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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 WF 310/11·18.08.2013

Beschwerde: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe bei geringer Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht. Streitgegenstand war die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber dem Antragsgegner. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und bewilligte die Verfahrenskostenhilfe, weil dem Antragsteller nur ein geringer monatlicher Beitragsbetrag (55 €) möglich sei. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhöht die Leistungsfähigkeit gegenüber Drittunterhaltsberechtigten nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; Verfahrenskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und kann zur Abänderung der Entscheidung führen, wenn die Voraussetzungen für Hilfebedürftigkeit vorliegen.

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Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen ist auf den tatsächlich vom Erwerbseinkommen verbleibenden Betrag zur Deckung des Unterhalts der eigenen minderjährigen Kinder abzustellen; dieser verbleibende Betrag begrenzt die gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten zumutbare Leistungsfähigkeit.

3

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs von im Haushalt lebenden Kindern gewährt wird, erhöht nicht ohne Weiteres die Leistungsfähigkeit des Zahlenden gegenüber Drittunterhaltsberechtigten, für die der Zuschlag nicht bestimmt ist.

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Die Feststellung, dass vom Erwerbseinkommen nur ein geringer Prozentsatz des Mindestunterhalts (hier knapp 20 %) gedeckt werden kann, rechtfertigt die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe, wenn dadurch die Kosten des Verfahrens für den Antragsteller unzumutbar wären.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 6a BKGG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 24.10.2011 abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in G ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Rubrum

1

Gründe

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Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist begründet.

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Zu Recht macht der Antragsteller geltend, zur Zahlung von nicht mehr als monatlich 55,00 € Kindesunterhalt für den Antragsgegner leistungsfähig zu sein. Nach der zutreffenden Berechnung in der Antragsschrift stehen vom Erwerbseinkommen des Antragstellers monatlich rund 189,00 € zur Deckung des Unterhalts der vier – inzwischen fünf – minderjährigen Kinder des Antragstellers zur Verfügung. Damit kann deren Unterbedarf nur in Höhe von knapp 20 % des Mindestunterhalts (nach Abzug des halben Kindergelds) gedeckt werden. Auf den Antragsgegner entfallen damit nicht mehr als (20 % von 272,00 € =) 55,00 €.

5

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners erhöht der für die Kinder J und A gewährte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von monatlich 280,00 € die Leistungsfähigkeit des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner nicht. Der Zuschlag dient (zunächst) der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder, die mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben und für die der Zuschlag gewährt wird. Auch unter Berücksichtigung des Zuschlags von monatlich 140,00 € je Kind wird deren Unterhaltsbedarf zusammen mit dem für ihren Unterhalt vom Einkommen des Antragstellers zur Verfügung stehenden Anteil jedoch nicht vollständig gedeckt.