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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 WF 18/08·17.02.2000

Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe und Sorgerechtsantrag zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und gerichtliches Einschreiten in einem Sorgerechtsverfahren. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die nach §117 Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Erklärung nebst Belegen nicht vorgelegt hatte. Zudem sei das Vorgehen mutwillig, da kostenfreie Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes nicht ausgeschöpft und keine konkreten, nachprüfbaren Mitwirkungsverweigerungen des Antragsgegners dargetan seien. Eine Kostenentscheidung nach §127 Abs.4 ZPO war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prozesskostenhilfebewilligung setzt die Vorlage der nach §117 Abs.3 und 4 ZPO erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen voraus; bleibt diese aus, lässt sich Bedürftigkeit nicht feststellen.

2

Ein familiengerichtlicher Antrag kann als mutwillig angesehen und abgelehnt werden, wenn die Antragstellerin vorher nicht zumutbare, kostenfreie Vermittlungsbemühungen (z. B. des Jugendamtes) ausgeschöpft hat und ein verständiger Beteiligter zunächst diese Wege wählen würde.

3

Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge ist das Kindeswohl dahingehend zu berücksichtigen, dass Kinder ein unveräußerliches Recht auf gelebte Beziehungen zu beiden Elternteilen haben und eine Übertragung der Sorge, die Entfremdung fördert, dem Kindeswohl zuwiderläuft.

4

Zur Begründung eines gerichtlichen Eingriffs wegen Mitwirkungsverweigerung des anderen Elternteils sind konkrete und nachprüfbare Darlegungen erforderlich; bloße Vermutungen oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht.

5

Nach §127 Abs.4 ZPO kann in bestimmten Fällen von einer gesonderten Kostenentscheidung abgesehen werden, wenn dies für das Verfahren geboten ist.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO§ 1671 BGB§ 1687 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 13.12.2007

wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

2

1.

3

Einer Prozesskostenhilfebewilligung steht bereits der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer in der Antragsschrift enthaltenen Zusage bisher die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) nebst Belegen nicht übersandt hat. Eine Prozesskostenhilfebedürftigkeit lässt sich daher nicht feststellen.

4

2.

5

Davon abgesehen ist die Antragstellung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum jetzigen Zeitpunkt mutwillig. Eine verständige Partei, die die Verfahrenskosten selbst aufbringen müsste, würde zunächst sowohl im eigenen als auch im Interesse und zum Wohle der gemeinsamen Kinder versuchen, das nach ihrer Einschätzung vorhandene Kommunikationsproblem durch die für sie kostenfreien Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zu lösen, bevor sie einen für sie mit Kosten verbundenen Weg beschreitet. Insofern kann nicht außer Betracht bleiben, dass Maßstab für die Kindeswohlbestimmung auch der Umstand ist, dass die Eltern aufgrund ihrer gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder verpflichtet sind, sich um eine Konsensfindung zu bemühen und Eltern- und Paarebene auseinanderzuhalten; solange ihnen dies zum Wohle ihrer Kinder zumutbar ist, können die Eltern aus ihrer Konsensverpflichtung nicht entlassen werden (Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, Rn. 17 zu § 1671). Grundsätzlich hat jedes Kind ein unveräußerliches Recht auf eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Beziehung der Kinder zum Kindesvater ist zu deren Wohl grundsätzlich zu fördern und zu erhalten. Mit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter würde dagegen einer dem Kindeswohl zuwider laufenden Entfremdung Vorschub geleistet.

6

Dass ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren auch bei vorheriger Einschaltung des Jugendamtes erforderlich gewesen wäre, lässt sich derzeit nicht feststellen. Dem steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin selbst nach ihren Angaben die Ursachen für das von ihr beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht kennt. Sie vermutet lediglich, der Antragsgegner sei an einer Beteiligung an den zu treffenden Entscheidungen nicht interessiert. Derzeit anstehende, über ihre Alleinentscheidungsbefugnis nach 1687 BGB hinausgehende Entscheidungen hat die Antragstellerin nicht genannt. Ebenso wenig hat sie in nachprüfbarer Weise vorgetragen, in welchen konkreten Angelegenheiten der Antragsgegner bisher seine erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Nachteile für die Kinder hatte der Umstand, dass der Antragsgegner "häufig nicht erreichbar" gewesen sein soll, anscheinend bisher nicht.

7

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 127 Abs. 4 ZPO.