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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 83/14·30.07.2015

Keine Vaterschaftsfeststellung für eingefrorene Embryonen vor Geburt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft für neun in Kalifornien kryokonservierte Embryonen. Streitig war, ob eine Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht bereits vor Geburt möglich ist und ob hierfür Analogien (u.a. § 1594 Abs. 4, § 1912 BGB bzw. Art. 19 EGBGB) greifen. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil die rechtliche Vaterschaft für ein bestimmtes Kind grundsätzlich erst mit der Geburt feststeht und eine vorgeburtliche Feststellung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine Anwendung ausländischen Rechts komme nicht in Betracht, da Embryonen keine „Kinder“ i.S.d. Art. 19 EGBGB seien und ein Verwahrungsort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Vaterschaftsfeststellung für eingefrorene Embryonen vor Geburt zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht ist für ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet.

2

§ 1594 Abs. 4 BGB (Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt) ist wegen seines Ausnahmecharakters und mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf die Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB analog anwendbar.

3

§ 1912 BGB zeigt, dass zur Wahrung künftiger Rechte einer Leibesfrucht grundsätzlich eine Pflegschaft und nicht die (vor-)geburtliche Feststellung der Vaterschaft vorgesehen ist; eine Analogie zur Begründung von Verfügungsbefugnissen über Embryonen scheidet aus.

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Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist auf kryokonservierte Embryonen nicht unmittelbar anwendbar, weil Embryonen keine „Kinder“ im Sinne der Norm sind und der Verwahrungsort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

5

Eine analoge Anknüpfung der Abstammung an ausländisches Recht über Art. 19 EGBGB setzt eine ungewollte Regelungslücke voraus; diese fehlt, wenn der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen künstlicher Befruchtung strafbewehrt missbilligt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1592 Nr. 1 BGB§ 1592 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1594 Abs. 4 BGB§ 1594 Abs. 2 BGB§ 1600d BGB§ 1912 BGB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein vom Amtsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter, ihn als Vater von neun Embryonen, die sich derzeit eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden, festzustellen. Bei den Embryonen handelt es sich nach der Wortwahl des Antragstellers um „überschüssige Kinder (in der Embryonalphase)“, die parallel zur künstlichen Zeugung seiner Töchter A und A H aus Spermazellen des Antragstellers und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden seien. Der Antragsteller will nach seinen aktuellen Vorstellungen die Embryonen „zur Geburt führen“ und betrieb bzw. betreibt hierzu verschiedene Gerichtsverfahren, neben diesem Verfahren mit dem Ziel der Feststellung seiner Vaterschaft unter anderem ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Embryonen, welches sich derzeit ebenfalls in der Beschwerdeinstanz – vor dem 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen II-7 UF 75/14 – befindet.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Feststellung derVaterschaft abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, weil die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet ist.

Die rechtliche Vaterschaft für ein bestimmtes Kind steht nach deutschem Recht erst mit der Geburt des Kindes fest. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes nämlich der Mann, der „bei der Geburt“ mit der Mutter verheiratet ist. Die Regelung bringt den gesetzgeberischen Willen, dass erst dann die rechtliche Vaterschaft sicher geklärt werden kann, klar zum Ausdruck, weil erst im Zeitpunkt der Kindesgeburt feststeht, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt verheiratet ist oder nicht. Dass dieVaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB auch schon vor der Geburteines Kindes für dasselbe anerkannt werden kann, bringt einen abweichenden gesetzgeberischen Willen nicht zum Ausdruck, denn nach § 1594 Abs. 2 BGB ist (auch) eine solche Anerkennung nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Vaterschaft eines anderen Mannes kann aber auch auf der Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB beruhen, die wiederum erst zum Zeitpunkt der Geburt feststeht bzw. ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen begehrt der Antragsteller nicht die Anerkennung der Vaterschaft, sondern die Feststellung der Vaterschaft für in der Embryonalphase befindliche menschliche Lebewesen. Eine Analogiefähigkeit von § 1594 Abs. 4 BGB für den Fall der Vaterschaftsfeststellung ist für den Senat nicht ersichtlich (ablehnend auch Staudinger/Rauscher (2011) BGB § 1594 Rn. 55; MüKo/Wellenhofer (2012) BGB § 1594 Rn. 43); der Ausnahmecharakter der Vorschrift sowie das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 1600d BGB sprechen klar gegen eine planwidrige Gesetzeslücke und damit gegen eine entsprechende Anwendung zur Ermöglichung der Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes.

Die (ggf. analoge) Anwendung von § 1912 BGB, die der Antragsteller für sich anführt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vorschrift ist gerade zu entnehmen, dass zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht grundsätzlich ein Pfleger zu bestellen (und nicht – ggf. auch nur ersatzweise – die Vaterschaft eines bestimmten Mannes festzustellen) ist. Es steht auch keinesfalls fest, dass der Antragsteller sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre (§ 1912 Abs. 2 BGB). Dies kann allerdings – auch mit Blick auf das bei dem 7. Senat für Familiensachen anhängige Verfahren II-7 UF 75/14 – offenbleiben. Der Antragsteller macht im hiesigen Verfahren mit der Berufung auf § 1912 BGB (analog) keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend, sondern erhofft sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin. Hierfür ist nach der Vorschrift auch bei lediglich entsprechender Anwendung kein Raum.

Ob nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit befinden, eine Feststellung der Vaterschaft bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, braucht hier nicht geklärt zu werden, da eine Anwendung ausländischen Rechts in diesem Verfahren ausscheidet. Eine solche käme allenfalls in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Betracht, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheidet jedoch aus, da ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift ist und der Verwahrungsort (eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befindlichen Embryos) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann. Auch eine analoge Anwendung ist abzulehnen, da es an der hierfür erforderlichen ungewollten Regelungslücke fehlt. Der deutsche Gesetzgeber hat es in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, so dass nicht angenommen werden kann, dass in Bezug auf hiervon abweichend erzeugte Embryonen über Art. 19 EGBGB eine Geltung ausländischen Rechts, welches eine Vaterschaftsfeststellung für in einem Behältnis aufbewahrte, eingefrorene Embryonen eröffnete, gewollt ist (anders wohl – ohne nähere Begründung und Differenzierung – MüKo/Klinkhardt (2010) EGBGB Art. 19 Anm. 1 zu Rn. 1 unter Hinweis auf Backmann, Künstliche Fortpflanzung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.

Rubrum

1

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In der Familiensache

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hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht D  und V

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beschlossen:

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein vom Amtsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter, ihn als Vater von neun Embryonen, die sich derzeit eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden, festzustellen. Bei den Embryonen handelt es sich nach der Wortwahl des Antragstellers um „überschüssige Kinder (in der Embryonalphase)“, die parallel zur künstlichen Zeugung seiner Töchter A und A  H  aus Spermazellen des Antragstellers und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden seien. Der Antragsteller will nach seinen aktuellen Vorstellungen die Embryonen „zur Geburt führen“ und betrieb bzw. betreibt hierzu verschiedene Gerichtsverfahren, neben diesem Verfahren mit dem Ziel der Feststellung seiner Vaterschaft unter anderem ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Embryonen, welches sich derzeit ebenfalls in der Beschwerdeinstanz – vor dem 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen II-7 UF 75/14 – befindet.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Feststellung derVaterschaft abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, weil die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet ist.

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Die rechtliche Vaterschaft für ein bestimmtes Kind steht nach deutschem Recht erst mit der Geburt des Kindes fest. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes nämlich der Mann, der „bei der Geburt“ mit der Mutter verheiratet ist. Die Regelung bringt den gesetzgeberischen Willen, dass erst dann die rechtliche Vaterschaft sicher geklärt werden kann, klar zum Ausdruck, weil erst im Zeitpunkt der Kindesgeburt feststeht, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt verheiratet ist oder nicht. Dass dieVaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB auch schon vor der Geburteines Kindes für dasselbe anerkannt werden kann, bringt einen abweichenden gesetzgeberischen Willen nicht zum Ausdruck, denn nach § 1594 Abs. 2 BGB ist (auch) eine solche Anerkennung nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Vaterschaft eines anderen Mannes kann aber auch auf der Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB beruhen, die wiederum erst zum Zeitpunkt der Geburt feststeht bzw. ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen begehrt der Antragsteller nicht die Anerkennung der Vaterschaft, sondern die Feststellung der Vaterschaft für in der Embryonalphase befindliche menschliche Lebewesen. Eine Analogiefähigkeit von § 1594 Abs. 4 BGB für den Fall der Vaterschaftsfeststellung ist für den Senat nicht ersichtlich (ablehnend auch Staudinger/Rauscher (2011) BGB § 1594 Rn. 55; MüKo/Wellenhofer (2012) BGB § 1594 Rn. 43); der Ausnahmecharakter der Vorschrift sowie das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 1600d BGB sprechen klar gegen eine planwidrige Gesetzeslücke und damit gegen eine entsprechende Anwendung zur Ermöglichung der Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes.

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Die (ggf. analoge) Anwendung von § 1912 BGB, die der Antragsteller für sich anführt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vorschrift ist gerade zu entnehmen, dass zur Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht grundsätzlich ein Pfleger zu bestellen (und nicht – ggf. auch nur ersatzweise – die Vaterschaft eines bestimmten Mannes festzustellen) ist. Es steht auch keinesfalls fest, dass der Antragsteller sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre (§ 1912 Abs. 2 BGB). Dies kann allerdings – auch mit Blick auf das bei dem 7. Senat für Familiensachen anhängige Verfahren II-7 UF 75/14 – offenbleiben. Der Antragsteller macht im hiesigen Verfahren mit der Berufung auf § 1912 BGB (analog) keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend, sondern erhofft sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin. Hierfür ist nach der Vorschrift auch bei lediglich entsprechender Anwendung kein Raum.

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Ob nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit befinden, eine Feststellung der Vaterschaft bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, braucht hier nicht geklärt zu werden, da eine Anwendung ausländischen Rechts in diesem Verfahren ausscheidet. Eine solche käme allenfalls in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Betracht, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheidet jedoch aus, da ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift ist und der Verwahrungsort (eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befindlichen Embryos) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann. Auch eine analoge Anwendung ist abzulehnen, da es an der hierfür erforderlichen ungewollten Regelungslücke fehlt. Der deutsche Gesetzgeber hat es in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, so dass nicht angenommen werden kann, dass in Bezug auf hiervon abweichend erzeugte Embryonen über Art. 19 EGBGB eine Geltung ausländischen Rechts, welches eine Vaterschaftsfeststellung für in einem Behältnis aufbewahrte, eingefrorene Embryonen eröffnete, gewollt ist (anders wohl – ohne nähere Begründung und Differenzierung – MüKo/Klinkhardt (2010) EGBGB Art. 19 Anm. 1 zu Rn. 1 unter Hinweis auf Backmann, Künstliche Fortpflanzung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.