Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung nach §55 RVG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung ein und beantragte deren Herabsetzung. Streitpunkt war, wie sich der Beschwerdewert bei beidseitig beigeordneten Rechtsanwälten zu bemessen hat. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass jedes Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §55 RVG selbständig ist und nur die konkret angestrebte Änderung der festgesetzten Vergütung maßgeblich ist. Die Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen; das Verfahren bleibt gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Vergütungsfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist ein selbständiges Verfahren; für die Bemessung des Beschwerdewerts ist ausschließlich die angestrebte Änderung der konkret festgesetzten Vergütung maßgeblich.
Bei beidseitiger Beiordnung von Rechtsanwälten im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind mögliche spätere Anträge des anderen beigeordneten Rechtsanwalts auf Nachliquidation für die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
Wirtschaftliche Folgen, die sich aus unabhängigen, nachgelagerten Vergütungsfestsetzungsverfahren ergeben könnten, begründen keine Erhöhung des Beschwerdewerts und sind daher unbeachtlich.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung richtet sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht - vom 17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.
Rubrum
Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht - vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten der Antragstellerin mit EUR 1017,09 festgesetzten Vergütung auf EUR 886,59, so dass der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Bei Berechnung des Beschwerdewertes kann entgegen der Auffassung der Landeskasse nicht berücksichtigt werden, dass möglicherweise auch die der Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin G. eine Erhöhung der bereits zu ihren Gunsten festgesetzten Vergütung von EUR 832,30 auf EUR 1017,09 beantragen könnte. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ein eigenständiges Verfahren. Demgemäß bemisst sich auch der Beschwerdewert nach der jeweils angestrebten Änderung der konkret festgesetzten Vergütung. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die eintreten, wenn auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt im Wege der Nachliquidation eine höhere Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden. Ob ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt wird, ist ungewiss; er beträfe ein anderes, selbständig zu beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.