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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 WF 249/03·08.12.2003

Teilweise Bewilligung von PKH für Klage auf Zugewinnausgleich iHv 1.823 €

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zugewinnausgleich. Das Oberlandesgericht bewilligt ratenfreie PKH insoweit, als die Klage auf einen Zugewinnausgleich von 1.823 € gerichtet ist, da hierfür nach vorläufiger Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Entscheidung stützt sich auf die Indexierung von Anfangs- und Endvermögen sowie die Berücksichtigung von Sicherungsabtretungen; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: PKH ratenfrei teilweise für Klage auf Zugewinnausgleich iHv 1.823 € bewilligt; Beschwerde sonst zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bemisst sich nach der Hälfte des während der Ehe erzielten Zugewinns und richtet sich nach dem Vergleich indexierten Anfangs- und Endvermögens (§ 1378 Abs.1 BGB).

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Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleich ist der wirtschaftliche Wert unter Berücksichtigung von Sicherungsabtretungen und Rückgewähransprüchen zu bestimmen.

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Im Verfahren über Prozesskostenhilfe reichen vorläufige, durch Urkunden gestützte Darlegungen zur Vermögenslage aus, detaillierte Beweisaufnahmen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1378 Abs. 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12.06. und 26.09.2003 teilweise abgeändert. Dem Antragssteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W in Duisburg ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner beabsich-tigten Klage einen Zugewinnausgleich von 1.823,- € begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Rubrum

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Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. Seine beabsichtigte Klage hat nur hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), soweit er einen Zugewinnausgleich von 1.823,- € einklagen möchte.

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Bei der Prüfung, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, muss nach dem bisherigen Sachstand zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er zwischen dem Anfangs- (30.10.1991) und Endstichtag (29.05.2001) keinen Zugewinn erzielt hat. Er war – unstreitig – zu Beginn der Ehe hoch verschuldet. Nach dem vorgelegten Auszug stand sein Konto auch Ende Mai 2001 mit 1.642,87 DM im Soll (Bl. 41 GA). Ob ihm zum Endstichtag das Wertpapierdepot seiner Mutter (vgl. Bl. 136 GA) zugerechnet werden kann, mag ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

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Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers und den vorgelegten Urkunden hat die Antragsgegnerin einen Zugewinn von rund 7.130,- DM erzielt, da ihr indexiertes Anfangvermögen 36.309,32 DM und ihr Endvermögen 43.438,74 DM betragen, so dass sie einen Zugewinn von rund 7.130,- DM erzielt hat. Die Hälfte dieses Zugewinns, mithin 3.565,- DM = ca. 1.823,- € steht dem Antragsteller als Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.1 BGB zu.

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Im Einzelnen gilt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Folgendes:

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Anfangsvermögen der Antragsgegnerin:

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1. Den Wert des PKW VW Golf hat das Amtsgericht mit 2.500,- DM angesetzt. Zu den wertbildenden Faktoren des Fahrzeugs (z.B. Erstzulassung, Ausstattung, Laufleistung) hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Da der Antragsteller das gebrauchte Fahrzeug aber nur 1 – 1 ½ Jahre zuvor für 5.000,- DM gekauft hatte und der VW Golf bekanntlich zu den wertbeständigsten Gebrauchtfahrzeugen gehört, geht die Schätzung des Wertes auf 2.500,- DM jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers.

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2. Die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin ist bezogen auf den Anfangsstichtag mit einem Wert von 12.139,74 DM anzusetzen. Inzwischen ist unstreitig, dass diese Lebensversicherung zuvor zur Sicherheit an die D Bank abgetreten worden war, nämlich zur Absicherung des erwarteten und dann auch eingetretenen Solls auf dem gemeinsamen Girokonto der Parteien bei der D Bank. Die Sicherungsabtretung eine Lebensversicherung führt - wie jede andere Abtretung einer Forderung auch - zunächst dazu, dass der Anspruch aus dem Vermögen des Zedenten (hier: der Antragsgegnerin) ausscheidet und der Zessionar (hier: die D Bank) die Gläubigerstellung des Versicherungsnehmers erlangt. Allerdings hat der Zedent aus der Sicherungsabrede einen bedingten Anspruch auf Rückgewähr, soweit die Sicherheit nicht benötigt wird. Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Wert der Lebensversicherung bzw. des Anspruchs auf Rückabtretung und der wirtschaftliche Wert der gesicherten Schuld voneinander abhängen (vgl. BGH NJW 1992, 2154, 2157). Da das gemeinsame Konto bei der D Bank am 30.10.1991 ein Soll von 15.024,39 DM aufwies (vgl. Bl. 116 GA), betrug der wirtschaftliche Wert der Kapitallebensversicherung bzw. des Anspruchs auf Rückabtretung bezogen auf den Endstichtag (27.164,13 [vgl. Bl. 22 GA] – 15.024,39 =) 12.139.74 DM.

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3. Nunmehr hinzuzurechnen ist der Rückkaufswert der Aussteuerversicherung mit 14.248,70 DM (Bl. 134 GA). Da der Tochter nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden war (vgl. Bl. 146 GA), war diese Versicherung am Anfangsstichtag uneingeschränkt und in voller Höhe im Vermögen der Antragstellerin, da sie Versicherungsnehmerin war.

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4. Indexiert man das Anfangsvermögen von (2.500 + 12.139,74 + 14.248,70 =) 28.888,44 DM mit dem Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte – Deutschland –, errechnet sich ein Anfangsvermögen von 36.309,32 DM: 28.888,44 DM x 109,6 (= Index Endstichtag 2001) : 87,2 (= Index Anfangsstichtag 1991).

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Endvermögen der Antragsgegnerin:

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1. Der Wert der Kapitallebensversicherung zum 29.05.2001 ist nach den von der Versicherung mitgeteilten Zahlen (Bl.23 GA) auf 16.330,- DM zu schätzen. Der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung und abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag betrug nämlich zum 01.05.2001 16.123,19 DM und zum 01.08.2001 16.781,55 DM. Rechnet man die Wertsteigerung dieser drei Monate von 658,63 DM auf die Tage vom 01. bis zum 29.05.2001 um, ergibt sich der angegebene ungefähre Wert der Lebensversicherung zum Endstichtag.

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2. Der PKW Opel Omega ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu Gunsten des Antragstellers mit dem von ihm behaupteten Wert von 36.200,- DM anzusetzen. Auch wenn er für seine Behauptung bislang keinen geeigneten Beweis angetreten hat, so hat er doch eine seine Behauptung stützende Schwacke-Bewertung vorgelegt, die allerdings den Kombi und nicht die Limousine betrifft (Bl. 33 GA). Warum diese Bewertung von der Schwacke-Bewertung der Antragsgegnerin abweicht (Bl. 68 f. GA), mag ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

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Abzuziehen sind noch die 6.236,- DM Schulden, die die Antragsgegnerin wegen der Finanzierung des Fahrzeugs zum Endstichtag hatte. Nach dem Schreiben der Opel Bank vom 29.02.2000 (Bl. 62 GA) musste die Antragsgegnerin ab Mai 2000 in 24 Raten jeweils 623,60 DM zahlen, so dass am 29.05.2001 noch die zehn Raten von Juni 2001 bis einschließlich März 2002 ausstanden, insgesamt also 6.236,- DM. Abzüglich dieser restlichen Raten sind daher für den PKW Opel Omega 29.964,- DM anzusetzen.

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3. Der Wert des Bausparvertrages zum 29.05.2001 ist anhand der Zahlen des Kontoauszuges 2001 (Bl. 60 GA) auf rund 2.105,- DM zu schätzen: 1.599,85 DM (Guthaben Vorjahr) – 15,- DM (Kontogebühr) + 110,- DM (5 x 22,- DM Sparzahlung) + 390,- DM (5 x 78,- DM vermögenswirksame Leistung) + 20,- DM (ungefährer Zinsanteil).

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4. Abzuziehen ist schließlich noch das Soll von 4.960,26 DM auf dem Girokonto der Antragsgegnerin (Bl. 65 GA; dort ist allerdings nur der Kontostand vom 18.05.2001 ausgewiesen, nicht der vom 29.05.2001).

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5. Daraus errechnet sich ein Endvermögen der Antragsgegnerin von 43.438,74 DM: 16.330 + 29.964 + 2.105 – 4.960,26.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§127 Abs.4 ZPO).