PKH für Vereinbarung zum Umgangsrecht umfasst nur Einigungsgebühr, nicht Terminsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr im Zusammenhang mit einer PKH-Bewilligung "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht". Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Bewilligung erfasst nach Auslegung nur die Einigungsgebühr, nicht jedoch eine Terminsgebühr. Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG ändert daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; PKH deckt nur Einigungsgebühr, nicht Terminsgebühr.
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Prozesskostenhilfebewilligung ausschließlich "für die Vereinbarung" über das Umgangsrecht, so umfasst diese Bewilligung die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.
Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs erfasst regelmäßig nicht die Terminsgebühr; maßgeblich ist der Umfang der Bewilligungssprache.
§ 48 Abs. 3 RVG und die dort vorgesehene automatische Erstreckung beziehen sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 VV und schließen die Terminsgebühr nicht ein.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen PKH-Erstreckung auf Terminsgebühren ist die Erinnerung gegen die Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr unbegründet.
Leitsatz
Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 (Bl. 27 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 29.02.2008 (Bl. 25 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat die Erinnerung des Antragstellers vom 14.11.2007 (Bl. 20 PKH-Heft) gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht" zu Recht zurückgewiesen.
Hier ist für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Bl. 129 GA). Diese Bewilligung bezieht sich nicht auf den erst später im Verfahren erörterten Gegenstand "Umgangsrecht". Diesbezüglich ist ausweislich des Protokolls vom 13.06.2007 (Bl. 131 GA) Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt worden. Diese Prozesskostenhilfebewilligung umfasst nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich oder den Abschluss des Vergleichs hat die gleiche Bedeutung wie eine vergleichbare Formulierung im Bewilligungsverfahren; dort ist allgemein anerkannt, dass die Terminsgebühr nicht erfasst wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rn. 120).
Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen analogen Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG. Die dort vorgesehene automatische Erstreckung der Prozesskostenhilfe umfasst ebenfalls nicht die Terminsgebühren, da sie sich lediglich auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 VV bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rn. 121).
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.