufwendungen. Die Angaben der Klägerin erschöpfen sich in nicht nachvollziehbaren, pauschalen Angaben wie der Behauptung, die Betreuung der Mutter würde teilweise durch Nachbarn geleistet, die hierfür zu vergüten seien.
Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage der formellen Wirksamkeit einer im Jahr 1994 zugunsten der Mutter der Klägerin geschlossenen Vereinbarung nicht an.
(2) Dass die Klägerin nicht über Vermögen verfügt, das sie zur Deckung eines etwaigen, ihr Renteneinkommen übersteigenden Unterhaltsbedarfs einsetzen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach § 1442 ZGB ist für den eigenen Unterhalt grundsätzlich auch der Stamm vorhandenen Vermögens einzusetzen.
Dass die Klägerin die ererbten bzw. im Wege des Voraberbes erworbenen Immobilien in Thessaloniki aufgrund einer in 1994 geschlossenen Vereinbarung nicht veräußern darf, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, ihre Geschwister und ihre Mutter entsprechend der schriftlichen Vereinbarung aus 2007 bereits in 1994 ein Veräußerungsverbot vereinbart haben. Dass die Vereinbarung, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich getroffen wurde, ist zweifelhaft. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Vereinbarungen in 1994 und 2007 unter (1) (a) verwiesen.
Zudem gehört zum Vermögen der Klägerin unstreitig ein 1/4- Miteigentumsanteil an Ackerland in A, auf dem sich jedenfalls eine Bauruine befindet. Eine Bebauung der Grundstücks erscheint demnach nicht ausgeschlossen. Einen fehlenden Wert hat die Klägerin unter diesem Umständen ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt wie eine fehlende Veräußerungsmöglichkeit.
Sonstige Umstände, nach denen eine Verwertung etwaigen Vermögens unwirtschaftlich oder unbillig wäre, sind nicht ersichtlich.
(3) Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin weder über bedarfsdeckende Einkünfte noch über bedarfsdeckend einzusetzendes Vermögen verfügt.
Darlegungs- und beweisbelastet für ihre Bedürftigkeit ist die Klägerin, so dass ihre Unterhaltsklage abzuweisen ist.
Eines vorherigen Hinweises durch den Senat auf das unzureichende Vorbringen der Klägerin zu deren Bedürftigkeit bedurfte es vor einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung nicht. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite bereits die notwendige Unterrichtung erhalten hat (BGH, NJW-RR 2008, 581 m.w.N.). Der Beklagte hat hier in beiden Instanzen auf die fehlende Darlegung der Klägerin zu ihrer Bedürftigkeit hingewiesen. Insbesondere hat er in der Berufungsbegründung vom 17.01.2011 nochmals die fehlenden konkreten Angaben der Klägerin zu ihren Mieteinkünften beanstandet. Bereits die zutreffenden Hinweise des Beklagten auf die Rechtslage machten einen nochmaligen Hinweis durch den Senat entbehrlich. Dies gilt hier um so mehr als die Klägerin bereits im Trennungsunterhaltsverfahren (AG Duisburg 36 F 352/03 = OLG Düsseldorf II-1 UF 125/06) durch den 1. Senat für Familiensachen durch Verfügung des Berichterstatters vom 23.10.2006 darauf hingewiesen wurde, dass sie für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist und aus diesem Grund die Mieteinnahmen konkret vortragen muss.
dd) Auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder auf das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Unterhalts nach Art. 1444 ZGB kommt es unter den gegebenen Umständen nicht an.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 3.500,00 €