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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 WF 133/10·10.10.2010

Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Abstammungssache zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einer Abstammungssache ein und begehrte Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für zulässig, da Abstammungssachen nicht vermögensrechtlich sind, weist sie aber materiell zurück. Die Kosten wurden hälftig verteilt; ein vollständiger Kostenerlass gegenüber dem Kindesvater war mangels groben Verschuldens nicht gerechtfertigt. Die Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe abgelehnt; Gegenstandswert bis 600 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In nicht-vermögensrechtlichen Abstammungssachen ist eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung auch ohne Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässig.

2

Eine nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit wird nicht allein dadurch vermögensrechtlich, dass ein Rechtsmittel auf den Kostenausspruch beschränkt wird.

3

Die Verteilung der Verfahrenskosten nach § 81 FamFG ist nach Billigkeit vorzunehmen; das Unterlassen eines vorgerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses rechtfertigt nicht automatisch die vollständige Auferlegung der Kosten auf den betreffenden Beteiligten.

4

Ein grobes Verschulden i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beteiligte vor Kenntnis des Gutachtens mit Sicherheit Vater war; bloße Vermutungen genügen nicht.

5

Die Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten; bei den hier zu erwartenden halben Gebühren kann der Gegenstandswert bis 600 € festgesetzt werden (vgl. § 84 FamFG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 FamFG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 84 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Kindesmutter) gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 06.07.2010 enthaltene Kostenentscheidung wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 2. vom 22.07.2010 wird zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,00 € fest-gesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Kostenausspruch ist zulässig.

3

§ 61 Abs. 1 FamFG, der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Mindestbeschwer von mehr als 600 € voraussetzt, ist hier nicht anwendbar. Gegenstand einer Abstammungssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In solchen ist eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch ohne eine Mindestbeschwer zulässig (OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 81 Rn. 33). Eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit wird nicht allein dadurch zu einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, dass ein Rechtsmittel – zulässigerweise – auf den Kostenausspruch beschränkt wird.

4

II.

5

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

6

Die angefochtene Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten zu 2. und 3. die Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, entspricht der Billigkeit. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht allein dem Beteiligten zu 3. (Kindesvater) aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 3. durch ein vorgerichtlich trotz Aufforderung unterbliebenes Vaterschaftsanerkenntnis Veranlassung für das Verfahren gegeben hat, rechtfertigt nicht, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein grobes Verschulden des Beteiligten zu 3. ist hier nicht erkennbar. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. vor Kenntnis des Ergebnisses des im Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist. Die Angabe der Beteiligten zu 2., nur der Beteiligte zu 3. komme als Vater in Betracht, reicht hierzu nicht aus.

7

III.

8

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

9

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach den von der Beteiligten zu 2. nach der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Kosten. Bei halben Gerichtsgebühren i.H.v. 146 € / 2 = 73 € und halben Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. 731,37 € / 2 = 365,69 € sind dies auch unter Berücksichtigung weiterer Auslagen bis zu 600 €.