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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 70/12·19.07.2012

Anerkennung türkischen Unterhaltstitels wegen Konflikt mit deutschem Sorgerechtsbeschluss abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die türkische Mutter begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines türkischen Urteils über Kindesunterhalt und Sorgerecht. Der Antragsgegner berief sich auf eine zuvor ergangene deutsche Sorgerechtsentscheidung, die ihm das alleinige Sorgerecht zuerkannt hatte. Das OLG Düsseldorf wendet HUVÜ 1973 und das AUG an und verweist die Anerkennung zurück, weil zwischen den rechtskräftigen Entscheidungen ein erheblicher Widerspruch besteht; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des türkischen Unterhaltstitels wegen Widerspruchs mit rechtskräftiger deutscher Sorgerechtsentscheidung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem HUVÜ 1973 dient nicht der Auflösung erheblicher Widersprüche zwischen rechtskräftigen Entscheidungen verschiedener Vertragsstaaten; besteht ein Konflikt in zentralen Punkten, kann die Anerkennung nach Art. 5 Nr. 4 HUVÜ versagt werden.

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Die Unvereinbarkeit eines ausländischen Sorgerechts- und Unterhaltsurteils mit einer zuvor rechtskräftig ergangenen inländischen Sorgerechtsentscheidung kann die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Unterhaltstitels rechtfertigen.

3

Die ordnungsgemäße Beteiligtenstellung bzw. die Klägerstellung der Antragstellerin im ausländischen Verfahren kann die Rüge mangelnder Vertretung des Kindes im Anerkennungsverfahren entkräften, soweit die Partei als Klägerin des Urteils auftritt.

4

Für Kosten- und Wertentscheidungen im Anerkennungs- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des AUG, des FamGKG und des FamFG maßgeblich; bei Zurückweisung trägt die Antragstellerin die Kosten.

Relevante Normen
§ 57, 59 Abs. 1, 43 Abs. 1–3 AUG§ Art. 5 Nr. 4 HUVܧ 1 Abs. 1 Nr. 2a AUG§ 57§ 40 Abs. 2 Satz 2 AUG§ 2 AUG

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 23.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Anordnung zu Ziffer 8 des Tenors des Urteils der 1. Kammer des Familiengerichts in Antalya vom 26.10.2009 (Geschäftsnummer 2007/786; Urteilsnummer 2009/1072) wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

II.

Der Wert für das Verfahren I. Instanz (insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss von Amts wegen entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG) und der Wert für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 4.000 € festgesetzt (entsprechend §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 und 2, jeweils Satz 1, FamGKG).

 

III.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zum 10.08.2012 hier eingehend einen Auszug seines Girokontos für den Zeitraum 01.-31.07.2012 zum VKH-Heft zu reichen und den Wert seines Wagens mitzuteilen. Der Senat wird nach Ablauf der Frist über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden.

Rubrum

1

Gründe (zu I.):

2

I.

3

Die Antragstellerin, die Türkin ist, und der deutsche Antragsgegner heirateten 2001. Im folgenden Jahr kam der gemeinsame Sohn D auf die Welt, der deutscher und türkischer Staatsbürger ist.

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Die Beteiligten trennten sich im Januar 2006. Im April 2007 beantragte der Antragsgegner bei dem Amtsgericht Langenfeld die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für Deniz auf ihn. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Langenfeld mit Beschluss vom 10.06.2008 (9 F 112/07), der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.09.2008 (II – 4 UF 184/08) bestätigt und rechtskräftig wurde.

5

Die Antragstellerin hatte ihrerseits am 25.06.2007 eine Klage bei dem Familiengericht in Antalya in der Türkei eingereicht, mit der sie u.a. die Scheidung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie und die Zahlung von laufendem Unterhalt für Deniz vom Antragsgegner verlangte. Diesen Begehren entsprach das türkische Gericht durch Urteil vom 26.10.2009, das seit dem 21.06.2011 rechtskräftig ist.    

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Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht angeordnet, dass das genannte türkische Urteil hinsichtlich des Ausspruchs zur Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel und macht u.a. geltend, dass dem Urteil die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung bereits deshalb zu versagen sei, weil das Kind im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sei, da er allein sorgeberechtigt sei. Außerdem sei das türkische Gericht für das Kindesunterhaltsverfahren nicht zuständig gewesen, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Verfahrens in Deutschland gehabt habe. Außerdem sei das türkische Urteil unvereinbar mit der deutschen Sorgerechtsentscheidung, was die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 4 HUVÜ begründe, da hierzu eine Kollision der Kernpunkte ausreiche. Die Entscheidung des türkischen Gerichts verstoße schließlich gegen den ordre public, weil das Kind bei ihm lebe und ihm durch die Zahlung des in der Türkei titulierten Unterhalts die Mittel zur Unterhaltung des Kindes entzogen würden.    

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Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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II.

9

Die gem. §§ 57, 59 Abs. 1, 43 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23.05.2011 (AUG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin des türkischen Verbundverfahrens ist auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, wie sich spätestens aus ihrer Beschwerdeerwiderung vom 10.05.2012 ergibt („Die ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin, Frau M P …“). Das Verfahren richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (im Folgenden HUVÜ 1973) und nach dem AUG, das u.a. der Durchführung des HUVÜ 1973 dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 a AUG).

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Der Antrag ist unbegründet. Wie sich – wenn nicht schon im Wege der Auslegung von Art. 5 Nr. 4 HUVÜ – jedenfalls aus dessen entsprechender Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art ergibt, ist es nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Titel, Widersprüche aufzulösen, die in erheblichen, zentralen Punkten bestehen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung des Ursprungsstaats, die anerkannt oder für vollstreckbar werden soll, und einer rechtskräftigen Entscheidung des Vertragsstaats, der um Anerkennung oder Vollstreckung ersucht wird. Solche Widersprüche liegen hier jedoch vor: Denn in der rechtskräftigen Entscheidung der 1. Kammer des Familiengerichts Antalya vom 26.10.2009 werden der Antragstellerin (dort Klägerin) Beteiligungs-Unterhaltskosten für die Zeit nach Abschluss des dortigen Verfahrens zuerkannt. Dies erfolgte angesichts des ihr zugleich zugesprochenen Sorgerechts. Demgegenüber ist im Verfahren Amtsgericht Langenfeld 9 F 112/07 = OLG Düsseldorf II-4 UF 184/08 mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.06.2008 dem Antragsgegner (dortigen Antragsteller) das Sorgerecht übertragen worden und damit keine Grundlage gegeben, der Antragstellerin (Mutter) Beteiligungs-Unterhaltskosten zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf §§ 57, 40 Abs. 2 Satz 2 AUG. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 2 AUG, 84 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

14

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.

15

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

16

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.  

17

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

18

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 2 AUG, 71 Abs. 2 und 3 und 72 FamFG.