Kosten nach Rücknahme in Verbund aus Unterhalt und Vaterschaft: § 81 Abs. 3 FamFG
KI-Zusammenfassung
In einem verbundenen Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und Mindestunterhalt nahm der minderjährige Antragsteller nach negativem Abstammungsgutachten beide Anträge zurück; das Amtsgericht legte ihm die Kosten insgesamt auf. Das OLG hielt die Kostenbeschwerde im Unterhaltsteil für unbegründet, änderte aber die Kosten im Abstammungsteil. § 81 Abs. 3 FamFG schließt eine Kostenauferlegung auf den Minderjährigen im Abstammungsverfahren aus; die Kosten der Beweisaufnahme tragen Mutter und mutmaßlicher Vater hälftig. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Frage der Anwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG auf Kostenbeschwerden in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen zugelassen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Beweisaufnahmekosten der Abstammungssache hälftig Mutter/Vater, im Übrigen Kostentragung des Antragstellers bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Unterhaltssache und Abstammungssache nach § 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG verbunden, bleiben es verfahrensrechtlich selbständige Verfahren; für Anfechtbarkeit und Kostenrecht ist jeweils das einschlägige Verfahrensrecht des Verfahrensgegenstands maßgeblich.
Nach Rücknahme eines Unterhaltsantrags im Familienstreitverfahren kann dem Antragsteller nach § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG nach billigem Ermessen die Kostentragung auferlegt werden; die Wirksamkeit der Rücknahme setzt die (auch konkludente) Zustimmung des Antragsgegners voraus.
In einer Abstammungssache ist § 61 Abs. 1 FamFG auf die Kostenbeschwerde nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt; die Anfechtung einer Kostenentscheidung ändert die Qualifikation der Hauptsache nicht.
Nach wirksamer Antragsrücknahme in einer Abstammungssache dürfen einem minderjährigen Beteiligten Kosten nach § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden.
Bestehen ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel an der Vaterschaft, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die gerichtlichen Kosten der Beweisaufnahme in der Vaterschaftsfeststellung zwischen Kindesmutter und in Betracht kommendem Vater hälftig zu teilen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der am 18.11.2010 erlassene Be-schluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten der gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 23.07.2010 durchgeführten Beweisaufnahme tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. zu 90% und die Beteiligten zu 2. und 3. zu je 5 %.
Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Der Beteiligte zu 1., Sohn der Beteiligten zu 2., hat mit seinem gegen den Beteiligten zu 3. gerichteten Antrag die Feststellung dessen Vaterschaft verfolgt und mit diesem im Mai 2010 beim Amtsgericht anhängig gemachten Verfahren einen Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts für die Zeit ab Juli 2003 verbunden. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. ausschloss, hat der Beteiligte zu 1. seine Anträge zurückgenommen. Mit Beschluss vom 18.11.2010 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Beteiligte zu 1. ein, dass ihm nach § 81 Abs. 3 FamFG keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Zudem sei der Beteiligte zu 3. als leiblicher Vater in Betracht gekommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg.
1.
Die angefochtene Kostenentscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem eine Unterhaltssache mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden war (§ 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Trotz dieser Verbindung handelt es sich im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften um selbständige Verfahren, auf die das jeweils geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, mithin nur auf die Unterhaltssache das Verfahrensrecht für das Familienstreitverfahren (BT-Drs. 16/6308 S. 257; Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 237 FamFG Rn. 1). Daher beurteilt sich nur die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Unterhaltssache nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO (§ 243 FamFG betrifft die Kostenverteilung, nicht deren Anfechtbarkeit – vgl. Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Auflage, § 243 Rn. 11; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 Rn. 95, 97; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 243 FamFG Rn. 10). Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Abstammungssache richtet sich nach §§ 58 ff. FamFG.
2.
Die somit nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen den das Unterhaltsstreitverfahren betreffenden Teil der Kostenentscheidung ist unbegründet. In dem Unterhaltsverfahren entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1. die Kosten aufzuerlegen, nachdem er seinen Unterhaltsantrag zurückgenommen hat (§ 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG). Das Unterhaltsverfahren leitete er bei der zweifelhaften Vaterschaft auf eigenes und – nicht zuletzt angesichts des geltend gemachten hohen Unterhaltsrückstands (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) – hohes Risiko ein. Die Antragsrücknahme war wirksam, der Beteiligte zu 3. hat ihr mit seinem Kostenantrag vom 16.11.2010 konkludent zugestimmt. Einer Zustimmung der Beteiligten zu 2. bedurfte es nicht, da sie an der Unterhaltssache nicht beteiligt war.
3.
Hinsichtlich des die Abstammungssache betreffenden Teils der Kostenentscheidung ist die Beschwerde zulässig und mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis begründet.
a)
Der Zulässigkeit der diesbezüglichen Kostenbeschwerde steht § 61 Abs. 1 FamFG nicht entgegen. Diese Regelung findet bei einer Abstammungssache keine Anwendung, weil es sich hierbei nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermag an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens- oder nichtvermögensrechtlich nichts zu ändern (so auch OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468 f; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 61 FamFG Rdnr. 6: "…nach dem eindeutigen Wortlaut … ohne Mindestbeschwer zulässig …"; zum Meinungsstand vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1695 Rdnr. 14, 15 – Dort stand eine sog. isolierte Kostenbeschwerde zur Entscheidung an. Die Problematik ist identisch.). Die gegenteilige Auffassung führt insbesondere bei einer vergleichenden Betrachtung der Zulässigkeit von Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, mit der Zulässigkeit von Kostenbeschwerden in Familienstreitsachen zu Ergebnissen, denen es an einer inneren Rechtfertigung fehlt. Dies zeigt nachfolgende Gegenüberstellung der Zulässigkeit der Kostenbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Abstammungssache und der Zulässigkeit der Kostenbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Familienstreitsache, also einer in § 112 FamFG aufgeführten Unterhalts-, Güterrechts- oder sonstigen Familiensache.
Soll die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Güterrechtssache oder sonstigen Familiensache angefochten werden, finden über §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 265 Abs. 5 ZPO die Vorschriften der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) Anwendung. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer – in der Hauptsache rechtsmittelfähigen – Güterrechtssache oder sonstigen Familiensache ist also bei einer Beschwer von über 200,00 € zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt nach dem oben zu Ziffer 1. a.E. Gesagten für eine Unterhaltssache.
Soll die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in einer Abstammungssache angefochten werden, ist diese Kostenbeschwerde – wendet man, obwohl es sich bei einer Abstammungssache um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, auf die Kostenbeschwerde nun § 61 Abs. 1 FamFG an – erst bei einer Kostenbeschwer von über 600,00 € zulässig.
Eine innere Rechtfertigung dafür, dass bei einer in der Hauptsache rechtsmittelfähigen Familienstreitsache nach Antragsrücknahme die Anfechtung der Kostenentscheidung bereits bei einer Kostenbeschwer von mehr als 200 €, dagegen in einer Abstammungssache, bei der in der Hauptsache der Rechtsmittelzug ohne Erreichen einer Beschwerdesumme eröffnet ist, nach Antragsrücknahme die Anfechtung der Kostenentscheidung aber erst bei einer Kostenbeschwer von über 600 € zulässig sein soll, fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass gerade in den nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten § 81 Abs. 3 FamFG dem minderjährigen Beteiligten eine besondere kostenrechtliche Stellung einräumt.
Dem Gesetzgebungsverfahren ist ein Wille des Gesetzgebers, dass nicht die Hauptsache für die Qualifikation einer Familiensache als vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich entscheidend ist, sondern der Gegenstand der Kostenbeschwerde, nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in der Bundestagsdrucksache (16/6308 Seite 204): "Das Gesetz verzichtet auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslageentscheidungen; auch für diese Entscheidungen ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € erforderlich. Diese Angleichung beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten macht, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet." Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Ausführungen unter dem Leitgedanken stehen, § 61 FamFG enthalte für vermögensrechtliche Verfahren Bestimmungen zur Beschwerdesumme sowie zur Zulassung der Beschwerde. Die zitierte Passage bezieht sich ausschließlich auf in der ursprünglichen Hauptsache vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie auch der Vergleich einer Kosten- oder Auslagenentscheidung mit einer wirtschaftlich belastenden Entscheidung in der Hauptsache deutlich zeigt. Die hier in Rede stehende Frage, wann es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wird dort nicht beantwortet. Die dort erstrebte Angleichung von Anfechtbarkeit der Hauptsachentscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit und Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung in derselben Angelegenheit würde bei einer in der Hauptsache nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit weit verfehlt, würde man hier für eine Kostenbeschwer von über 600,00 € verlangen, reicht doch bei einer Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung jede Beschwer aus.
Weiter spricht folgende Betrachtung gegen die Anwendung von § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde in einer in der Hauptsache nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit. Durch das FamFG ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit eröffnet worden, eine zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung isoliert anzufechten (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 Rn. 95 f.; zu den Gründen hierfür siehe auch BT-Drs. 16/6308 Seite 216). Auch bei einer Hauptsacheentscheidung nebst Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit stellt sich mithin bei der isolierten Kostenbeschwerde die hier behandelte Streitfrage (s. OLG Karlsruhe a.a.O.). Vertritt man die Auffassung, dass mit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht mehr die Hauptsache für die Qualifikation einer Familiensache als nichtvermögensrechtlich oder vermögensrechtlich entscheidend ist, würde diese Auffassung neben den bereits aufgezeigten Misslichkeiten den Beteiligten, der die Kostenentscheidung anfechten will, dessen Kostenbeschwer aber nicht über 600,00 € liegt, dazu verleiten, über den Umweg der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung, die bei jedweder Beschwer in der Hauptsache (hier ist das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme nicht erforderlich) möglich ist, die Kostenentscheidung anzugreifen. Dies ist nicht im Sinn des Rechtsfriedens, zu dem die Hauptsacheentscheidung, die der lediglich die Kostenentscheidung angreifen wollende Beteiligte in diesem Fall eigentlich akzeptiert, führen soll, und damit – z.B. in einer Sorge- oder Umgangsrechtssache – auch nicht zum Wohl des Kindes, auf dessen Schultern der Streit in der Hauptsache ausgetragen wird.
b)
Hinsichtlich des die Abstammungssache betreffenden Teils der Kostenentscheidung ist die danach zulässige Beschwerde mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis begründet.
Insoweit rügt der Antragsteller zu Recht, dass ihm bezüglich dieses seine Person betreffenden Verfahrensteils – nach wirksamer (§ 22 Abs. 1 FamFG) Antragsrücknahme – keine Kosten auferlegt werden dürfen (§ 81 Abs. 3 FamFG). Die diesbezüglichen Kosten haben vielmehr nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte zu tragen, wobei aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nur die Kosten der Beweisaufnahme ins Gewicht fallen.
In isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Kindesmutter und dem potentiellen Kindesvater die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel bestehen, wer der Vater ist. Denn Kindesmutter und potentieller Vater haben das Verfahren dadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, in gleicher Weise veranlasst.
Im vorliegenden Verbundverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Abstammungssache nur die Kosten der Beweisaufnahme ins Gewicht fallen, da die Abstammungssache nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren keinen Einfluss hat, und auch (im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung von Abstammungssache und Unterhaltssache) der nach §§ 47 Abs. 1 FamGKG, 169 Nr. 1 FamFG mit 2.000 € anzusetzende Wert der Abstammungssache im Verhältnis zu dem nach § 51 Abs. 1 und 2, jeweils Satz 1, FamGKG mit 23.724,71 € anzusetzende Wert der Unterhaltssache als geringfügig zu werten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 243 Abs. 1 FamFG. Sie spiegelt den wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerde wider.
Einer Abänderung der Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.2010 von Amts wegen (§ 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG) bedarf es nicht, weil der festgesetzte Wert in derselben Gebührenstufe liegt wie der sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, jeweils Satz 1, FamGKG mit 23.724,71 € errechnende.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde in einer in der Hauptsache nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.