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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-10 WF 5/16·22.06.2016

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung: Unzulässige Wahlanwalts- und Terminsgebühren beim Mehrvergleich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse legte Beschwerde gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung ein, da das Amtsgericht einen über den beantragten Betrag hinausgehenden Betrag einschließlich Wahlanwaltsgebühren festsetzte. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG für den Mehrvergleich ist ohne nachgewiesene rückwirkende Ausweitung der PKH nicht erstattungsfähig. Zudem ist bei der Abrechnung eine Aufteilung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld vorzunehmen.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Senatsauffassung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergütung darf den vom beigeordneten Rechtsanwalt beantragten Betrag nicht überschreiten; Wahlanwaltsgebühren können nur festgesetzt werden, wenn sie beantragt wurden und ein Anspruch des Rechtsanwalts besteht.

2

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück; ein Anspruch auf bereits vor Antragstellung angefallene Terminsgebühren aufgrund späterer Erstreckung der PKH setzt darlegten Vortrag voraus, dass die PKH-Erweiterung bereits vor oder während der Verhandlung beantragt wurde.

3

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG für einen Mehrvergleich kann nicht beansprucht werden, wenn die Gebühr vor dem Zeitpunkt der (erstreckenden) PKH-Bewilligung angefallen ist und kein substantiiertes Vorbringen eines bereits gestellten PKH-Antrags vorliegt.

4

Bei der Abrechnung sind aufteilbare Auslagen, insbesondere Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, auf die betroffenen Verfahren aufzuteilen; erkennbare Abrechnungsfehler sind bei erneuter Entscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ Nr. 3104 VV-RVG§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 56 Abs. 3 RVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – Familiengericht – vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung vom 2. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

2

Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil

3

das Amtsgericht nicht die beantragte Vergütung (1.548,07 €), sondern einen über die Wahlanwaltsgebühren (2.802,93 €) noch hinausgehenden Betrag festgesetzt hat. Die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren hat der beigeordnete Rechtsanwalt weder beantragt, noch kann er diese beanspruchen.

4

Eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG für den Gegenstand des Mehrvergleiches kann der Erinnerungsführer nicht verlangen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2015 (Bl. 115 ff GA) ist ersichtlich, dass das Amtsgericht im Nachgang zu dem abgeschlossenen Vergleich beschlossen hat: „Die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Vergleich/Mehrvergleich.“ In diesem Zeitpunkt aber war die Terminsgebühr bereits angefallen. Für die Zeit vor Antragstellung gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Zwar wirkt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, vorliegend ist jedoch (abweichend zu dem vom Senat durch Beschluss vom 29. Januar 2009, II-10 WF 30/08 entschiedenen Fall) nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Dies trägt auch der Erinnerungsführer nicht vor. Dieser führt lediglich aus, „im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015“ mündlich die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe auf den Streitgegenstand des Mehrvergleichs beantragt zu haben.

5

Bei der Entscheidung wird das Amtsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass gemäß Anwaltsschreiben vom 21. März 2016 (Blatt 35 Beiheft PKH) bei der Abrechnung versehentlich übersehen worden ist, dass die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitgeld auf zwei Verfahren aufzuteilen sind.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.