Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen verfassungswidriger Startgutschriftenregelung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt den Versorgungsausgleich ihres Anrechts bei der K Zusatzversorgungskasse R‑W. Der Senat setzt das Beschwerdeverfahren gemäß §21 FamFG aus, weil Satzungsregelungen über Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach BGH‑Rechtsprechung Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und damit unwirksam sind. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung können die bisherigen Auskünfte nicht verwendet werden.
Ausgang: Beschwerdeverfahren bis zur Neuregelung der Satzung der K Zusatzversorgungskasse R‑W gemäß § 21 FamFG ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsbestimmungen von Zusatzversorgungsträgern, die die Berechnung der auf den 31.12.2001 bezogenen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge regeln, sind insoweit unwirksam, wenn sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Werden solche Satzungsregelungen für unwirksam erachtet, dürfen die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger über die betreffenden Startgutschriften im Versorgungsausgleich nicht verwendet werden.
Ist eine verfassungskonforme Neuregelung der einschlägigen Satzung durch die Tarifvertragsparteien erforderlich und noch nicht erfolgt, ist das familiengerichtliche Verfahren nach § 21 FamFG bis zur Neufassung der Satzung auszusetzen.
Der Versorgungsausgleich kann hinsichtlich eines Anrechts nicht durchgeführt werden, wenn die der Berechnung zugrunde liegenden satzungsrechtlichen Grundlagen für die relevanten Personengruppen rechtlich entfallen oder ungeklärt sind.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung derK Zusatzversorgungskasse R-W ausgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 21 FamFG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, zu denen die K Zusatzversorgungskasse R-W gehört, auch in der auf dem Änderungstarifvertrag vom 30.05.2011 beruhenden Neufassung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unwirksam, als sie die Berechnung der (auf den 31.12.2001 bezogenen) Startgutschriften von Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge betreffen (BGH, MDR 2016, 522 f.). Darunter fallen Versicherte, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, also nach 1946 geboren sind. Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert worden, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Daher können die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger für den genannten Personenkreis im Versorgungsausgleich nicht mehr verwendet werden.
Die Antragstellerin, deren Anrecht bei der K Zusatzversorgungskasse R-W noch verfahrensgegenständlich ist (vgl. Auskunft vom 14.06.2016), gehört zu diesem Personenkreis und hat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kirchlichen Dienst vor 2002 eine Startgutschrift erhalten. Der Versorgungsausgleich kann daher hinsichtlich des Ausgleichs dieses Anrechts derzeit nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdeverfahren ist vielmehr bis zu einer Neufassung der Satzung der K Zusatzversorgungskasse R-W gemäß § 21 FamFG auszusetzen und erst nach einer Neufassung der Satzung wiederaufzunehmen und fortzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 950 ff., Rn. 19; OLG Celle, FamRZ 2011, 720).