Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Nachscheidungsunterhalt (§ 91 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Kostenfestsetzung der Beklagten; Streitgegenstand waren von der Beklagten beauftragte Detektivkosten zur Ermittlung eines behaupteten Zusammenlebens. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und erkannte Detektivkosten in Höhe von EUR 3.451,50 als erstattungsfähig an. Entscheidend waren Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und sachliche Nachvollziehbarkeit der Einzelpositionen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Detektivkosten in Höhe von EUR 3.451,50 als erstattungsfähig anerkannt, übrige Kostenpositionen abgewiesen bzw. gekürzt.
Abstrakte Rechtssätze
Detektivkosten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind und eine vernünftige Prozesspartei deren Einsatz ex ante für geboten hielt.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist maßgeblich, ob die Ermittlungen prozessbezogen, verhältnismäßig und nicht durch einfachere oder billigere Mittel ersetzbar waren; eine mögliche Beeinflussung des Prozessergebnisses spricht für die Erforderlichkeit.
Die Angemessenheit der Kosten ist an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes zu messen; übermäßige oder nicht hinreichend belegte Positionen sind zu kürzen.
Kilometerpauschalen für Fahrtkosten können im Rahmen von § 91 ZPO auf eine angemessene Pauschale beschränkt werden; eine Pauschale von 0,30 EUR/km ist insoweit als ausreichend anerkannt.
Auslagen und Spesen sind nur erstattungsfähig, wenn sie im Einzelnen substantiiert dargelegt und nachweisbar sind; bloße Pauschalangaben reichen nicht aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
ZPO § 91
Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach § 91 ZPO.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-gerichts Grevenbroich – Rechtspfleger – vom 23.10.2008 teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.06.2008 sind von dem Kläger EUR 5.494,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.06.2008 aus EUR 2.042,99 und seit dem 12.07.2008 aus weiteren EUR 3.451,50 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 80% der Kläger und zu 20% die Beklagte.
Rubrum
Die am 07.11.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 744ff GA) gegen den ihm am 28.10.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2008 (Bl. 739f, 743 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die Beklagte kann nach § 91 Abs. 1 ZPO Detektivkosten in Höhe von EUR 3.451,50 erstattet verlangen.
1.
Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder – verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), ob hier also eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit (Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Detektivkosten" mwN).
Hier hat die Beklagte die Detektei G. beauftragt, nachdem ihr die Teilklage auf Aufstockungsunterhalt vom 16.05.2006 am 21.06.2006 zugestellt worden war (Bl. 111 GA). Die Detektei wurde in der Zeit vom 24. bis. 28.07.2006 tätig (Observationsbericht Bl. 732f GA), um den Verdacht des Zusammenlebens des Klägers mit einer neuen Lebensgefährtin zu erforschen und ggfls. gerichtlich verwertbare Indiztatsachen zusammenzutragen. Dies erschien aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen Prozesspartei erforderlich, um dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufstockung des Nachscheidungsunterhaltes entgegen treten zu können. Wie sich aus der Klageerwiderungsschrift vom 31.07.2006 (Bl. 120ff GA) ergibt, stützte sich die Verteidigung der Beklagten maßgeblich auf die Behauptung, der Kläger lebe sei über drei Jahren mit einer anderen Frau in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, weshalb jeglicher Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Richtig ist, dass die Beklagte diese Behauptung nach Bestreiten des Klägers unter Beweis stellte durch Zeugnis der vermeintlichen Lebensgefährtin Frau S. und eidliche Parteivernehmung des Klägers (Bl. 154f GA), was zu einer entsprechenden Beweisaufnahme führte (vgl. Beweisbeschluss vom 07.12.2006, Bl. 256 GA). Der Beklagten war jedoch nicht zuzumuten, sich für ihre Verteidigung allein auf die Aussagen des Klägers und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu verlassen. Eine vernünftige Prozesspartei an Stelle der Beklagten hätte sich vor Einlassung auf die Klage bemüht, Indiztatsachen zu erforschen, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können. Diese Einschätzung wird letztlich auch bestätigt durch den weiteren Verlauf des Prozesses. Die Zeugin S. hat sich in ihrer Aussage nicht in Widerspruch zu den Beobachtungen der Detektive gesetzt, die zahlreiche Besuche bei dem Kläger bestätigten, aber letztlich das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft strikt verneint. Das Gericht hat dennoch aufgrund ihrer Aussage ein Zusammenleben angenommen, und hierfür auch die Aussage des im Termin als Zeugen gestellten Detektivs H. herangezogen. Sowohl das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 09.08.2007 (Bl. 389ff GA) als auch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.06.2008 (Bl. 699ff GA) haben die Aussage der Zeugin S. im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewürdigt und diese Würdigung maßgeblich auch auf die geschilderten Beobachtungen des Zeugen H. gestützt (Bl. 395f, 705f GA).
Die geltend gemachten Detektivkosten halten sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen. Der Kläger hat Zahlung eines Nachscheidungsunterhalt in Höhe von EUR 1.067,60 monatlich sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von EUR 3.202,80 begehrt. Die Kosten für die Detektei belaufen sich auf EUR 4.275,80.
2.
Die geltend gemachten Detektivkosten sind in der Rechnung der Detektei G. vom 01.08.2006 (Bl. 716 GA) im Einzelnen aufgeschlüsselt, erweisen sich jedoch nur in Höhe von EUR 3.451,50 als notwendig und erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Stundenaufwand steht im Einklang mit dem Detektivbericht (Bl. 732f GA) und ist als erforderlich anzusehen, weil aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht zu erwarten war, dass nur eine Beobachtung bis in die Nachtstunden den Verdacht des Zusammenlebens bestätigen konnte. Dass der umfangreiche Einsatz stattgefunden hat, wird letztlich bestätigt durch die Aussage der Zeugin S. Diese hat bekundet, dass das Haus des Klägers Ende Juli 2006 tagelang unter Beobachtung stand. Demgegenüber ist das Bestreiten des Klägers nicht substantiiert und damit unbeachtlich. Der Stundenlohn ist angesichts der Arbeitszeiten bis in die Nachtstunden nicht zu beanstanden.
Demgegenüber sind die liquidierten Fahrtkosten zu kürzen. Zwar ist der Kilometeraufwand nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass pro Einsatztag insgesamt 4 Fahrten von Düsseldorf nach Grevenbroich angefallen sind, weil notwendigerweise zwei Detektive tätig waren. Allerdings können als Kilometerpauschale nur 0,30 EUR zuerkannt werden. Dieser Betrag wird sowohl nach dem RVG (VV-Nr. 7003) als auch nach dem JVEG (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges für ausreichend angesehen. Dementsprechend kann im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO keine höhere Pauschale als notwendig zuerkannt werden.
Die geltend gemachten Auslagen und Spesen in Höhe von EUR 75,- sind, obwohl bestritten, nicht näher dargelegt. Dementsprechend kann eine Notwendigkeit dieser Kosten nicht festgestellt werden.
Insgesamt sind daher von den geltend gemachten Detektivkosten abzusetzen:
908 km je EUR 0,70 EUR 635,60
Auslagen und Spesen EUR 75,--
EUR 710,60
MWSt EUR 113,70
EUR 824,30
so dass als erstattungsfähig verbleiben: EUR 3.451,50.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 4.275,80