Erinnerung gegen Kostenansatz: Keine Gebührenermäßigung trotz Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf und begehrte die Abrechnung mit der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1224 KV FamGKG (2,0). Zentral war, ob ein im Termin geschlossener Vergleich, bei dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Senat überließen, die Ermäßigungsvoraussetzung erfüllt. Das Gericht verneint dies und hält an der vierfachen Gebühr nach Nr. 1222 KV FamGKG fest; der Kostenausspruch folgt aus §57 Abs.8 FamGKG. Das Erinnerungsverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; keine Ermäßigung nach Nr. 1224 KV FamGKG
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermäßigungsvoraussetzung der Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG setzt voraus, dass durch den Vergleich das gesamte Prozessverfahren beendet wird.
Vereinbaren die Parteien, dass das Gericht über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs entscheidet, liegt keine Beendigung des gesamten Verfahrens im Sinne von Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG vor.
Ist der Ermäßigungstatbestand nicht erfüllt, verbleibt der Kostenansatz bei der Regelgebühr (hier vierfache Gebühr nach Nr. 1222 KV FamGKG).
Der Kostenausspruch in Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 57 Abs. 8 FamGKG; die Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Einwendungen gegen den Kostenansatz nicht durchgreifen.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2017 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 31. Mai 2017 (Kassenzeichen 701195322004, Bl. VIIa GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Beschwerdeverfahren nicht gemäß Nr. 1224 KV FamGKG mit lediglich 2,0 Gebühren abzurechnen.
Die Regelung über die Ermäßigung auf 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG greift nicht ein. Zwar haben die Verfahrensbeteiligten im Termin vom 10. Mai 2017 einen Vergleich geschlossen; hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs haben die Parteien indes vereinbart, dass der Senat eine Entscheidung treffen soll. Dies ist durch den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2017 (Bl. 918 GA) auch erfolgt. In einem solchen Fall ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG, der eine Beendigung des gesamten Prozessverfahrens durch den Abschluss des Vergleichs voraussetzt, nicht erfüllt (vgl. Senat, I-10 W 132/14, Beschluss vom 23. September 2014). Es verbleibt daher bei der vierfachen Gebühr gemäß Nr. 1222 KV FamGKG.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.