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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 48/11·17.10.2011

Nachehelicher Betreuungsunterhalt bei Narkolepsie des 17-jährigen Kindes (§ 1570 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen ein Urteil, das den titulierten nachehelichen Unterhalt ab August 2008 entfallen ließ, und verlangte weiter Betreuungsunterhalt. Das OLG bejahte trotz fortgeschrittenen Alters des Kindes einen besonderen Betreuungsbedarf aufgrund Narkolepsie und konkreter Alltagsbeeinträchtigungen. Der Bedarf wurde nach § 1578b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf (Vollzeiterwerb hypothetisch) begrenzt und eigenes (fiktives) Teilzeiteinkommen angerechnet. Eine Verwirkung nach § 1579 BGB sowie das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft wurden verneint; der Unterhalt wurde für 08/2008–12/2010 reduziert festgesetzt und ab 01/2011 zugesprochen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Unterhaltspflicht für 08/2008–12/2010 reduziert festgestellt und ab 01/2011 Unterhalt zugesprochen; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB kann auch bei einem jugendlichen Kind geschuldet sein, wenn ein besonderer, über das Übliche hinausgehender Betreuungsbedarf die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hindert.

2

Für die Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit i.S.d. § 1570 BGB ist die tatsächliche Betreuungssituation maßgeblich; auf die medizinische Ursache der Einschränkungen kommt es nicht entscheidend an.

3

Ist wegen langer Trennungs- und Scheidungsdauer eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig, kann der Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, der sich an einem hypothetisch erzielbaren Vollzeiteinkommen orientieren kann.

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Dem betreuenden Ehegatten ist ein im Rahmen der Zumutbarkeit erzielbares (auch fiktives) Erwerbseinkommen anzurechnen; Umfang und Flexibilität der Erwerbstätigkeit richten sich nach dem festgestellten Betreuungsbedarf.

5

Eine Herabsetzung oder Versagung nach § 1579 BGB setzt substantiierte Feststellungen zu schwerwiegendem vorwerfbarem Verhalten bzw. den Nachweis einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus; Missverständnisse oder verspätete Einkommensoffenlegung genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 1570 Abs. 1 BGB§ 1570 BGB§ 1578 Abs. 1 BGB§ 1578 BGB§ 1579 BGB§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Düsseldorf vom 22.12.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Beschluss des Amtsgericht Düsseldorf vom 23.01.2001 – 265 F 4101/00 UE/UK/EA – nur noch wie folgt zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte verpflichtet ist:

1. für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 514,00 €,

2. für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 516,00 € und

3. für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 523,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Januar 2011 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 502,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

I.

Der Kläger, geboren am 07.07.1948, und die Beklagte, geboren am 30.03.1957, heirateten am 02.03.1993. Aus ihrer Ehe ging der am 11.08.1994 geborene Sohn M hervor, der bei der Beklagten lebt. Seit dem 29.03.2002 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wiederverheiratet. Nachdem der Kläger zunächst Altersteilzeit in Anspruch genommen hatte, bezieht er seit dem 01.08.2008 Altersrente für Schwerbehinderte. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt, der im Scheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung vom 23.01.2001 mit monatlich 1.300,00 DM = 664,68 € tituliert worden ist.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger ab 01.08.2008 nicht mehr verpflichtet ist, Ehegattenunterhalt zu zahlen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie ist der Ansicht, weiterhin Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu haben, für die Zeit ab Januar 2011 jedenfalls in Höhe von monatlich 502,00 €.

Ab dem Jahr 2002 habe sie zunächst eine Erwerbstätigkeit nicht finden können und u.a. als freiberufliche Schreibkraft gearbeitet. Seit Mitte September 2009 sei sie nun bei einem pensionierten Pfarrer als Hilfskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei monatlich 600,00 € brutto erziele sie ein Nettoeinkommen von 497,77 € bzw. ab Januar 2011 von 496,94 €. Mehr als diese stundenweise und zeitlich flexibel zu erbringende Tätigkeit könne sie nicht leisten. Dem stehe die Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes M entgegen. Der Sohn leide an sog. Narkolepsie (Schlafkrankheit), wie sich auch durch das eingeholte Gutachten des Dr. K vom 04.11.2009 ergeben habe. Entgegen der dortigen Annahme bestehe ein erheblicher – im Einzelnen geschilderter – Betreuungsbedarf, der auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Feststellung eines GdB von 80 und insbesondere durch die Zuerkennung der Pflegestufe 1 durch den MDK Nordrhein bestätigt werde.

Unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte des Klägers, seiner Krankenversicherungsbeiträge und einer Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit seiner jetzigen Ehefrau sowie des Kindesunterhalts ergebe sich kein geringerer Unterhaltsbetrag als monatlich 502,00 €.

Nachdem die Parteien die Feststellungsklage teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte nunmehr sinngemäß,

              das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage für die Zeit bis Dezember 2010 abzuweisen

              sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab 01.01.2011 monatlich 502,00 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

              die Berufung, soweit die Feststellungsklage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht mehr unterhaltsberechtigt, da sie durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf decken könne. Dazu sei sie auch verpflichtet, weil der gemeinsame Sohn tatsächlich keiner besonderen Betreuung bedürfe. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens könne bereits nicht vom Vorliegen der behaupteten Erkrankung ausgegangen werden. Jedenfalls aber sei der Sohn nach den Feststellungen auf eine besondere Betreuung nicht angewiesen. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz sei nicht gegeben.

Außerdem habe die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies bereits deshalb, weil sie im Rahmen dieses Verfahrens und eines Vollstreckungsverfahrens falsche Behauptungen aufgestellt habe. So habe sie behauptet, der Kläger habe nach seiner Restschuldbefreiung zum 18.06.2008 wieder Schulden gemacht, die nunmehr ihren Unterhaltsansprüchen vorgehen sollten. Tatsächlich habe es sich bei der von der Rentenversicherung mitgeteilten vorrangigen Pfändung um eine von der Beklagten selbst ausgebrachte Pfändung gehandelt. Außerdem habe sie ihre tatsächlichen Einkünfte nicht mitgeteilt, da sie erstmals mit der Berufungsbegründung ihr bereits seit September 2009 erzieltes Einkommen offenbart habe. Schließlich lebe die Beklagte seit 2006 in einer Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen U.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes Maximilian und zum Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Die Beklagte hat auch für die Zeit ab August 2008 Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB.

Obwohl der Sohn M im August 2008 bereits 14 Jahre alt wurde und heute 17 Jahre alt ist, besteht ein besonderer Betreuungsbedarf, der die Beklagte an der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit hindert. Dies steht zur Überzeugung des Senats bei Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens fest aufgrund der Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K im Gutachten vom 04.11.2011 leidet M unter Narkolepsie. Soweit insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.01.2010 weiter ausgeführt wird, dass die Narkolepsieerkrankung eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nicht erklären könne, sondern die Beschwerden allenfalls Ausdruck von Entwicklungsbesonderheiten des sich in der Pubertät befindlichen Jungen sein könnten, steht dies der Feststellung einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht entgegen. Zunächst ist es unerheblich, ob die Erkrankung allein oder nur in Zusammenhang mit den genannten Entwicklungsbesonderheiten zu einem besonderen Betreuungsbedarf führt, da die Ursachen für eine Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 1570 BGB nicht maßgeblich sind. Entscheidend ist die Betreuungsbedürftigkeit als solche. Allein aufgrund der abstrakten Überlegungen, die dem Schluss des Sachverständigen zugrundeliegen, ist eine Beurteilung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Situation des Jungen tatsächlich darstellt. Nach den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen erachtet der Senat es als erwiesen, dass ein Betreuungsbedarf besteht, der deutlich über das hinausgeht, was für einen Jungen im Alter von M üblich ist, und der mehr als eine teilschichtige und zudem flexible Arbeitszeit der betreuenden Beklagten nicht zulässt. Dies folgt bereits aus der Aussage der Zeugin K, einer Lehrerin von M. Sie hat glaubhaft bekundet, dass M während des Unterrichts Wach- und Schlafphasen habe, oft einnicke und nach dem Aufwachen zunächst desorientiert wirke und unkoordiniert in den Bewegungen. Er komme ein- bis zweimal während der Woche zu spät oder gar nicht zum Unterricht. So käme es schnell zu 10 bis 12 Fehlstunden wöchentlich, weshalb eine Leistungsbeurteilung nur schwer möglich sei. Am Sportunterricht könne er ebenso wie an anderen Veranstaltungen, etwa Klassenfahrten, nicht oder nur mit einer Begleitperson teilnehmen. Bereits diese Schilderung zeigt, dass M besondere Betreuung braucht, die naturgemäß außerhalb der Unterrichtszeiten in mindestens gleichem Umfang erforderlich ist. Dies bestätigten auch die Zeugin W und der Zeuge U. Ihr freundschaftliches Näheverhältnis zu M und der Beklagten führt nicht dazu, dass ihren Aussagen weniger Gewicht beizumessen ist. Ihre Schilderungen zum Ablauf der Betreuung im Alltag mit M sind jedenfalls im Kern glaubhaft und nachvollziehbar. Danach ist es nicht möglich, M über eine längere Zeit sich selbst zu überlassen. Zudem bedarf es zahlreicher Hilfestellungen, wie etwa ihn zum Aufstehen, zur Körperpflege oder zur Nahrungsaufnahme anzuhalten. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Untersuchung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der dem Jungen einen Pflegebedarf nach der Pflegestufe 1 zuerkannt hat. Dass ausweislich des Berichts der Rheinischen Kliniken vom 08.07.2009 während des Klinikaufenthalts vom 21.04. bis 18.06.2009 Narkolepsiesymptome nicht beobachtet wurden, steht der Annahme einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit im Alltag nicht entgegen. Zunächst erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund einer nach Angaben des Zeugen U kurz zuvor erfolgten Umstellung der Medikation die Symptome vorrübergehend deutlich zurückgingen. Es kommt hinzu, dass eine Kliniksituation in der Regel nicht mit der Alltagssituation vergleichbar ist. Die Beobachtungen des Klinikpersonals beziehen sich daher nur auf einen begrenzten zeitlichen und situativen Ausschnitt. Ihnen kommt insbesondere gegenüber den Beobachtungen der Zeugin K, die M als Lehrerin über mehrere Jahre begleitet hat, nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Nach dem Bild, das der Senat vom Umfang der Betreuungsbedürftigkeit erhalten hat, erscheint eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Beklagten in größerem Umfang als bisher ausgeübt nicht möglich. Allerdings war die Beklagte nicht erst ab September 2009, sondern bereits ab August 2008 zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet. Der Senat rechnet ihr daher bereits ab August 2008 ein Erwerbseinkommen von Brutto 600,00 € monatlich zu. Ohne die Betreuungsleistung könnte die Beklagte demgegenüber eine Vollzeittätigkeit ausüben. Das daraus erzielbare bereinigte Nettoeinkommen stellt ihren angemessenen Bedarf dar. Im Hinblick auf die Dauer der Ehe und die bereits in 2002 erfolgte Scheidung erscheint eine an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) orientierte Bemessung des Unterhalts unbillig (§ 1578 b Abs. 1 BGB). Da die Beklagte über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, legt der Senat ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.391,20 € zugrunde, was einen Bruttostundenlohn von 8,00 € entspricht. Damit ergibt sich Folgendes:

Im Jahr 2008 beträgt das erzielbare bereinigte Nettoeinkommen bei einem Bruttolohn von 1.391,20 € nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen gerundet 984,00 €. Tatsächlich hätte die Beklagte bei einem Bruttoeinkommen von 600,00 € bereinigt netto 470,00 € erzielen können. Der offene Bedarf beträgt somit (984 € - 470 € =) 514,00 €.

Für das Jahr 2009 errechnet sich bei Vollzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 989,00 €, während das – bis August 2009 fiktive – tatsächliche Einkommen bereinigt netto 473,00 € beträgt. Es ergibt sich ein offener Bedarf von (989 € - 473 € =) 516,00 €.

Für das Jahr 2010 sind anzusetzen ein bereinigtes Einkommen bei Vollzeittätigkeit von 996,00 € und ein tatsächliches Einkommen 473,00 €. Der offene Bedarf beträgt (996 € - 473 € =) 523,00 €.

Ab Januar 2011 ergibt sich nur eine geringe Veränderung, die zu einen Bedarf von 525,00 € bei gegenüberzustellenden Einkünften von 997,00 € und 472,00 €. Geltend gemacht wird ab Januar 2011 jedoch nur ein Betrag von 502,00 €.

In Höhe des dargestellten Bedarfs der Beklagten ist der Kläger zur Leistung von Unterhalt verpflichtet und in der Lage. Dabei ist nicht nur auf das tatsächliche Renteneinkommen des Klägers abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger noch nicht 65 Jahre alt ist, rechnet der Senat ihm Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zu von monatlich bis zu bereinigt netto 375,00 €. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einer solchen Nebentätigkeit, zumal wenn sie flexibel ausgeübt werden kann, nicht in der Lage ist. So ist bereits die Sachverständige A im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gesprochen hätten, auf Seiten des Klägers nicht vorlagen. Er wäre vielmehr trotz seiner MS-Erkrankung weiterhin zu einer Vollzeittätigkeit in der Lage gewesen. Konkrete Umstände, die nunmehr dazu führen, dass der Kläger wegen seiner MS-Erkrankung nicht mehr in geringfügigem Umfang tätig sein kann, sind – auch auf Nachfrage im Termin vom 20.09.2011 – weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

Unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte und der Nebentätigkeit einerseits sowie des Krankenversicherungsbeitrages und des Kindesunterhalts für M andererseits liegt der nach der Quote zu berechnende volle Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB nicht unter dem oben errechneten Bedarf und ist der Selbstbehalt des Klägers nicht unterschritten. Über den gesamten Unterhaltszeitraum gesehen sind die maßgeblichen Einkünfte des Klägers in den Monaten November und Dezember 2010 am geringsten. Dies ist bedingt durch den Krankenversicherungsbeitrag, der erst ab Januar 2011 deutlich geringer ist, und durch den ab November 2010 höheren Kindesunterhalt, der von M anderweitig geltend gemacht wird. Bis Oktober 2010 ist hingegen der bislang titulierte Kindesunterhalt von nur 228,55 € anzusetzen.

Für November und Dezember 2010 gilt folgende Berechnung:

Der Kläger verfügt über eine gesetzliche Rente von 1.557,10 € und eine Zusatzrente von 433,06 €. Zusammen mit den Einkünften aus einer Nebentätigkeit von 375,00 € sind das 2.365,16 €. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages von 453,69 € verbleiben 1.911,47 €. Der Kindesunterhalt für M ist dann der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen und beträgt nach Abzug des halben Kindergeldes 377,00 €. Es verbleiben 1.534,47 €. Bereinigt um das Anreizsiebtel aus der Nebentätigkeit (1/7 von 375,00 € = 54,00 €) ergibt sich ein Betrag von rund 1.480,00. Das Einkommen der Beklagten beträgt nach Abzug des Anreizsiebtels (473,00 € x 6/7 =) 405,00 €. Der volle Quotenunterhalt beträgt damit [(1.480 € - 405 €) x ½ =] 538,00 € gegenüber oben errechneten 523,00 €. Dem Kläger selber verbleiben (1.534 € - 523 € =) 1.011,00 €. Dies ist mehr als der damalige Selbstbehalt von 1.000,00 €, der im Übrigen wegen des Zusammenlebens mit der jetzigen Ehefrau noch um 10 % gekürzt werden kann, worauf es hier jedoch nicht ankommt.

Für die Zeit ab Januar 2011 bedarf es einer Berücksichtigung von Nebeneinkünften im Übrigen nicht, da der Unterhaltsanspruch bereits allein aufgrund der Renteneinkünfte des Klägers gerechtfertigt ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten auch nicht nach § 1579 BGB herabzusetzen oder zu versagen. Ein versuchter Prozessbetrug der Beklagten bzw. wissentlich falsche Angaben in der Absicht, den Kläger zu benachteiligen oder zu verunglimpfen, hat der Kläger nicht dargetan. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe durch unrichtige Angaben die Restschuldbefreiung in seinem Insolvenzverfahren erwirkt und verhindere durch anderweitige Pfändungen die Vollstreckung der Unterhaltsschulden, entspricht dies zwar nicht den Tatsachen, weil die vorliegenden Pfändungen keine sonstigen Verbindlichkeiten des Klägers betrafen, sondern von der Beklagten selbst ausgebracht worden waren. Dies beruht aber erkennbar auf einem Missverständnis der Beklagten. Ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares vorsätzliches Verhalten liegt darin nicht. Richtig ist ferner, dass die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung zur zeitnahen Offenlegung ihrer Einkünfte das Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit erst verspätet vorgetragen hat. Im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte, die den Unterhaltanspruch nicht maßgeblich beeinflussen, und die bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigenden Belange des gemeinsamen Sohnes führt dies allerdings nicht zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs. Schließlich entfällt der Unterhaltsanspruch der Beklagten auch nicht wegen der Begründung einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Den ihm obliegenden Beweis dafür hat der Kläger nicht erbracht. Nach der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen U besteht eine partnerschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Beklagten nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert: 7.976,16 €