Zurückweisung der Beschwerde gegen Entzug des Sorgerechts und Anordnung der Vormundschaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer befristeten Beschwerde gegen den Entzug ihres Sorgerechts und die Anordnung der Vormundschaft für ihren Sohn. Das OLG bestätigt den Beschluss des Amtsgerichts und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Ein psychiatrisches Gutachten war nicht erforderlich, weil aus dem Verhalten der Mutter die Erziehungsungeeignetheit und Kindeswohlgefährdung hervorgingen. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Die befristete Beschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts und die Anordnung der Vormundschaft wird als unbegründet abgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung des Sorgerechts und die Anordnung der Vormundschaft nach § 1666 BGB sind gerechtfertigt, wenn aus dem Verhalten der Sorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung durch Erziehungsungeeignetheit hervorgeht.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten (psychiatrisch) ist nicht erforderlich, sofern sich aus den sonstigen Umständen die Erziehungsungeeignetheit und die Kindeswohlgefährdung hinreichend ergeben.
Das Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten (psychiatrischen) Erkrankung ist weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung.
Die ausdrückliche Ablehnung fachlicher oder therapeutischer Hilfe durch die Sorgeberechtigte kann milde, aufklärende Maßnahmen ausschließen und die Anordnung grundsätzlicher Maßnahmen rechtfertigen; Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu gewähren nur bei hinreichender Erfolgsaussicht.
Tenor
I. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg vom 18.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
IV. Beschwerdewert: 3.000,00 €
Rubrum
I.
Die nach § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin das Sorgerecht für den Sohn L. entzogen und die Vormundschaft angeordnet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Insbesondere bestand entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Veranlassung, zur weiteren Sachaufklärung ein psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin einzuholen. Wie das Amtsgericht bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat, ist für die Frage, ob die Antragsgegnerin erziehungsungeeignet ist und ein Verbleib des Kindes im mütterlichen Haushalt mit einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre, nicht maßgeblich, ob eine bzw. welche psychiatrische Erkrankung der Antragsgegnerin vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres gezeigten Verhaltens nicht in der Lage ist, die notwendige Versorgung des Kindes zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin missversteht insoweit die Aussage des Sachverständigen, dass allein das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose nicht ausreicht, um daraus Gefährdungen für das Kindeswohl abzuleiten. Dies bedeutet zutreffender Weise nur, dass eine ärztlich diagnostizierte (psychiatrische) Erkrankung allein nicht hinreichender Grund für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung ist. Andererseits aber ist eine Erkrankung nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Wenn demnach – wie hier – zwar der hinreichende Verdacht einer psychischen Erkrankung , im Übrigen bestätigt durch die von der Antragsgegnerin sporadisch aufgesuchten psychiatrischen Praxis Dr.E., vorliegt, bedarf es dazu keiner weiteren Aufklärung, wenn sich aus den sonstigen Umständen die Erziehungsungeeignetheit und Kindeswohlgefährdung ergibt. Dies ist hier, in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt, der Fall.
Auch unter dem Gesichtspunkt, ob bei einer Behandung der – wahrscheinlichen – psychischen Erkrankung minderschwere Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung ausreichen würden, ergibt sich nichts anderes. Denn die Antragsgegnerin hat durchgängig, auch noch im abschließenden Termin am 14.05.2009 erklärt, nicht psychisch krank und behandlungsbedürftig zu sein, zudem auch sonstige fachliche Hilfe nicht zu bedürfen. Unter diesen Umständen sind andere Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht denkbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
II.
Mangels der nach § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.