Ehevertrag: Unterhaltsverzicht sittenwidrig, Ausschluss Versorgungsausgleich bleibt wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin griff im Scheidungsverbund den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs an und begehrte dessen Durchführung. Der Senat beurteilte den umfassenden Unterhaltsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung als sittenwidrig und nichtig. Gleichwohl hielt er den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen salvatorischer Klausel und fehlender Sozialhilfebedürftigkeit für wirksam. Die befristete Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Befristete Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen; Unterhaltsverzichtsklausel zwar nichtig, übriger Vertrag bleibt wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Ein umfassender Ausschluss nachehelichen Ehegattenunterhalts ist sittenwidrig, wenn dadurch der haushalts- und kinderbetreuende Ehegatte im Scheidungsfall unangemessen benachteiligt wird.
Die Nichtigkeit einer Unterhaltsverzichtsklausel erfasst einen Ehevertrag nicht notwendig insgesamt; maßgeblich ist nach § 139 BGB, ob der Vertrag ohne die nichtige Bestimmung geschlossen worden wäre, wobei eine salvatorische Klausel die Beweislast beeinflussen kann.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 1408 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig und wird nicht allein dadurch sittenwidrig, dass Versorgungsanwartschaften im Scheidungsfall nicht geteilt werden.
Ein Verzicht auf Versorgungsausgleich verstößt regelmäßig erst dann gegen § 138 BGB, wenn infolge des Verzichts die Gefahr besteht, dass der verzichtende Ehegatte auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein wird.
Eine Anpassung eines Ehevertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn die Parteien die maßgeblichen Risiken und Eventualitäten (etwa Kinder) im Vertrag erkennbar bedacht und geregelt haben.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsge-richts Düsseldorf unter Ziffer II. des Verbundurteils vom 27.05.2003 (Versor-gungsausgleich) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25.08.2003 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur vorläufig unentgeltli-chen Wahrnehmung ihrer Rechte in dieser Instanz wird ihr Rechtsanwalt Sch. in D. beigeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war als Tropenarzt in Brasilien tätig, wo er die Antragsgegnerin, die noch heute brasilianische Staatsangehörige ist, kennenlernte und später am 06.03.1990 in Berlin heiratete.
Zwei Wochen vorher, nämlich am 20.02.1990, schlossen die Parteien vor dem Notar K. in B. unter der UR-Nr. ... einen Ehevertrag. Der Notar zog für die der deutschen Sprache zum damaligen Zeitpunkt nicht mächtige Antragsgegnerin eine Dolmetscherin hinzu. In diesem notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des Güterrechts der Bundesrepublik Deutschland und den Güterstand der Gütertrennung. Ferner schlossen sie jegliche Ausgleichs-, Nutzungs-, Verfügungs- und Verwaltungsansprüche am Vermögen des anderen Ehegatten ebenso aus wie die Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, wobei der Notar die Parteien darauf hinwies, dass eine solche Regelung den Wegfall jeglichen Zugewinnausgleichs bedeute sowie weiter, dass die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung in der Rechtslehre umstritten sei. Ferner schlossen die Parteien nach eingehender Belehrung des Notars über die Tragweite dieser Erklärung den Versorgungsausgleich aus und verzichteten für den Fall der Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche, wobei ausgenommen hiervon Unterhaltsansprüche wegen der Versorgung gemeinsamer Kinder sein sollten. Diesen Vertrag modifizierten die Parteien einen Tag nach der Eheschließung durch einen weiteren von Notar K. beurkundeten Vertrag mit der UR-Nr.... dahingehend, dass die Parteien nunmehr auf Unterhaltsansprüche jeglicher Art, also auch auf solche wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verzichteten. Die Antragsgegnerin sah trotz Belehrung des Notars ausdrücklich jeweils davon ab, eine Übersetzung der notariellen Urkunde fertigen zu lassen.
Die Parteien lebten elf Jahre lang zusammen und bekamen zusammen zwei Kinder, die in den Jahren 1993 und 1997 geboren wurden, bis sie sich im Juni 2001 trennten. Die Kinder wohnen seit November 2001 bei der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien getroffene notarielle Vereinbarung vom 20.02.1990 sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) unwirksam, da sie nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft der Parteien sei, sondern einseitig belastende Regelungen zu ihrem Nachteil enthalte. Überdies habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Konsequenzen des Vertrages nicht verstanden, da sie auch der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im notariellen Vertrag vom 20.02.1990 sei wirksam, und sich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin durch die Eheschließung bereits mehr Rechte erhalten habe, als dies nach brasilianischem Recht der Fall gewesen wäre, insbesondere einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zudem sei der Vertrag durch besondere Umstände gerechtfertigt, da es in Brasilien gängige weibliche Praxis sei, durch eine Heirat an das Geld des Partners zu kommen. Der frühe Zeitpunkt der Eheschließung habe insbesondere aufenthaltsrechtliche Gründe gehabt. Da die Antragsgegnerin erst 1992 schwanger geworden sei, habe eine Zwangslage nicht vorgelegen, vielmehr habe sie in der Zeit von 1990 bis 1992 mehrere zum Teil teuer bezahlte Ausbildungen willkürlich abgebrochen und hierdurch gezeigt, dass die in dem Ehevertrag zum Ausdruck gekommene Vorsicht berechtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 27.05.2003 die Ehe geschieden sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dazu ausgeführt, der vereinbarte Ausschluss sei wirksam. Die von dem Gesetzgeber bedachten Missbrauchsfälle seien durch die Vorschriften des 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB und 1587 o Abs. 1 Satz 4 BGB geregelt, im übrigen habe der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu gelten. Eine Unterlegenheitsposition der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe nicht vorgelegen, da sie nicht schwanger gewesen sei und auch das Heimatrecht der Antragsgegnerin keinen Versorgungsausgleich kenne.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht eingelegten, als "Berufung" bezeichneten Beschwerde.
Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei Ausdruck einer auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhenden einseitigen Dominanz des Antragstellers, den sie allein aus Liebe und nicht etwa aus finanziellen Erwägungen oder wegen aufenthaltsrechtlicher Gesichtspunkte geheiratet habe, wie dies auch die Dauer der nunmehr gescheiterten Ehe zeige. Über Kinder sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Eheschließung nicht gesprochen worden, ebenso wenig über Altervorsorge. Sie selbst sei damals davon ausgegangen, dass sie eine Ausbildung machen und sodann eigene Altersversorgungsansprüche erwerben werde. Tatsächlich habe sie diese Ausbildungen auch gemacht und sei nunmehr sowohl Krankenschwesterhelferin als auch Masseurin, Ausbildungen, die sie im übrigen selbst durch Nebenjobs finanziert habe. Nach der Geburt der Kinder habe sie sich dann ausschließlich der Kindererziehung gewidmet und erst ab Dezember 2000 wieder geringfügig gearbeitet. Ihre Unterlegenheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruhe darauf, dass sie seinerzeit erst 23 Jahre alt und geschäftlich völlig unerfahren gewesen sei, insbesondere seien ihr die Institute des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs unbekannt gewesen, wohingegen der elf Jahre ältere Antragsteller als Arzt im öffentlichen Dienst mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut gewesen sei. Es widerspreche einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft, wenn der Antragsteller seine über zwölf Jahre hinweg im öffentlichen Dienst erworbenen Anwartschaften behalten dürfe, während sie sich während nahezu der gesamten Ehezeit der Versorgung der beiden Kinder gewidmet habe und daher an dem Aufbau einer eigenen Altersvorsorge gehindert gewesen sei.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Abgesehen von den Fällen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss - also dem Fall, welcher durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sei - seien die Grundsätze der Entscheidung nicht anwendbar. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin auf nichts verzichtet, was ihr ohne die Eheschließung auch nicht zugestanden hätte. Richtig sei zwar, dass Liebe Grund für die Eheschließung gewesen sei, da er sich aber im Hinblick auf die Nationalität der Antragsgegnerin ihrer Liebe nicht sicher habe sein können, vielmehr auch ein wirtschaftliches Motiv auf ihrer Seite hätte vorliegen können, habe er sich absichern müssen. Entscheidend sei bei der Beurteilung des Vertrages allein die Sachlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also unter anderem die Frage, ob die Parteien von Anfang an eine Einverdiener-Ehe gewollt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, vielmehr sei hierüber nicht gesprochen worden. Da jedenfalls für den Fall der Geburt eines Kindes Unterhalt vereinbart gewesen sei, sei der Vertrag auch nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wirksam.
II.
Das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf unter Ziffer II. des Verbundurteils vom 27.05.2003 (Versorgungsausgleich) war zu ihren Gunsten umzudeuten in das gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte Rechtsmittel der befristeten Beschwerde. Diese ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die befristete Beschwerde indes keinen Erfolg.
Zwar hält bereits der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag vom 20.02.1990 den vom Bundesverfassungsgericht aufstellten Grundsätzen zur Wirksamkeit eines Ehevertrages (FamRZ 2001, 343) insoweit nicht stand, als hierhin mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts Unterhaltsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen werden. Schon in diesen Regelungen liegt eine unangemessene Benachteiligung desjenigen Ehegatten, der aufgrund von Haushaltsführung und Kinderbetreuung an einer eigenen Erwerbstätigkeit und einem damit verbundenen Aufbau einer Invaliditäts- und Altersversorgung gehindert wird und zwar umso mehr dann, wenn -wie im vorliegenden Fall - jeder sachliche Grund dafür fehlt, dem Ehegatten, der durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, nachgekommen ist, im Falle der Scheidung einen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhalt durch Abbedingung von Aufstockungsunterhalt zu versagen (in diesem Sinne auch die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG München, FamRZ 2003, 35, 36). Dies gilt umso mehr für die durch die Abänderung vom 07.03.1990 modifizierte Fassung des Vertrages, die nunmehr Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist und durch die im Nachhinein darüber hinaus noch etwaige Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kindes ausgeschlossen wurden. Dass ein solcher genereller Unterhaltsauschluss wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist, entsprach bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403; 1997, 873).
Indessen erfasst die Nichtigkeit dieser zum Ehegattenunterhalt getroffenen Regelung nicht den gesamten Vertrag, mit der Folge, dass u.a. die zwischen den Parteien zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung weiterhin Bestand hat.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Eheverträgen dort Grenzen zu setzen, wo sie nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sind, sondern vielmehr eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln.
Dass sich die Antragsgegnerin bei Abschluss der Vereinbarung in einer ungleichen Verhandlungsposition befand und der Antragsteller sie einseitig unangemessen belastet hat, indem die einem Ehegatten nach der Scheidung zustehenden Ansprüche in vollem Umfang abbedungen wurden, ergibt sich unter Berücksichtigung der damaligen Lebensverhältnisse und der Umstände, unter denen der Ehevertrag abgeschlossen wurde. Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche wie hier auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt bedeutet nämlich stets für den Ehegatten eine deutliche Benachteiligung, der sich nach der angestrebten familiären Konstellation im Falle einer Trennung und Scheidung in einer Situation befinden könnte, in der er auf diese gesetzlichen Rechte angewiesen ist. Dies war im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, wie dies der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung auch selbst einräumt unter Hinweis darauf, dass er wirtschaftliche Motive für die Heirat auf Seiten der Antragsgegnerin durch die streitgegenständliche Vereinbarung habe ausschließen wollen.
So war die zum damaligen Zeitpunkt 23 Jahre alte Antragsgegnerin dem Antragsteller in ein Land gefolgt, dessen Sprache sie nicht beherrschte und dessen Sitten und Gepflogenheiten sie nicht kannte, so dass sie schon aus diesem Grund zum damaligen Zeitpunkt sehr viel stärker auf den Antragsteller angewiesen war, als dies üblicherweise bei einer Eheschließung der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als sie zum damaligen Zeitpunkt ohne eine Eheschließung weder ein Aufenthalts-, noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte und daher von dem Antragsteller wirtschaftlich zunächst völlig abhängig war, zumal sie auch nicht über eine Ausbildung verfügte, die ihr einen baldigen Eintritt in das hiesige Arbeitsleben ermöglicht hätte. Auch die Institute des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs waren ihr, da in ihrem Heimatland Brasilien nicht existent, nicht geläufig.
Der elf Jahre ältere Antragsteller hingegen verdiente schon zum damaligen Zeitpunkt als Arzt im öffentlichen Dienst ein gutes Gehalt und beabsichtigte, diese Tätigkeit auch fortzusetzen. Damit kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Falle einer Scheidung durch die getroffene Vereinbarung benachteiligt gewesen wäre.
Die ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenverteilung führen dazu, dass der Ehevertrag einer Inhaltskontrolle nicht in vollem Umfang standhalten kann. Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie über dreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet war und in dieser Zeit durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder maßgeblich zum Familienunterhalt beigetragen hat, nahezu völlig rechtlos dastünde. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, ihr seien ja immerhin noch die Ansprüche auf Trennungsunterhalt verblieben, verkennt er die Bedeutung einer Ehe, die im Lichte der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 6 GG unter dem besonderen Schutz des Staates steht und deren eheliche und familiäre Freiheitssphäre verfassungsrechtliche Grenzen dort erfährt, wo zu Lasten eines Ehepartners eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Lastenverteilung erfolgt. Insbesondere scheidet bei der Beurteilung der Frage, ob eine einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners vorliegt, die Eingehung der Ehe als korrespondierender Vorteil nach der ausdrücklichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus (FamRZ 2001, 343, 347; vgl. auch Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1408 Rdnr. 9).
Gleichwohl führt die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhaltsausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien unter § 6 des notariellen Vertrages vom 20.02.1990 eine salvatorische Klausel des Inhalts vereinbart haben, dass die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages auf den Fortbestand und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss hat.
Eine solche Klausel bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 347) nicht den Ausschluss des § 139 BGB, sondern kehrt lediglich die Beweislast um. Entscheidungserheblich ist, ob der notarielle Vertrag auch ohne die nichtige Unterhaltsvereinbarung geschlossen worden wäre. Dies ist unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens und deren Interessen der Fall.
Ein notarieller Ehevertrag, der lediglich den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung beinhaltet, es hinsichtlich des Ehegattenunterhalts aber bei der gesetzlichen Regelung belässt, wäre - wie dies schon die Wertung des Gesetzgebers in den Bestimmungen der §§ 1408 Abs. 1 und 2, 1410, 1414 BGB zeigt - rechtlich bedenkenfrei.
Soweit es den hier maßgeblichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs betrifft, ist dieser in erster Linie an der gesetzlichen Bestimmung des § 1408 BGB und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit zu messen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gemäß § 1408 Abs. 2 BGB grundsätzlich möglich und eine solche Regelung ist, soweit nicht weitere Umstände hinzutreten, von der Vertragsfreiheit gedeckt. Ob eine solche Regelung über den Versorgungsausgleich generell einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt oder nur unter den besonderen, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) und vom 29.03.2001 (FamRZ 2001, 985) zugrunde liegenden Umständen, ist - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt. Selbst wenn man den Gesamtcharakter eines Ehevertrages unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB prüft, so folgt die Sittenwidrigkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht bereits daraus, dass die während einer Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht gleichmäßig auf beide Parteien verteilt wurden. Es ist nämlich gerade Sinn der nach § 1408 BGB zugelassenen Regelung, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vom gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs abweichende Vereinbarungen zuzulassen, welche bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen können (OLG Brandburg FamRZ 2003, 1289, 1290; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1212).
Im Hinblick auf § 138 BGB ist nur dort eine Grenze zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichts auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein wird (BGH FamRZ 1996, 1636; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1290). Diese Konstellation ist in dem hier zu entscheidenden Fall indessen nicht gegeben: Die Antragsgegnerin ist durch die ihr entsprechend den obigen Ausführungen in vollem Umfang gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche, deren Ausschluss unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist, hinreichend abgesichert. Insbesondere stehen ihr neben dem Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt auf Grundlage aller gesetzlichen Bestimmungen auch Ansprüche gegen den Antragsteller auf Altersvorsorgeunterhalt zu. Mit den insoweit zuzusprechenden Beträgen wird die Antragsgegnerin in die Lage versetzt, sich selbst eine eigene Altersversorgung aufzubauen und sich finanziell in ausreichendem Maße abzusichern. Dies gilt umso mehr, als die gegenwärtig 37 Jahre alte Antragsgegnerin noch jung genug ist, um nach Abschluss der Kindererziehung in den folgenden Jahren darüber hinaus gehende Rentenansprüche durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen.
Eine andere Entscheidung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt, weil die Parteien zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung noch keinen Kinderwunsch hatten und daher davon ausgingen, jeder Vertragsteil werde sich eine eigene Altersvorsorge aufbauen können. Vielmehr zeigt die Regelung in dem ursprünglichen Vertrag vom 20.02.1990, in welchem ein Anspruch wegen Betreuungsunterhalts bestehen bleiben sollte, sowie die nachfolgende Regelung in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1990, in welchem auch dieser Anspruch letztlich ausgeschlossen wurde, dass die Parteien die Möglichkeit bedacht und hierbei nicht ausgeschlossen haben, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleibt. In einem solchen Fall, bei dem die Parteien in Frage kommende Eventualitäten bereits vertraglich geregelt haben, scheidet eine gerichtliche Vertragsanpassung bzw. -änderung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Der Senat misst der Rechtssache nicht nur grundsätzliche Bedeutung zu, sondern die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 2003, 35 f.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Obwohl die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg hat, war der Antragsgegnerin im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dr. Sch. Sch.
- Dr. Sch. Sch.
Vorsitzender Richter Richter am Richterin am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht