Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Verfahrenspflegers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Vergütungsansprüchen eines Verfahrenspflegers ein. Zentrales Problem ist die 15‑monatige Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 BGB für die Geltendmachung der Vergütung. Das OLG bestätigt das Erlöschen von Ansprüchen, die mehr als 15 Monate vor Rechnungstellung entstanden sind, und verneint Wiedereinsetzung oder ein Entgegenhalten wegen Unkenntnis.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Vergütungsforderungen als unbegründet abgewiesen; Ansprüche vor dem 03.04.2003 wegen 15‑monatiger Ausschlussfrist erloschen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers gegenüber der Staatskasse richtet sich nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB.
Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB führt zum Erlöschen von Vergütungsansprüchen, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung gegenüber dem Gericht geltend gemacht werden.
Der Vergütungsanspruch entsteht mit der jeweiligen erbrachten Tätigkeit; daher sind Ansprüche für vor mehr als 15 Monaten erbrachte Tätigkeiten erloschen.
Die Wirkung der Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten; ein Einwand nach Treu und Glauben oder Unkenntnis der Frist verhindert das Erlöschen grundsätzlich nicht, es sei denn, der Pfleger sei durch die Staatskasse an rechtzeitiger Geltendmachung gehindert gewesen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Geltendmachungsfrist ist nicht vorgesehen; Verlängerungen der Ausschlussfrist erfolgen nur insoweit, wie das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen vorsieht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Rechtspfleger - vom 22.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin aufer-legt.
Gründe
I.
Die bei Gericht am 16.11.2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 10.11.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 22.10.2004 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Vergütung für den Aufwand versagt, der vor dem 03.04.2003 entfaltet wurde.
1.
Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 2 FGG nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 BGB. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BGB ist bestimmt, dass der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gegenüber dem Gericht geltend gemacht wird. Die Vorschrift ist in dieser Fassung durch das BetÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I, S. 1580) in das BGB eingefügt worden und verfolgt das Ziel, die Staatskasse gegen ein missbräuchliches "Auflaufenlassen" der Aufwendungsersatz- oder Vergütungsschuld durch Ausschlussfristen zu schützen, die dem Vormund/Pfleger überschaubare Abrechnungszeiträume eröffnen, ohne die Staatskasse mit allzu kurzfristigen Abrechnungswünschen zu überlasten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 168; BayOLG FamRZ 2003, 1221f; OLG Dresden, FamRZ 1999, 1610, 1611; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.11.2001 - Az. 6 WF 139/01).
Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Betreuers entsteht jeweils im Zeitpunkt der erbrachten Tätigkeit (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 325f; 1996, 372, 373). Entsprechendes muss für die Vergütungsansprüche eines Verfahrenspflegers gelten, für die das Gesetz in den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 2 FGG auf die Vorschriften über die Betreuervergütung verweist. Demgemäß sind hier Ansprüche der Antragstellerin für Tätigkeiten, die länger als 15 Monate vor Rechnungstellung zurückliegen, erloschen. Dies sind Ansprüche für den vor dem 03.04.2003 entfalteten Aufwand. Die Vergütung und der Aufwendungsersatz für die danach entfaltete Tätigkeit ist entsprechend der Liquidation der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt worden.
2.
Die Wirkungen der Ausschlussfrist stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. Das Erlöschen der Ansprüche ist von Amts wegen zu beachten. Der Berufung auf das Erlöschen kann grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, sie verstoße gegen Treu und Glauben. Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn der Vormund/Pfleger gerade durch die Staatskasse von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 168 f und 190 f; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 01.12.2003 - Az. 1 WF 41/03; Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1836 Rn. 12). Anhaltspunkte hierfür werden indes von der Antragstellerin nicht vorgetragen.
Der Einwand der Antragstellerin, ihr seien die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht bekannt gewesen, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin führt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus und ihre Rechnungslegung zeigt, dass ihr die Vergütungsvorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormG) sehr wohl bekannt sind. Einer gesonderten Belehrung über die sich aus dem Gesetz ergebende Frist bedurfte es nicht. Zum anderen begründet der Einwand auch kein Recht auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. § 1836 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BGB sieht sowohl in seiner bis zum 01.07.2004 gültigen Fassung, die auf § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 ZSEG verweist, als auch in seiner Fassung nach Änderung durch Art. 4 Abs. 34 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), die auf § 1835 Abs. 1 a verweist, eine Verlängerung der Ausschlussfrist vor, um die regelmäßige Erlöschensfrist den Erfordernissen des Einzelfalls durch Verlängerung anzupassen. Eine Wiedereinsetzung ist dagegen nicht vorgesehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG liegen nicht vor.
Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 787,78 (= EUR 866,69 - EUR 78,91)