Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II - 1 WF 229/12·01.10.2012

Beiordnung von Rechtsanwalt in §157 FamFG-Verfahren; Beschwerde der Mutter stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter focht die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach §157 FamFG an. Das OLG Düsseldorf änderte den angefochtenen Beschluss ab und ordnete ihr im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt bei. Das Gericht betonte, dass bei erheblichen Eingriffen in das Elternrecht – etwa einem Aufenthaltsverbot in der gemeinsamen Wohnung – anwaltliche Vertretung geboten ist. Die Beschwerde des Kindesvaters wurde als unzulässig verworfen, da sie verspätet erhoben wurde.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben (Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH angeordnet); Beschwerde des Kindesvaters als unzulässig verworfen (Fristversäumnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach §157 FamFG ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe geboten, wenn Eingriffe von erheblichem Gewicht in das Elternrecht zu befürchten sind.

2

Ein (auch vorübergehendes) Aufenthaltsverbot in der gemeinsamen Wohnung stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar und rechtfertigt in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist angezeigt, wenn wegen der Bedeutung der Angelegenheit ein bemittelter Beteiligter regelmäßig einen Anwalt beauftragt hätte.

4

Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung zu erheben; bei Fristversäumnis sind sie unzulässig.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 157 FamFG§ Art. 6 GG

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) dahin abgeändert, dass ihr im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B in Düsseldorf beigeordnet wird.

              Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 27.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) wird als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

II – 1 WF 229/12          250 F 111/12AG DüsseldorfErlassen am 02. Oktober 2012 
2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

3

BESCHLUSS

4

In der Familiensache

5

pp.

6

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf

7

durch den Richter am Oberlandesgericht D   als Einzelrichter

8

b e s c h l o s s e n :

9

              Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) dahin abgeändert, dass ihr im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B in Düsseldorf beigeordnet wird.

10

              Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 27.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

12

I.

13

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.

14

Im gerichtlichen Verfahren zur Erörterung von Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann geboten, wenn Eingriffe von erheblichem Gewicht in das Elternrecht gemäß Art. 6 GG im Raum stehen. Dazu zählt auch die Trennung der Familie in der Weise, dass einem Elternteil (vorübergehend) der Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung untersagt werden soll. In diesen Fällen scheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten, da wegen der Bedeutung der Angelegenheit auch ein bemittelter Beteiligter regelmäßig einen Anwalt beauftragt hätte (so auch OLG Schleswig, NJW 2012, 1014).

15

II.

16

Soweit auch der Kindesvater gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt E, Beschwerde eingelegt hat, ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben wurde.

17

Die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 36 GA) am 25.07.2012. Die Beschwerde ging erst am 29.08.2012 beim Amtsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist von einem Monat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO), die am Montag, den 27.08.2012 endete, bereits verstrichen.