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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 248/12·28.01.2013

Vaterschaftsanfechtung wegen sozial‑familiärer Beziehung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 4. beantragte die Feststellung, er sei Vater der Zwillinge; das Amtsgericht hatte dem stattgegeben. Das OLG Düsseldorf änderte dies und wies den Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern eine sozial‑familiäre Beziehung i.S.v. §1600 Abs.2,4 BGB besteht, sodass eine Anfechtung ausgeschlossen ist. Entscheidungsrelevant war der Stand zum letzten mündlichen Verhandlungstermin und die fortdauernde Übernahme tatsächlicher Verantwortung.

Ausgang: Feststellungsantrag des Beteiligten zu 4. auf Vaterschaft als unbegründet abgewiesen aufgrund bestehender sozial‑familiärer Beziehung des rechtlichen Vaters

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sozial‑familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs. 2, 4 BGB liegt vor, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt; dies ist regelmäßig der Fall bei Ehe oder längerer häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind.

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Für die Beurteilung des Vorliegens einer sozial‑familiären Beziehung ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.

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Das Bestehen einer sozial‑familiären Beziehung schließt die Anfechtung der Vaterschaft durch einen Dritten aus.

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Verfahrensverzögerungen, die auf das Verhalten der Eltern zurückgehen (z. B. Widerstand gegen Begutachtung), dürfen den Schutz der bereits entstandenen sozial‑familiären Beziehung nicht unterlaufen.

Relevante Normen
§ 1600 Abs. 2 und 4 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 81 Abs. 3 FamFG§ 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 47 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 22.08.2012 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

II Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils selbst.

III Beschwerdewert:              2.000,00 €.

IV Dem Kindesvater wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in Duisburg rückwirkend ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Rubrum

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II - 1 UF 248/12              19 F 289/11AG Duisburg-HambornVerkündet am 29.01.2013
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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In der Familiensache 

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hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht D. und den Richter am Amtsgericht S.

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b e s c h l o s s e n:

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I Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 22.08.2012 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

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II Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils selbst.

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III Beschwerdewert:              2.000,00 €.

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IV Dem Kindesvater wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in Duisburg rückwirkend ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

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I.

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Von Mitte 2010 bis Anfang 2011 lebte die Kindesmutter bei dem Beteiligten zu 4., mit dem sie zuvor bereits längere Zeit liiert gewesen war und mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat. Zwei der Kinder, ein Zwillingspaar, sind in einer Pflegefamilie untergebracht, die beiden älteren Kinder leben bei dem Beteiligten zu 4. Die Kindesmutter brachte am 16.05.2011 die Zwillinge S-P und Z-E zur Welt. Der Kindesvater, Beteiligter zu 3., erkannte durch Jugendamtsurkunde der Stadt D, Beurk.-Reg.-Nr.: 0847/2011 und 0851/2011, vom 16.06.2011 mit Zustimmung der Kindesmutter an, der Vater der Zwillinge zu sein. Er und die Kindesmutter kennen sich bereits seit längerer Zeit. Seit ihrer Geburt leben die Kinder im gemeinsamen Haushalt der (rechtlichen) Kindeseltern, in dem auch die am 12.01.2008 geborene Tochter C-J des Kindesvaters lebt. Seit dem 12.04.2012 sind die Kindeseltern miteinander verheiratet. Das Jugendamt D leistet seit der Geburt der Zwillinge in verschiedenen Formen Hilfestellung.

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Durch Beschluss vom 22.08.2012 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, dessen Erstellung die Kindeseltern sich zunächst widersetzt hatten, dem Antrag des Beteiligten zu 4. entsprochen und festgestellt, dass nicht der Beteiligte zu 3., sondern der Beteiligte zu 4. der Vater der Zwillinge ist. Das Vorliegen einer sozial-familiären Bindung hat das Amtsgericht im Hinblick darauf, dass der Antrag bereits einen Monat nach der Geburt der Kinder gestellt worden ist, wegen der fehlenden Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit verneint. Der Zeitablauf während dieses Verfahrens könne nicht berücksichtigt werden, da es durch das Verhalten der Kindesmutter zu einer Verzögerung von fast sieben Monaten gekommen sei.

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Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, eine Anfechtung durch den Beteiligten zu 4. sei ausgeschlossen, da zwischen den Kindern und dem Kindesvater eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 und 4 BGB vorliege. Bei der Beurteilung sei auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sondern die weitere Entwicklung, insbesondere die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung der Kindeseltern, zu berücksichtigen.

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Der Beteiligte zu 4. verteidigt die angefochtene Entscheidung.

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II.

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Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindeseltern ist begründet.

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Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Feststellung, dass nicht der Kindesvater, sondern er der Vater der Zwillinge S-P und Z-E sei, ist unbegründet. Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindesvaters zu den Zwillingen schließt die Anfechtung seiner Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4. aus.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt eine sozial-familiäre Beziehung vor. Nach § 1600 Abs. 2 und 4 BGB ist eine sozial-familiäre Beziehung gegeben, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt dabei in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Für die Beurteilung, ob eine solche Beziehung vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach den allgemeinen Regeln auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH, FamRZ 2007, 538 ff.; FamRZ 2008, 1821 f.).

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Nach den Feststellungen des Senats besteht eine häusliche Gemeinschaft des Kindesvaters mit den Zwillingen vom Zeitpunkt der Geburt an. Die Kindeseltern, die Zwillinge und die weitere Tochter des Kindesvaters aus einer früheren Beziehung leben seither in einem Haushalt. Bei einem Zusammenleben von nunmehr 20 Monaten ist auch das zeitliche Moment erfüllt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass eine Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist, weil die Kindeseltern zunächst mit der angeordneten Begutachtung nicht einverstanden waren. So erscheint es bereits zweifelhaft, ob eine solche Verzögerung Einfluss auf die Beurteilung haben kann. Da durch den Fortbestand einer bereits entstandenen sozial-familiären Beziehung das Kind geschützt werden soll, widerspricht es diesem Schutzzweck, den durch eine bewusste Verzögerung entstandenen Zeitablauf unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn man jedoch einen Zeitraum von knapp sieben Monaten außer Betracht lässt, begründet das Zusammenleben von mehr als einem Jahr und die nachfolgende Heirat der Kindeseltern die Vermutung der Übernahme tatsächlicher Verantwortung durch den Kindesvater.

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Erforderlich ist zudem, dass die tatsächliche Verantwortung auch – weiterhin – vom rechtlichen Vater getragen wird (vgl. BGH, FamRZ 2007, 538  ff.). Dies ist hier der Fall. So haben die Mitarbeiter des Jugendamtes sowohl bei der Anhörung durch das Amtsgericht als auch im Senatstermin erklärt, dass die seit der Geburt der Zwillinge eingesetzten Hilfen von den Kindeseltern zuverlässig angenommen werden. Insgesamt zeige sich ein positiver Verlauf. Beide Elternteile kümmerten sich liebevoll um die Zwillinge. Der Kindesvater sei eine wichtige Stütze im Familiensystem und wesentlich in die Betreuung und Versorgung der Zwillinge eingebunden. Zuletzt habe es in der Paarbeziehung der Kindeseltern zwar eine Krise gegeben, in der auch eine Trennung thematisiert worden sei. Die Kindeseltern bestätigten dies und erklärten, dass der Grund für den Konflikt in Schwierigkeiten mit der Tochter C des Kindesvaters liege. Eine Trennung wollten sie aber nicht, sondern gemeinsam nach Lösungen suchen, um allen Kindern gerecht zu werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Beziehungskrise sind nach alledem aktuell keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kindesvater die tatsächliche Verantwortung für die Zwillinge nicht mehr trägt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 und 3 FamFG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.