Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Vergleichsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Erinnerung gegen die Absetzung einer zur Festsetzung beantragten Vergleichsgebühr ein; das Amtsgericht wies diese zurück. Das OLG bestätigt die Entscheidung und führt aus, eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstehe nur bei einer durch gegenseitiges Nachgeben die Streitigkeit oder Ungewissheit beseitigenden Vereinbarung. Eine bloße Regelung des weiteren Vorgehens beim streitigen Umgangsrecht begründet keine Vergleichsgebühr. Die Kostenfolge folgt § 56 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Absetzung der Vergleichsgebühr vom Amtsgericht zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO setzt voraus, dass die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis endgültig beseitigen.
Bringt eine Vereinbarung lediglich eine Zwischenregelung oder regelt sie nur das weitere prozessuale Vorgehen, begründet sie keine Vergleichsgebühr.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (vgl. §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Die Kostenentscheidung über Gebührenfreiheit und Kostenerstattung richtet sich nach § 56 Abs. 2 RVG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei stellen und Erstattungen ablehnen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss, ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig.
Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Absetzung der mit Liquidation vom 14.07.2004 zur Festsetzung beantragten Vergleichsgebühr zurückgewiesen. Eine Vergleichsgebühr nach dem hier maßgeblichen § 23 Abs. 1 BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) wird nur dann ausgelöst, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, durch den sie den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 23 Rn. 5 mwN). Soweit ein Vergleich nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines selbständigen Teils davon darstellt, entsteht keine Vergleichsgebühr (vgl. Hartmann, § 23 Rn. 56 mwN). Entsprechend liegt der Fall - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - hier: Die Parteien haben lediglich eine Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise zur Klärung des streitigen Umgangsrechts geschlossen, nicht aber über das streitige Rechtsverhältnis selbst, so dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2,3 RVG.