Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Geschäftsgebühr vs. Beratungshilfe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, da eine hälftige Geschäftsgebühr nach RVG VV‑Nr.2300 statt einer nach VV‑Nr.2503 angesetzt wurde. Streitgegenstand ist, ob vorprozessuale Tätigkeit durch Beratungshilfe gedeckt und ein Beratungshilfeschein erforderlich gewesen wäre. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, weil nicht dargetan ist, dass der Mandatsauftrag ausdrücklich unter der Bedingung der Beratungshilfe erteilt wurde; deshalb ist die Regelgeschäftsgebühr nach VV‑Nr.2300 anzusetzen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren nach RVG VV‑Nrn.2501 bis 2508 gegenüber der Staatskasse setzt die Erteilung eines Beratungshilfescheins voraus.
Wird ein Beratungshilfeschein nicht erteilt, ist gegenüber dem Mandanten grundsätzlich die Regelgeschäftsgebühr nach RVG VV‑Nr.2300 anzusetzen, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich nur unter der Bedingung der Gewährung von Beratungshilfe erteilt wurde.
Hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen, dass sein anwaltlicher Auftrag bedingt auf die Erteilung eines Beratungshilfescheins erfolgte, ist von einer uneingeschränkten Beauftragung auszugehen.
Bei vorliegt eines ausdrücklich bedingten Mandats verbleibt dem Anwalt gegenüber dem Mandanten regelmäßig nur der Anspruch auf die Schutzgebühr nach RVG VV‑Nr.2500; die weiteren Beratungshilfe‑Gebühren sind nur bei Erteilung des Scheins gegen die Staatskasse erstattungsfähig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Moers – Rechtspflegerin – vom 10.09.1009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Rubrum
I.
Die am 28.09.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin (Bl. 217 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 21.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2009 (Bl. 211ff, 216 GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es habe nur eine hälftige Geschäftsgebühr gem. RVG VV-Nr. 2503 angerechnet werden dürfen, statt – wie geschehen – eine hälftige Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen haben, hatte die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf Beratungshilfe, § 1 Abs. 2 BerHG gehabt. Wird ein Beratungshilfeschein aber nicht beantragt und vom Gericht erteilt, hat der Anwalt keinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse. Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501 bis 2508 setzen die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 RN. 3; Hartung/Römermann/ Schons-Hartung, RVG, 2006, § 44 Rn. 50).
Wird ein Beratungshilfeschein nicht erteilt, hängt der Anfall der Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 davon ab, ob der Rechtssuchende den anwaltlichen Auftrag ausdrücklich nur unter der Bedingung erteilt hat, dass ihm Beratungshilfe gewährt werde. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf die Regelgebühren gegen den Rechtssuchenden, wenn der Auftrag unter der Bedingung der Erteilung eines Beratungshilfescheines stand, wenn also der Rechtssuchende von vornherein Beratung und Vertretung nur unter den Voraussetzungen der Beratungshilfe wollte. Dem Anwalt verbleibt dann gegen den Rechtssuchenden nur die Schutzgebühr nach RVG VV-Nr. 2500 (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 RN. 3; Mathias in Jungbauer, RVG, 3. Aufl., § 44 Rn. 5f; Pukall in Mayer/Kroiß, 4. Aufl., RVG, § 44 Rn. 58; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG VV-Nr. 2500 Rn. 1ff). Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin einen lediglich bedingten Anwaltsauftrag erteilt hat. Damit ist von einer einschränkungslosen Beauftragung auszugehen, aufgrund derer für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 angefallen ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 248,41