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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 WF 50/16·16.03.2016

Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügte mit sofortiger Beschwerde die Wirksamkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, nachdem die Antragstellerin ihr Festsetzungsgesuch zurückgenommen hatte. Das OLG stellte fest, dass ein Festsetzungsgesuch bis zur Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgenommen werden kann und die Rücknahme bindend und unwiderruflich ist. Eine Einwilligung des Antragsgegners war nicht erforderlich; die Rücknahme galt trotz nach Erlass eingegangener Erklärung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss als wirkungslos festgestellt und Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Festsetzungsgesuch zur Kostenfestsetzung kann bis zur Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgenommen werden.

2

Die wirksame Rücknahme führt gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses, auch wenn die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Beschlusses beim Gericht eingeht.

3

Für die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf es keiner Einwilligung des Antragsgegners; eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO kommt mangels Vergleichbarkeit der Verfahrenslagen nicht in Betracht.

4

Die Rücknahmeerklärung ist bindend und unwiderruflich; sie kann nicht durch nachfolgende Erklärungen der Antragstellerin ohne Rechtsgrund revidiert werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 269 Abs. 1 ZPO§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.01.2016 wirkungslos ist, nachdem die Antragstellerin ihren Festsetzungsantrag vom 27.10.2015 zurückgenommen hat.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

II. Beschwerdewert: bis 500 €.

G r ü n d e :

I.

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige und daher als solche auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Kostenfestsetzung vom 27.10.2015 mit Schriftsatz vom 13.01.2016 zurückgenommen hat, war auf den Rechtsmittel-antrag des Antragsgegners entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2016 wirkungslos ist. Unerheblich ist, dass die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.02.2016 erklärt hat, die Antragsrücknahme nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Das Festsetzungsgesuch kann bis zur Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgenommen werden. Einer Einwilligung des Antragsgegners bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO insoweit mangels Vergleichbarkeit der Verfahrenslagen nicht vorliegen. Die Rücknahmeerklärung ist bindend und unwiderruflich (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Auflage, § 103 Rn. 45).

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf            §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Rubrum

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I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.01.2016 wirkungslos ist, nachdem die Antragstellerin ihren Festsetzungsantrag vom 27.10.2015 zurückgenommen hat.

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Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

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II. Beschwerdewert: bis 500 €.

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Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige und daher als solche auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

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Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Kostenfestsetzung vom 27.10.2015 mit Schriftsatz vom 13.01.2016 zurückgenommen hat, war auf den Rechtsmittel-antrag des Antragsgegners entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2016 wirkungslos ist. Unerheblich ist, dass die Rücknahmeerklärung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.02.2016 erklärt hat, die Antragsrücknahme nicht mehr aufrechtzuerhalten.

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Das Festsetzungsgesuch kann bis zur Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgenommen werden. Einer Einwilligung des Antragsgegners bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO insoweit mangels Vergleichbarkeit der Verfahrenslagen nicht vorliegen. Die Rücknahmeerklärung ist bindend und unwiderruflich (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Auflage, § 103 Rn. 45).

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf  §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.