Erinnerung nach § 128 BRAGO: Richter ist zuständig, Nichtabhilfe unzulässig
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur Entscheidung über zwei Erinnerungen gegen einen Festsetzungsbeschluss nach §128 BRAGO an das Amtsgericht zurück. Zentrale Rechtsfrage ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Gebührenfestsetzung gegenüber der Landeskasse. Das Gericht stellt klar, dass über die Erinnerung der Richter zu entscheiden hat und ein bloßer Nichtabhilfebeschluss mit Vorlage an eine höhere Instanz unzulässig ist. Die Entscheidung führt zur kostenfreien Durchführung des Erinnerungsverfahrens.
Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerungen an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach §128 BRAGO ist von dem Richter des zuständigen Gerichts zu entscheiden; nicht der Rechtspfleger.
Für die Festsetzung der Vergütung nach §128 Abs.1 BRAGO ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig; die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung bestimmt §128 Abs.3 BRAGO.
Ein bloßer Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts mit Vorlage an ein höheres Gericht ist unzulässig; die Erinnerung ist durch den Richter zu entscheiden, erst hiergegen steht die einfache Beschwerde offen.
§11 RPflG findet auf eine fälschlicherweise vom Rechtspfleger getroffene Festsetzung keine Anwendung, da §128 Abs.3–5 BRAGO als spezielle Regelung Vorrang hat und §11 RPflG nur rechtmäßige Entscheidungen des Rechtspflegers erfasst.
Leitsatz
BRAGO § 128
RpflG §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 11, 21
ZPO §§ 103 ff
Zur Zuständigkeit des Richters für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 128 BRAGO.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - Familien-gericht - vom 23.09.2003 wird aufgehoben; das Verfahren wird zur Entschei-dung über die Erinnerung des Antragstellers vom 29.11.2002 und der Erinne-rung der Antragsgegnerin vom 03.01.2003 an das Amtsgericht zurückverwie-sen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
Rubrum
Die im Tenor bezeichnete Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage der im Tenor bezeichneten Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 18.11.2002 (Bl. 24 GA) ist unzulässig.
Die Erinnerungen betreffen die Festsetzung der dem Antragsteller für seine anwaltliche Tätigkeit zustehenden Vergütung. Diese war ihm aus der Landeskasse zu gewähren und nach § 128 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Der Antragsteller wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.10.2002 der antragstellenden Partei des Rechtsstreits im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet (Bl. 16 GA).
Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO ist das Gericht des Rechtszuges, dessen Beamter die angefochtene Vergütung festgesetzt hat, § 128 Abs. 3 BRAGO, und zwar der dortige Richter. Für die Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als solcher zuständig. Die Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 128 BRAGO ist nicht - wie die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO und die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO dem Rechtspfleger zugewiesen, § 21 RPflG. Bei einer Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten wird selbst dann nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers begründet, wenn das Hauptsacheverfahren dem Rechtspfleger übertragen war, § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG (vgl. Lappe Rpfleger 1984, S. 76). Auch dann, wenn die Festsetzung fälschlicherweise durch den Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte, ist § 11 RPflG unanwendbar, da diese Vorschrift nur eine gesetzmäßige Entscheidung des Rechtspflegers erfasst und zudem § 128 Abs. 3 bis 5 BRAGO als Spezialvorschriften vorrangig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 38).
Der Richter - hier des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - hat über die Erinnerung zu entscheiden. Unzulässig ist ein bloßer Nichtabhilfebeschluss und Vorlage bei einem höheren Gericht (vgl. Hartmann aaO). Erst gegen den Beschluss des Gerichts über die Ersterinnerung ist die einfache Beschwerde zulässig, § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO (vgl. Hartmann, § 128 BRAGO, Rn. 45).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.