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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-2 UF 127/10·30.03.2011

Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei Rentenversicherung und Nichtanwendung des §18 VersAusglG

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. rügt fehlerhafte Auskunft zur Ehezeit und Versicherungsnummer im Versorgungsausgleich. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde zum Teil stattgegeben, die internen Teilungen der Entgeltpunkte neu berechnet und die Auskunftsanpassung zugrunde gelegt. Die Anwendung des § 18 VersAusglG wurde verneint, da bei Anrechten desselben Versorgungsträgers Verrechnung statt zusätzlicher Verwaltung erfolgt. Die Kosten wurden überwiegend gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung teilweise stattgegeben; Tenor zur internen Teilung und Auskunftskorrektur neugefasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehezeit im Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich durch interne Teilung auszugleichen, wobei der vom Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert maßgeblich ist (§ 10 Abs.1, § 5 Abs.3 VersAusglG).

3

Die in § 18 VersAusglG normierte Ausnahmemöglichkeit, den Ausgleich bei geringfügigen Kapitalwerten zu unterlassen, findet keine Anwendung, wenn bei Zusammentreffen von Anrechten desselben Versorgungsträgers kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und eine Verrechnung möglich ist; in solchen Fällen können besondere Gründe den Ausgleich rechtfertigen.

4

Eine vom Versorgungsträger nachträglich erteilte berichtigte Auskunft ist für die nachfolgende Berechnung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legen; das Gericht hat erkennbar falsche Angaben (z. B. Versicherungsnummer) von Amts wegen zu berichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung K.-B.-S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 27.07.2010 – Az. 45 F 12/10 – hinsichtlich der Entscheidung unter Abs. 2 bis 4 des Tenors. (Versor-gungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B.-S, Versicherungsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,8173 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …bei der Deutschen Rentenversicherung K.-B-S, bezogen auf den 31. 01. 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S Versicherungsnummer … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5654 knappschaftli-chen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …

bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S bezogen auf den 31. 01. 2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S Versicherungsnummer … zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,4248 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Parteien haben am 09.04.1988 geheiratet. Auf den am 26.02.2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgerichts Mettmann durch Scheidungsbeschluss vom 27.07. 2010 die Ehe geschieden und im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,8173 Entgeltpunkten und von 0,5654 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen, sowie des weiteren angeordnet, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S in Höhe von 0,6627 Entgeltpunkten unterbleibt.

4

Gegen diese Entscheidung wendet sich die beteiligte Deutsche Rentenversicherung K-B-S mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, ihrer in erster Instanz erteilten Auskunft betreffend die Antragsgegnerin liege eine falsche Ehezeit zugrunde.

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II.

6

Die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung K-B-S gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 27.07.2010ist statthaft gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

7

Sie hat auch in der Sache aus den Gründen des Beschwerdevorbringens Erfolg mit der Folge, dass im Rahmen der nachfolgenden Berechnung die geänderte Auskunft der Beschwerdeführerin betreffend die Antragsgegnerin vom 22.02.2011 zugrunde zu legen ist. Ferner war von Amts wegen die falsche Versicherungsnummer der Antragsgegnerin zu korrigieren.

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Von daher ergeben sich folgende Änderungen:

9

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

10

Die Ehezeit begann am 01. 04. 1988 und endete am 31. 01. 2010. In dieser Zeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

11

A. Antragsteller

12

1.

13

Bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,6345 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,8173 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 56.153,83 €.

14

Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,8173 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

15

2.

16

Bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,1307 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,5654 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der

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korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.776,95 €.

18

Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,5654 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

19

B. Antragsgegnerin:

20

Bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8496 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4248 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.705,38 €.

21

Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,4248 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

22

Der Senat nimmt einen Ausgleich des Anrechts des Antragsstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K. mit einem Kapitalwert von 4.776,95 € sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S vor, obwohl diese im Saldo (2.071,51 €) nicht den Grenzwert von 3.066,00 € übersteigen, da besondere Gründe im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG dies rechtfertigen.

23

Dies gilt gleichermaßen gemäß § 18 2, 3 VersAusglG für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S mit einem Kapitalwert von 2.705,38 €.

24

Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2010, 979 mit zust. Anm. Borth; ebenso Bergner FamFR 2010, 221 ff., a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41), wonach jedenfalls dann, wenn es allein um Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung geht, die Anwendung des § 18 VersAusglG nicht geboten ist. Denn Sinn und Zweck der Einführung des § 18 VersAusglG war es, unnötigen Verwaltungsaufwand durch die Berücksichtigung von Minimalanrechten zu verhindern. Da aber bei dem Zusammentreffen zweier Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Verwaltungsaufwand nicht entsteht, vielmehr eine Verrechnung stattfindet, ist die Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht geboten.

25

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich damit in Höhe von 58.224,40 € zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 GKG.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu § 18 VersAusglG vor.

29

Streitwert gemäß § 50 Abs. 1 Satz FamGKG: 1.000 €.