Zurückverweisung: Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich nach VersAusglG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach einem im Termin protokollierten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Düsseldorf hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Senat stellt klar, dass nach Nr.1000 Abs.1 VV-RVG und der seit 01.09.2009 geltenden Regelung des VersAusglG ein Verzicht bei beiderseitigen Anwartschaften als wechselseitig zu behandeln ist und daher grundsätzlich die Einigungsgebühr anfällt.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Auffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts beseitigt wird; ausgenommen sind Verträge, die sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränken.
Bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach der seit 01.09.2009 geltenden Regelung des VersAusglG (§§ 10 ff.) — sofern beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben — regelmäßig von einer wechselseitigen Regelung (‚Hin- und Herausgleich‘) auszugehen.
Ein solch wechselseitig ausgestalteter Verzicht begründet grundsätzlich das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG; die frühere Auffassung, wonach bei bereits durch Auskünfte der Versorgungsträger feststehender Höhe eines Ausgleichsanspruchs keine Einigungsgebühr anzusetzen sei, ist unter der neuen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten.
Soweit ein Gericht die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt hat, ist die Sache unter Beachtung dieser Rechtsauffassung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz – Familiengericht – vom 14. September 2012 (Bl. 49 ff GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Erkelenz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht Erkelenz hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss vom 14. September 2012 zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung einer Einigungsgebühr zu Unrecht abgelehnt.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Frage, ob und wann bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den bis 31.08.2009 gültigen Rechtszustand unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat das Anfallen einer Einigungsgebühr auf Grundlage der bisherigen Rechtslage verneint, sofern im Zeitpunkt des Verzichts auf den Versorgungsausgleich aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger bereits feststand, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand (vgl. Senat, II-10WF 2/11, Beschluss vom 17. Mai 2011, juris Rn. 4). Vorliegend wurde die Vereinbarung der Parteien, mit der diese auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, im Termin vom 28.07.2011 als Vergleich protokolliert (Bl. 20 GA). Zum Zeitpunkt des Termins lagen die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vor (vgl. Bl. 12 f GA). Danach wäre nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Einigungsgebühr nicht festsetzbar.
Jedoch ist die zum früheren Rechtszustand vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten. Denn nach bisherigem Recht stellte sich der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche dar; ein Verzicht auf die Durchführung war deshalb einseitig. Nach neuem Recht ist dagegen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte - wie hier - Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10ff VersAusglG kein "Einmalausgleich", sondern ein "Hin- und Herausgleich" der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist; dabei ist jedes Recht einzeln zu betrachten und auszugleichen. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht deshalb die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG zu (so auch OLG Hamm, FamRZ 2011,1974, OLG München, 11 WF 2265/11, Beschluss vom 12. Januar 2012, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 328; OLG Oldenburg NJW-RR 2011, 1570; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 922).
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG).