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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 UF 14/09·24.05.2009

Berufung teilweise stattgegeben: Elternunterhalt und Einkommensbereinigung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Elternunterhalt für die Mutter des Beklagten; das Amtsgericht verurteilte zur Zahlung, der Beklagte legte Berufung ein mit Einwendungen zur Einkommensberechnung. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt und reduzierte die Zahlungspflicht auf 1.418,48 € für den streitigen Zeitraum. Entscheidend waren die Behandlung von Steuererstattung, Zinseinkünften, Altersvorsorgeaufwendungen sowie Abzugsfähigkeit von Darlehensraten.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Elternunterhalt auf 1.418,48 € für den Zeitraum reduziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuererstattungen sind nur ins unterhaltsrelevante Einkommen einzubeziehen, soweit sie nicht auf steuerlichen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beruhen und diese Verluste nicht bereits einkommensmindernd berücksichtigt sind.

2

Zinseinkünfte, die dem Bausparguthaben zugeschrieben werden und damit der Altersvorsorge dienen, sind nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen, wenn sie tatsächlich nicht dem Konsum zur Verfügung stehen.

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Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge sind als einkommensmindernde Beträge anzuerkennen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von etwa 5 % des Bruttoeinkommens.

4

Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung sind insoweit nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen, als die Einnahmen primär zur Deckung der mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen (insbesondere tilgungsbedingten) Aufwendungen bestimmt sind.

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Kreditraten für eine angemessene Ersatzanschaffung (z. B. eines PKW), die vor Entstehen der Unterhaltspflicht erfolgt ist, sind bei der Einkommensbereinigung abzugsfähig, wenn die Anschaffung als angemessen erscheint.

Relevante Normen
§ 1601 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 SGB XII§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 30.12.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 08.12.2006 bis 31.08.2007 Elternunterhalt in Höhe von 1.418,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und der Be-klagte zu 74 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch für die Mutter des Beklagten, die seit dem 25.08.2006 im A.-Sch.-Haus lebt und seither zur Deckung der Heimkosten Sozialleistungen der Klägerin erhält.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, durch das der Beklagte antragsgemäß für den Unterhaltszeitraum vom 08.12.2006 bis 31.08.2007 zur Zahlung von insgesamt 1.908,69 € verurteilt worden ist.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

5

Er ist der Ansicht, nur in Höhe eines monatlichen Betrages von 41,68 € zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig zu sein.

6

Sein Erwerbseinkommen sei mit netto 2.436,30 € zutreffend ermittelt worden, ebenso die Steuererstattung. Sofern jedoch die Tilgungsleistungen für die Finanzierung der fremdvermieteten Eigentumswohnung keine Berücksichtigung fänden, sei die Steuererstattung jedenfalls insoweit nicht anzusetzen, als sie auf den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beruhten. Die Zinseinkünfte dürften nicht berücksichtigt werden. Denn es handele sich um Zinsen auf ein Bausparguthaben, die nicht ausgezahlt, sondern jeweils dem Guthaben, das der Altersvorsorge diene, zugeschrieben würden. Einkommensmindernd sei auch die Kreditrate von monatlich 399,18 € für einen PKW anzusetzen. Mit Hilfe dieses Kredits sei bereits Anfang August 2006 ein Opel Astra angeschafft worden als Ersatz für einen elf Jahre alten PKW. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen führe die Berechnung dann zu einem Einkommen des Beklagten, das seinen Selbstbehalt um 83,37 € übersteige. In Höhe von 50 % dieses Betrages bestehe daher nur Leistungsfähigkeit.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von nur 333,47 € verurteilt wird, und im übrigen die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Abzüge vom Einkommen des Beklagten für eine zusätzliche Altersvorsorge überstiegen ohnehin bereits den angemessenen Satz von 5 % des Bruttoeinkommens. Daher könnten jedenfalls die Zinseinkünfte nicht unberücksichtigt bleiben. Die Angaben zur Anschaffung des PKW seien nicht eindeutig, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass er die kreditfinanzierte Anschaffung erst nach Kenntnis von der Unterhaltsbedürftigkeit seiner Mutter vorgenommen habe.

12

II.

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

14

Für den streitbefangenen Zeitraum vom 08.12.2006 bis 31.07.2007 hat die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht aus § 1601 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 SGB XII einen Anspruch auf Zahlung von 1.418,48 €.

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Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Elternunterhalt steht dem Grunde nach ebenso wie die Höhe der von der Klägerin im genannten Zeitraum erbrachten Leistungen für die Mutter des Beklagten außer Streit.

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Das Einkommen des Beklagten und seine Leistungsfähigkeit stellen sich wie folgt dar:

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Das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten beträgt im Monatsschnitt unstreitig 2.436,30 €.

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Dem Einkommen hinzuzurechnen ist die im Januar 2007 erhaltene Steuererstattung, allerdings nur insoweit, als sie nicht auf den steuerlichen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beruht. Diesbezüglich ist der Senat der Auffassung, dass die steuerlichen Vorteile nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden können, wenn andererseits die hierauf beruhenden Aufwendungen nicht einkommensmindernd einbezogen werden. Dies ist hier jedoch – wie noch auszuführen sein wird – der Fall. Ohne die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.205,00 € würde das zu versteuernde Einkommen 34.580,00 € betragen haben. Die Steuerlast hätte dann 7.717,33 € betragen, gegenüber 6.252,99 € gemäß dem Steuerbescheid vom 19.01.2007. Die Steuererstattung von tatsächlich 1.602,40 € wäre um die Differenz von 1.464,34 € geringer ausgefallen und hätte noch 138,06 € betragen. Das macht monatlich 11,51 €.

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Das Einkommen des Beklagten erhöht sich dadurch auf 2.447,81 €.

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Die Zinseinkünfte sind hingegen nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen. Der Beklagte hat nachgewiesen, dass es sich um Zinseinkünfte aus einem Bausparguthaben handelt und die Zinseinkünfte damit tatsächlich nicht dem Konsum zur Verfügung stehen. Vielmehr werden sie dem Bausparguthaben zugeschrieben und stellen sich damit als Rendite des Altersvorsorgevermögens dar.

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Das Einkommen ist zu bereinigen um berufsbedingte Aufwendungen mit einer Pauschale von 5 %, das sind 122,39 €, so dass 2.325,42 € verbleiben. Neben der Pauschale ist allerdings der Gewerkschaftsbeitrag von monatlich 21,19 € nicht gesondert in Abzug zubringen.

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Abzugsfähig sind weiterhin Aufwendungen zur Vermögensbildung im Sinne einer zusätzlichen Altersvorsorge, allerdings nur bis zum Maximalbetrag von rund 5 % des Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoeinkommen von 41.192,02 € sind das monatlich (x 5 % : 12 =) 171,63 €. Tatsächlich wendet der Beklagte 26,59 € für vermögenswirksame Leistungen, 43,65 € für eine Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung, 100,00 € für eine Rentenversicherung bei der Allianz und 401,38 € für die Tilgung der Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung auf. Das sind insgesamt 571,62 €, so dass es bei dem Maximalbetrag von 171,63 € verbleiben muss.

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Hinsichtlich der Einkünfte aus der Eigentumswohnung ist von folgenden auszugehen: Die Mieteinkünfte betragen monatlich 290,31 €. Davon sind abzuziehen die Zinsaufwendungen zur Finanzierung von (1.915,48 € : 12 =) 159,62 € und die nicht umlagefähigen Hauskosten von (904,12 € : 12 =) 75,34 €, so dass Einnahmen von 55,35 € verbleiben. Allerdings ist dieser Betrag ebenso wie die auf dem Verlust aus Vermietung und Verpachtung beruhende Steuererstattung nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen. Denn diese Einnahmen sind in erster Linie zur Deckung der mit dem Erwerb der Wohnung verbundenen Aufwendungen, die bereits vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter entstanden, bestimmt. Da der Tilgungsanteil von rund 400,00 € nicht anderweitig Berücksichtigung findet, sind die Einnahmen dem Beklagten zur Bedienung dieser Verbindlichkeit zu belassen. Dass der überschießende Tilgungsanteil die Leistungsfähigkeit des Beklagten weiter einschränkt, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Tilgungsstreckung des bei der Allianz abgeschlossenen Finanzierungsdarlehens nicht möglich oder jedenfalls nicht wirtschaftlich wäre.

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Vom Einkommen des Beklagten abzuziehen ist hingegen die Kreditrate von 399,18 € für den Autokauf aus August 2006. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erfolgte der kreditierte Kauf bereits Anfang August 2008 und damit vor Entstehen der Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter. Jedenfalls aber handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine angemessene Ersatzbeschaffung für einen bereits 11 Jahre alten PKW.

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Zusammenfassend errechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen wie folgt:

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Erwerbseinkommen 2.436,30 € Steuererstattung + 11,51 € 2.447,81 €

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berufsbedingte Aufwendungen - 122,39 €

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2.325,42 €

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Aufwendungen zur Vermögensbildung (vwL, Lebensversicherung, Rentenversicherung, Tilgung) max. - 171,63 €

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Ergebnis Vermietung und Verpachtung 0,00 € Kreditrate PKW - 399,18 € verbleiben 1.754,61 €

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Bei einem Selbstbehalt von 1.400,00 € beträgt der übersteigende Einkommensanteil 354,61 €. Davon 50 %, das sind 177,31 €, sind vom Beklagten maximal für den Unterhalt seiner Mutter einzusetzen.

32

Daraus errechnete sich die Forderung wie folgt:

33

Sozialhilfe- leistungLeistungsfähigkeitZahlungspflicht
Dez 2006218,26 €177,31 €177,31 €
Jan 2007249,29 €177,31 €177,31 €
Feb 20070,00 €177,31 €0,00 €
Mär 2007251,03 €177,31 €177,31 €
Apr 2007186,02 €177,31 €177,31 €
Mai 2007275,97 €177,31 €177,31 €
Jun 2007186,02 €177,31 €177,31 €
Jul 2007271,05 €177,31 €177,31 €
Aug 2007271,05 €177,31 €177,31 €
1.908,69 €1.418,48 €
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Gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ist die Forderung seit Zustellung des Mahnbescheides am 20.12.2007 zu verzinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert: 1.575,22 €