Kostenansatz bei Scheidung und Versorgungsausgleich: Keine Gebührenermäßigung nach KV‑Nr.1311
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse rügte einen Kostenansatz im Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich und erhob Erinnerung. Streitgegenstand war, ob die Gebührenermäßigung nach GKG KV‑Nr.1311 Nr.2 greift, wenn nur die Scheidung nach § 313a Abs.2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe entschieden wird. Das OLG Düsseldorf verneint dies und weist eine analoge Auslegung zurück. Die Verfahrensgebühr nach KV‑Nr.1310 wurde nach dem zusammengerechneten Streitwert auf 272 EUR festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen den Kostenansatz teilweise stattgegeben; Verfahrensgebühr nach GKG KV‑Nr.1310 auf 272 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührenermäßigungsvorschrift GKG KV‑Nr.1311 Nr.2 setzt voraus, dass das gesamte Verfahren oder eine im Sinn der Vorschrift als Folgesache anzusehende Sache durch ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs.2 ZPO beendet wird.
Ergeht ein Urteil nach § 313a Abs.2 ZPO nur für die Scheidungssache, nicht aber für den Versorgungsausgleich, greift die Gebührenermäßigung nach KV‑Nr.1311 Nr.2 nicht.
Eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen des Gebührenrechts ist nur bei Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke zulässig; hierfür bestehen bei KV‑Nr.1311 Nr.2 keine Anhaltspunkte, sodass eine Analogie ausgeschlossen ist.
Die Verfahrensgebühr nach GKG KV‑Nr.1310 bemisst sich bei verbundenen Streitgegenständen (Scheidung und Versorgungsausgleich) nach dem zusammengerechneten Streitwert.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 01.08.2005 unter Ziffer 2 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 05.07.2005 wird – unter Berück-sichtigung der Streitwertänderung unter Ziffer 1 des angefochtenen Be-schluss – der Kostenansatz vom 21.03.2005 (Bl. I GA) unter Aufhebung des zwischenzeitlich korrigierten Kostenansatzes vom 07.09.2005 (Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass eine Verfahrensgebühr nach GKG KV-Nr. 1310 nach einem Streitwert von EUR 5.770,- in Höhe von EUR 272,- in An-satz zu bringen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz vom 21.03.2005 ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG kraft Zulassung gemäß Satz 2 zulässig und begründet.
Zu Recht rügt die Landeskasse, dass nach dem Kostenansatz, der insoweit durch den angefochtenen Beschluss bestätigt worden ist, für die Scheidungssache der Gebührenermäßigungstatbestand der GKG KV-Nr. 1311 Nr. 2 eingreifen soll, weil insoweit gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet worden ist. Die Anwendung der GKG KV-Nr. 1311 Nr. 2 auf den Fall, dass nur im Scheidungsverfahren, nicht aber im Versorgungsausgleichsverfahren ein Urteil gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO ergeht, ist mit dem Wortlaut der Gebührenermäßigungsvorschrift nicht vereinbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut ist Voraussetzung für das Eingreifen der Gebührenermäßigungstatbestände die Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache. Im hier fraglichen Fall wurde indes weder das gesamte Verfahren noch eine Folgesache durch ein Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet, sondern ausschließlich die Scheidungssache.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss kann der Gebührenermäßigungstatbestand auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch dann eingreift, wenn lediglich die Scheidungssache, nicht aber auch der Versorgungsausgleich als Folgesache durch ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO beendet wird. Einer derartigen Auslegung steht der eindeutige und klare Wortlaut der Vorschrift entgegen.
Eine analoge Anwendung des Gebührenermäßigungstatbestandes auf Fälle der hier fraglichen Art kommt ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass an die Analogiefähigkeit von Ausnahmevorschriften besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, setzt eine analoge Anwendung eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus. Dafür, dass der Gesetzgeber den Fall, dass zwar die Scheidungssache, nicht aber das Versorgungsausgleichsverfahren durch ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO beendet wird, nicht bedacht hat, gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auch dem Gesetzgeber der Umstand, dass Urteile zum Versorgungsausgleich regelmäßig Entscheidungsgründe enthalten, bei Abfassung der Norm bekannt war.
Die Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 Gebühren nach GKG KV-Nr. 1310 bemisst sich nach dem zusammengerechneten Streitwert von Scheidung und Versorgungsausgleich, mithin nach einem Wert von EUR 5.770,- und ist mit EUR 272,- in Ansatz zu bringen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.