Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung: Anrechnung außergerichtlicher Gebühr bei Beratungshilfe ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt rügte die Anrechnung einer hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Festsetzungsbeschluss. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und setzte die vom Staat zu zahlenden Gebühren auf €542,16 fest. Es stellte fest, dass im Bereich der Beratungshilfe keine Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 entsteht und die 10‑€‑Gebühr nach VV‑Nr. 2500 nicht anzurechnen ist. Mangels widerlegender Anhaltspunkte waren die Angaben des Antragstellers als wahr anzusehen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben; Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss in Abänderung angenommen und Gebühren auf €542,16 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr setzt voraus, dass eine Geschäftsgebühr nach RVG VV‑Nr. 2300 für denselben Gegenstand entstanden ist.
Im Bereich der Beratungshilfe ist der Anfall einer Geschäftsgebühr nach RVG VV‑Nr. 2300 ausgeschlossen; stattdessen können Gebühren nach den VV‑Nrn. 2500 ff. entstehen.
Beratungshilfe kann auch ohne Vorlage eines Beratungshilfescheins erbracht werden; maßgeblich ist die tatsächliche Erbringung der Beratungshilfe nach § 2 BerHG.
Wenn im Festsetzungsverfahren der Antragsteller darlegt, dass die vorprozessuale Tätigkeit als Beratungshilfe erbracht wurde und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben vorliegen, sind diese Angaben zugrunde zu legen und eine Anrechnung auszuschließen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts Neuss – Familiengericht – vom 28.07.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts S. werden in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 03.06.2009 die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf EUR 542,16 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 07.08.2009 (Bl. 50f PKH-Heft) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 28.07.2009 (Bl. 43f PKH-Heft), durch den seine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 03.06.2009 (Bl. 29f PKH-Heft) zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller hatte sich insoweit gegen die Absetzung von EUR 187,18 gewandt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig. Sie hat Erfolg und führt in Abänderung der Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts zur antragsgemäßen Festsetzung. Zu Recht wendet sich der Antragsteller gegen die vorgenommene Anrechnung einer hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr iHv EUR 157,30 zuzüglich Umsatzsteuer.
Eine Anrechnung kann schon deshalb nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen der Anrechnungsnorm des RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 nicht erfüllt sind. Danach findet eine Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr statt, wenn wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 entstanden ist. An dieser Voraussetzung hat sich auch durch die Neuregelung in § 15a und § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG nichts geändert. Voraussetzung ist also der Anfall einer Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300. Dies kann für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seine vorgerichtliche Tätigkeit als Beratungshilfe erbracht hat.
1.
Zur Frage des Anfalls einer Geschäftsgebühr im Bereich der Beratungshilfe hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.01.2009, I-10W 120/08 u.a. ausgeführt:
"Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist ausgeschlossen im Bereich der Beratungshilfe. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen haben, hatte der Mandant einen Anspruch auf Beratungshilfe, § 1 Abs. 2 BerHG. Ist dem Mandanten ein Beratungshilfeschein erteilt worden, fällt lediglich eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2503 in Höhe von EUR 70,- an, die im Innenverhältnis (im Verhältnis zum Gegner gilt § 9 BerHG) hälftig auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind (vgl. Abs. 2). Wird der Anwalt ohne Beratungshilfeschein tätig, obwohl der Mandant sich erkennbar nur im Rahmen der Beratungshilfe an ihn wendet, so steht dem Anwalt lediglich die Gebühr der RVG VV-Nr. 2500 in Höhe von EUR 10,- zu, die nur der Mandant schuldet und die nicht anzurechnen ist; die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501 bis 2508 setzten die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus (vgl. Gerold/ Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 RN. 3; Hartung/Römermann/Schons-Hartung, RVG, 2006, § 44 Rn. 50)."
Hieraus geht hervor, dass eine Beratungshilfe auch ohne Beratungshilfeschein erteilt werden kann, dann aber nur eine Gebühr nach RVG VV-Nr. 2500 entsteht. Diese Gebühr ist weder von der Vorlage eines Berechtigungsscheins nach § 6 Abs. 1 BerHG noch überhaupt von einer vorangegangenen oder nachträglichen Antragstellung beim Amtsgericht auf eine Beratungshilfe abhängig. Es reicht vielmehr aus, dass der Anwalt eine Beratungshilfe nach § 2 BerHG tatsächlich geleistet hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG, VV 2500 Rn. 1). Die Gebühr des RVG VV-Nr. 2500 kann dem Mandanten auch erlassen werden.
2.
Der Antragsteller hat bereits im Festsetzungsverfahren mehrmals dargelegt, dass er seine vorgerichtliche Tätigkeit tatsächlich als Beratungshilfe im Sinne des § 2 BerHG erbracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin hat er mit Schreiben vom 09.04.2009 erklärt, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden sei, die außergerichtliche Tätigkeit sei im Wege der Beratungshilfe erbracht worden (Bl. 15 PKH-Heft). Mit Schreiben vom 05.05.2009 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass auf eine Abrechnung der Beratungshilfegebühren zugunsten der Staatskasse verzichtet worden sei (Bl. 17 PKH-Heft). Unter dem 15.05.2009 hat er darauf hingewiesen, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und der gesetzlichen Vertreter ebenso bekannt gewesen seien wie der Umstand, dass die Kläger beratungshilfeberechtigt waren; es habe lediglich wegen der geringen Höhe der Beratungshilfegebühren der Mehraufwand zur Beantragung eines Berechtigungsscheines und anschließender Abrechnung vermieden werden sollen (Bl. 21f PKH-Heft).
Anhaltpunkte, aus denen sich die Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der nach Festsetzung durch die Rechtspflegerin erfolgten "Vergütungsvereinbarung" zwischen dem Antragsteller und seiner Mandantin vom 09.06.2009 (Bl. 36 PKH-Heft). Diese bestätigt gerade nicht, dass zunächst eine Geschäftsgebühr entstanden ist und nunmehr an deren Stelle eine Beratungshilfegebühr treten soll. Vielmehr steht die Vereinbarung in erkennbarem Zusammenhang mit der kontroversen Auffassung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors; offensichtlich sollte durch die Vereinbarung lediglich klargestellt werden, dass im Verhältnis Antragsteller / Mandant lediglich eine Gebühr iHv 10,- nach RVG VV-Nr. 2500 angefallen ist. Eine Anrechnung dieses Betrages findet schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht statt, so dass es einer Vereinbarung hierüber an sich nicht bedurfte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.