Prozesskostenhilfe bei Vaterschaftsanfechtung: örtliche Zuständigkeit des AG Düsseldorf
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger, vertreten durch das Jugendamt, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf: Für Kindschaftsklagen ist nach §640a ZPO das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes zuständig; dieser folgt nach §11 BGB dem Wohnsitz der sorgeberechtigten Mutter, auch wenn diese minderjährig ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die PKH an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des AG Düsseldorf aufgehoben; Sache wegen örtlicher Zuständigkeit und noch ausstehender Sachprüfung der PKH-Antrags an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Kindschaftsklagen im Sinne des § 640 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 640a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach § 11 BGB: Das Kind teilt den Wohnsitz sorgeberechtigter Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils; nur hilfsweise den einer sonst sorgeberechtigten Person.
Die Tatsache, dass einem Elternteil (hier der Mutter) wegen Minderjährigkeit ein Amtsvormund (Jugendamt) als Vormund bestellt ist, nimmt der Mutter nicht die Personensorge; die Mutter behält Vorrang vor dem Amtsvormund in Fragen der Personensorge (§ 1673 Abs. 2 BGB), sodass der Wohnsitz des Kindes der Mutter zuzuordnen ist.
Ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht in die sachliche Prüfung eingetreten, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen.
Tenor
werden auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Nov. 2005 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Rubrum
1. Der am 21. Mai 2004 nichtehelich geborene Kläger, dessen Mutter ebenfalls noch minderjährig ist und der gemäß § 1791 c BGB vom Jugendamt der Stadt Erkrath als Vormund gesetzlich vertreten wird, beabsichtigt, die vom Beklagten durch Jugendamtsurkunde vom 3. Aug. 2004 anerkannte Vaterschaft anzufechten. Der Kläger, der zusammen mit seiner Mutter unter der im Rubrum genannten Adresse in einer sogenannten Mutter-Kind-Einrichtung lebt, hat für dieses Anfechtungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Durch die angefochtene Entscheidung vom 15. Nov. 2005 hat das Amtsgericht Düsseldorf diesen Antrag zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei; ein örtlich unzuständiges Gericht habe keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zurückweisen, es sei örtlich nicht zuständig, denn es ist für die vorliegend angestrebte Vaterschaftsanfechtungsklage örtlich zuständig (§ 640 a ZPO).
2.1. Für eine Kindschaftsklage im Sinne des § 640 Abs. 2 Zf. 2 ZPO ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 640 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Wo der Wohnsitz des Kindes ist, ergibt sich aus § 11 BGB. Danach teilt das Kind nicht den Wohnsitz eines Elternteils, der nicht sorgeberechtigt ist (§ 11 S. 1, 2. Halbsatz); ansonsten teilt es den Wohnsitz der Eltern, also entweder beider Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils (§ 11 S. 1, 1. Halbsatz), und nur hilfsweise den der Person, die zwar nicht Elternteil, aber sorgeberechtigt ist (§ 11 S. 2).
Daraus folgt, dass vorliegend das Amtsgericht Düsseldorf zuständig ist, denn der Kläger teilt den Wohnsitz seiner Mutter in Düsseldorf. Das Amtsgericht, das allein auf die Vormundschaft des Jugendamts Erkrath abgestellt hat, hat verkannt, dass der Mutter des Klägers trotz dieser Amtsvormundschaft ebenfalls die Personensorge für den Kläger zusteht und der Mutter in Fragen der Personensorge sogar Vorrang vor dem Amtsvormund zukommt (§ 1673 Abs. 2 BGB). Damit lebt der Kläger zweifellos bei einem sorgeberechtigten, lediglich minderjährigen Elternteil und teilt dessen Wohnsitz, nicht aber den nur subsidiären des Amtsvormunds.
2.2. Da das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bislang noch nicht in ein Stadium der Sachprüfung gelangt war, erscheint es angemessen, nicht über den Antrag selbst zu entscheiden, sondern das Verfahren an das Amtsgericht zurück-zuverweisen (vgl. Zöller, 24. A., § 127 ZPO Rzf. 38).
Einer Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).