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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-10 WF 1/14·22.01.2014

Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlüsse sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsfestsetzungsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügte eine Vergütungsfestsetzung nach §55 RVG; das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass im Festsetzungsverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der unbeschränkten Beiordnung zu prüfen ist. Vergütungsanspruch und Gebührenbemessung richten sich nach den beiordnenden und bewilligenden Beschlüssen, die bindend sind.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Vergütungsfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen (Verfahren gebührenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach §55 RVG ist nicht materiell zu überprüfen, ob eine unbeschränkte Beiordnung des Rechtsanwalts durch amtsgerichtlichen Beschluss rechtmäßig war.

2

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§48 RVG).

3

Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlüsse sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren als Kostengrundentscheidungen bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen.

4

Eine nachträgliche Infragestellung der Beiordnung im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens würde der Bindungswirkung dieses Verfahrens und der Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung zuwiderlaufen.

5

Die Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (vgl. §56 Abs.2, 33 Abs.3 Satz2 RVG).

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 55 RVG§ 48 RVG§ 78 Abs. 3 FamFG§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

4

Zutreffend weist das Amtsgericht insbesondere darauf hin, dass im Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen ist, ob die unbeschränkte Beiordnung des Beschwerdegegners mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 4. Mai 2012 (Bl. 10 ff GA) zu Recht erfolgt ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich gemäß § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen (Senat, II-10 WF 28/07, Beschluss vom 8. Januar 2008).

5

Dahinstehen kann angesichts dessen auch, ob ein Beiordnungsantrag regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts mit einer dem Mehrkostenverbot des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthält (so BGH FamRZ 2007, 37). Denn die Beiordnung ist vorliegend ohne eine solche Einschränkung erfolgt. Zu überprüfen, ob dies rechtmäßig war, liefe dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider und würde die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen (vgl. Senat, a.a.O.).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.