Beschwerde gegen Bestellung einer Vereinsergänzungspflegerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte, seine Mitarbeiterin als Vereinsergänzungspflegerin zu bestellen, nachdem sich die BGH-Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit geändert hatte. Das Amtsgericht lehnte ab; das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Entscheidend war, ob bei der ursprünglichen Bestellung mit Vergütung gerechnet werden konnte; eine nachträgliche Rechtsprechungsänderung begründet nur dann einen wichtigen Grund i.S.v. §1889 Abs.2 BGB, wenn dies die Grundlage der Einwilligung verändert. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung der Mitarbeiterin als Vereinsergänzungspflegerin zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Entlassung eines Pflegers setzt eine Änderung der bei der Einwilligung maßgeblichen Umstände voraus; maßgeblich ist der Vergleich der Situation bei Bestellung mit der aktuellen Lage.
Eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften/-pflegschaften begründet nur dann einen wichtigen Grund für einen Wechsel des Pflegers, wenn der Verein bereits bei seiner Bestellung mit einem Anspruch auf Vergütung rechnen konnte.
Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit folgt nicht ohne weiteres, dass Mitarbeiter von Vereinen als Vereinspfleger zu bestellen sind; hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage oder einer verfahrensrechtlich tragfähigen Begründung.
Die Entlassung eines Pflegers und die Bestellung eines Ersatzpflegers sind nur anzuordnen, wenn konkrete, die Interessen des Betroffenen berührende Gründe oder sonstige gewichtige Umstände vorliegen; rein wirtschaftliche oder abstrakte Änderungen der Rechtslage genügen nicht zwangsläufig.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
| II – 1 WF 18/12252 F 37/10AG Düsseldorf | ![]() | Erlassen am 05.06.2012 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H, den Richter am Oberlandesgericht D und die Richterin am Oberlandesgericht K
beschlossen:
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 16.03.2006 für J B die Ergänzungspflegschaft übertragen. Für den Beteiligten zu 1. hat dessen Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., die Führung der Ergänzungspflegschaft übernommen und regelmäßig, erstmals unter dem 11.10.2006, berichtet. Vergütung und Auslagen für die Ergänzungspflegschaft stellte der Beteiligte zu 1. für die Zeit ab April 2008 der Staatskasse in Rechnung, nachdem der Bundesgerichtshof die Vergütungsfähigkeit entgegen der früheren Rechtslage bejaht hatte.
Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bestellung der Beteiligten zu 2. zur Vereinsergänzungspflegerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nur, dass in dem Fall, dass ein Vereinspfleger schon bestellt sei, dieser zu vergüten sei. Dagegen könne der Entscheidung nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter von Vereinen als Vereinspfleger zu bestellen seien. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage.
II.
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
Anders als in Fällen, in denen der Senat einen Verein aus dem Amt eines(Ergänzungs-)Pflegers entlassen und eine/n seiner Mitarbeiter/-innen zum „Vereins“-pfleger bestellt hat (z. B. Beschluss vom 09.05.2012, II – 1 WF 17/12), liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB für die Entlassung hier nicht vor. Denn der Beteiligte zu 1. hat seine gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 a Abs. 1 S. 2 a.E. BGB notwendige Einwilligung bei der in 2006 erfolgten Bestellung zum Ergänzungspfleger auf der Grundlage erteilt, dass seine Tätigkeit nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergütungsfähig war. Entsprechend hat der Beteiligte zu 1. zunächst auch keine Vergütung beansprucht. Dies änderte sich erst nach dem Wechsel der Rechtsprechung im Jahr 2007 (BGH, FamRZ 2007, 900 f.). Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht. Allein darauf kommt es nach Auffassung des Senats aber für die Frage, ob ein Wechsel des (Ergänzungs-)Pflegers vorzunehmen ist, an. Entscheidend ist, ob der Verein bereits bei seiner Bestellung von der Vergütungsfähigkeit seiner Tätigkeit ausgehen konnte, denn nur dann führt deren Wegfall zu einer veränderten Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Bestellung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist daher allein der Umstand, dass nur bei Bestellung eines Vereinspflegers eine Vergütung erlangt werden kann, kein Grund im Sinne des § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
