Zugewinnausgleich: Bewertung einer Partnerbeteiligung an Berufsträgergesellschaft
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren verlangte die Ehefrau weiteren Zugewinnausgleich und begehrte, die Partnerbeteiligung des Ehemanns an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem hohen „Nutzungswert“ (Goodwill/Ertragswert) anzusetzen. Das OLG hielt eine Bewertung über den vertraglichen Abfindungswert hinaus wegen der engen Verknüpfung der Beteiligung mit der persönlichen Tätigkeit (Mitarbeiter-/Managermodell, disquotale Gewinnverteilung, fehlender Markt) für unangemessen und verneinte auch eine Sittenwidrigkeit der Abfindungsbeschränkung. Gleichwohl erhöhte es das Endvermögen um bislang nicht berücksichtigte, stichtagsbezogen zu bewertende Ansprüche (insb. abgezinster Gewinn-/Bonus-Abfindungswert und Zinsen) und sprach restlichen Zugewinnausgleich zu. Die weitergehende Beschwerde blieb erfolglos; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Zugewinnausgleich i.H.v. 247.968,82 € zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewertung einer zum Endvermögen gehörenden Unternehmensbeteiligung ist grundsätzlich der Verkehrswert einschließlich Goodwill maßgeblich; Verfügungs- oder Abfindungsbeschränkungen wirken regelmäßig nur wertmindernd, solange sie am Stichtag nicht aktualisiert sind.
Ertragsbestandteile dürfen im Zugewinnausgleich nur berücksichtigt werden, soweit sie als übertragbare Ertragsmerkmale objektivierbar sind; die Kapitalisierung künftig erwarteten, an die persönliche Arbeitskraft gebundenen Einkommens ist unzulässig.
Ist eine gesellschaftsrechtlich ausgestaltete Mitarbeiter-/Managerbeteiligung untrennbar mit dem Anstellungs-/Tätigkeitsverhältnis verknüpft und fehlt ein relevanter Markt für eine Veräußerung, ist die Beteiligung güterrechtlich grundsätzlich mit dem vertraglichen Abfindungsbetrag (Verwertungserlös) zu bewerten.
Eine Abfindungsbeschränkung in einem Mitarbeitermodell ist nicht schon wegen eines Missverhältnisses zum Verkehrswert sittenwidrig, wenn sie sachlich durch die Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Modells gerechtfertigt ist.
Bei der Bewertung stichtagsbezogener, erst künftig fälliger, unverzinslicher Ansprüche kann eine Abzinsung vorzunehmen sein; pauschale Abschläge setzen eine Ungewissheit über das Entstehen des Anspruchs voraus.
Tenor
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2015 durch die Richter am Oberlandesgericht D und R und den Richter am Amtsgericht S
b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13.11.2014 verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 247.968,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen. Der Antrag der Antragstellerin im Übrigen wird ebenso wie ihre weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 83 % und der Antragsgegner zu 17 %.
II. Beschwerdewert: 1.472.841 €.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über restlichen Zugewinnausgleich.
Ihre im Jahr 1990 geschlossene Ehe hat das Amtsgericht N auf den am 24.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag im Juli 2013 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vorgerichtlich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 4.500.000 € aufgefordert. Hierauf hat der Antragsgegner 3.300.000 € gezahlt. In seiner Vermögensaufstellung hat er sein Vermögen zum 24.01.2013 auf insgesamt 6.672.440,46 € beziffert. Dabei hat er den Wert seiner Beteiligung an der D GmbH mit 50.000 € (Stammkapital) und 530.000 € (Genussrechtskapital) angegeben und ein Verrechnungskonto bei der D GmbH mit einem Guthaben von 321.777,41 €, ein Verrechnungskonto bei der DT GmbH mit einem Guthaben von 1.376.505,62 € sowie eine Darlehensforderung gegenüber der DT GmbH in Höhe von 290.000 € aufgeführt. Bei Eheschließung verfügten weder der Antragsgegner noch die Antragstellerin über Vermögen. Das Vermögen der Antragstellerin belief sich am 24.01.2013 auf 76.757,33 €.
Der Antragsgegner – von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – ist Mitgesellschafter der D GmbH und angestellter Geschäftsführer der DT GmbH. Beide Gesellschaften gehören zu einer international tätigen Unternehmensgruppe.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, im Endvermögen des Antragsgegners sei der Wert seiner Beteiligung der Unternehmensgruppe über die vom Antragsgegner in seiner Vermögensaufstellung aufgeführten Beträge hinaus in Höhe des Nutzungswerts zu berücksichtigen, der sich auf mindestens 3.000.000 € belaufe. Dieser Nutzungswert bemesse sich insbesondere nach dem durchschnittlichen Umsatz des Unternehmens in den drei Jahren vor dem Stichtag, bezogen auf einen Anteil des Antragsgegners von 1 %. Die beschränkte Verwertbarkeit des Gesellschaftsanteils wirke sich allenfalls wertmindernd aus. Die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese wegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem vertraglichen Abfindungswert und dem realen Anteilswert nichtig sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich in Höhe von 1.472.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, aus seiner Beteiligung an der Unternehmensgruppe erwüchsen ihm keine über den Nennwert hinausgehenden Vermögensvorteile. So bestehe keine lediglich aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung herrührende, von seiner persönlichen Tätigkeit unabhängige Möglichkeit der Nutzung des Unternehmensanteils als Vermögenssubstanz. Die Beschränkung der Abfindung sei wirksam, da es sich um ein Mitarbeitermodell handele, dessen finanzielle Grundlage bei einer Abfindung zum Verkehrswert zerstört wäre.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es ist der Argumentation des Antragsgegners gefolgt und hat ausgeführt, auch güterrechtlich sei nicht vom Vollwert des Unternehmens einschließlich stiller Reserven und des Goodwill auszugehen, da Bestand und Höhe der Beteiligung des Antragsgegners untrennbar mit seinem Arbeitsverhältnis zusammenhingen, so dass die Erträge aus der Beteiligung wie künftiges Arbeitseinkommen zu behandeln seien, das nicht dem Zugewinnausgleich unterliege.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13.11.2014 zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich in Höhe von 1.472.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Zugewinnausgleichs in Höhe von 247.968,82 € nebst Zinsen.
1.
Mangels Anfangsvermögens beider Beteiligter kommt es einzig auf ihr Endvermögen an, das auf Seiten der Antragstellerin unstreitig 76.757,33 € beträgt. Das vom Antragsgegner zugestandene – und insoweit unstreitige – Endvermögen von 6.672.440,46 €, das der Vermögensaufstellung des Antragsgegners zum 24.01.2013 zu entnehmen ist, ist um in der Aufstellung nicht berücksichtigte weitere Vermögenswerte aus der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe in Höhe von 500.254,50 € auf insgesamt 7.172.694,96 € zu erhöhen, so dass sich angesichts des unstreitigen Endvermögens der Antragstellerin von 76.757,33 € mangels Anfangsvermögens der Beteiligten unter Berücksichtigung bereits gezahlter 3.300.000 € folgender noch offener Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin ergibt:
½ x (7.172.694,96 € - 76.757,33 €) = ½ x 7.095.937,63 € = 3.547.968,82 €
- 3.300.000,00 €
= 247.968,82 €
2.
Eine Bewertung der Beteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe nach einem höheren Nutzungswert, den die Antragstellerin auf zumindest 3.000.000 € beziffert, ist nicht gerechtfertigt.
a)
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung einer zum Endvermögen zählenden Unternehmensbeteiligung gemäß § 1376 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Verkehrswert (Vollwert) einschließlich eines Goodwill maßgeblich. Der vermögenswerte Gehalt einer Unternehmensbeteiligung liegt in der Regel in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswerts. Der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert bilden daher im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts der Beteiligung. Damit ist die Ertragslage des Unternehmens auch für den Wert der Unternehmensbeteiligung von Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird, es sei denn, dass die Kündigung am Stichtag bereits erfolgt ist und sich die Abfindungsklausel damit aktualisiert hat. Denn durch diese Beschränkung wird die vermögenswerte Nutzung des Gegenstands durch den Inhaber in sonstiger Weise nicht berührt. Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18; vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).
b)
Jedoch weist die Partnerbeteiligung des Antragsgegners an einer Berufsträgergesellschaft Besonderheiten auf, die eine Bewertung der Beteiligung nach einem Vollwert auf der Grundlage des Verkehrswerts der Gesellschaft einschließlich eines Goodwill unter Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft unangemessen erscheinen lassen.
aa)
Hat der wirtschaftliche Nutzen eines Unternehmens seine Grundlage in einem dem Inhaber eingeräumten und nicht übertragbaren Recht und lässt sich dieser Nutzen von der Person des Inhabers nicht in der Weise lösen, dass er dem Unternehmen als objektivierbare Vermögensposition anhaftet, ist in der Regel nicht von einem Goodwill des Unternehmens auszugehen, der auf einen Erwerber übertragen werden könnte. Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13). Bewertungsobjekt im Zugewinnausgleich können nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übertragbar sind, nicht dagegen künftig erwartetes Einkommen, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist. Wird dieser „subjektive Mehrwert“ in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).
bb)
Nach diesem Maßstab ist eine gesellschaftsrechtlich ausgestaltete Mitarbeiterbeteiligung mit dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.). Jedoch hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass für eine solche Beurteilung allgemein vor allem die Erwägung spreche, dass der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Nutzungs-wert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt und nicht etwa künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind, während sich ein den Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Gesellschaft beteiligt zu werden. Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
cc)
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheinen die Besonderheiten der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an einer Berufsträgergesellschaft so erheblich, dass diese Beteiligung unabhängig von einer erfolgten unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Gewinnanteils güterrechtlich nicht mit einem den vereinbarten Abfindungsbetrag übersteigenden Wert in die Zugewinnbilanz einzustellen ist
(1)
Die Beteiligung des Antragsgegners an der D GmbH ist untrennbar mit seiner Tätigkeit im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der DT GmbH verknüpft.
Dies zeigt sich daran, dass alle Partner der D GmbH (Gesellschafter und Genussrechtsinhaber I) aufgrund eines Anstellungsvertrags für die Unternehmensgruppe in Deutschland tätig sind, die Poolmitgliedschaft u.a. bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität oder lebenslangem Berufsverbot endet und eine Eigenkündigung des Anstellungsvertrags bei einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe durch das Poolmitglied automatisch als Erklärung des Austritts aus der D GmbH gilt. Hinzu kommt, dass die Poolmitgliedschaft einschließlich des Gewinnanspruchs für Zeiträume ruht, in denen das Poolmitglied aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z.B. Elternzeit) oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Sabbati-cal, Entsendung) nicht zur Tätigkeit für die Unternehmensgruppe verpflichtet ist.
(2)
Die Gewinnverteilung zwischen den Partnern der D GmbH erfolgt nicht nach der Quote ihrer Beteiligung, sondern disquotal nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Units.
Sowohl die Role-Units, die etwa 90 % der insgesamt zugeteilten Units ausmachen, als auch die Perfomance-Units, deren Anteil an den Gesamt-Units sich auf etwa 10 % beläuft, werden nicht nach der Quote der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zugeteilt. Die Zuweisung der Role-Units erfolgt nach Maßgabe von insgesamt fünf Vergütungsgruppen, die auf Rollenprofilen aufbauen und an qualitative und quantitative Leistungserwartungen geknüpft sind. Die Gewährung von Perfomance-Units (für jeweils ein Geschäftsjahr) orientiert sich am Leistungsbeitrag des Poolmitglieds für das jeweilige Geschäftsjahr, wobei die Leistungsbeurteilung anhand finanzieller und nicht-finanzieller Kriterien vorgenommen wird.
(3)
Dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus der Tätigkeit für das Unternehmen ganz wesentlich aufgrund seiner individuellen Arbeitskraft, nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und damit nicht aufgrund übertragbarer Ertragsmerkmale erzielt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass die D GmbH grundsätzlich eine Vollausschüttung des Gewinns vornimmt, so dass keine relevante Gewinnthesaurierung und damit keine Erhöhung des Gesellschaftskapitals stattfindet. Vor diesem Hintergrund ist der maßgebliche wirtschaftliche Nutzen der Stellung des Antragsgegners in der Unternehmensgruppe nicht in seiner Beteiligung an der Gesellschaft zu erblicken, sondern in seiner Geschäftsführertätigkeit und seinen individuellen Leistungen und seinem persönlichen Erfolg bei der Ausübung dieser Tätigkeit.
(4)
Dieser Gewichtung entspricht es, dass der Antragsgegner aus seiner Beteiligung an der D GmbH als einer von zum Stichtag insgesamt 260 Partnern nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Die Gesellschafterstellung des Antragsgegners erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsgefüges als Annex zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die DT GmbH, so dass seine Stellung in dem Unternehmen auch insoweit den Charakter einer Einkommensquelle, nicht den Charakter einer (übertragbaren) Vermögensposition hat.
(5)
Auch im Übrigen lässt sich ein objektivierbarer, auf der Beteiligung als solcher beruhender und nicht lediglich subjektbezogener, an die Person des Antragsgegners gebundener wirtschaftlicher Wert seiner Stellung in dem Unternehmen nicht feststellen. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus einer Möglichkeit, im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft einen eigenen Mandantenstamm mitzunehmen. Insoweit ist keine realisierbare werthaltige Vermögensposition ersichtlich. Im Rahmen der Mandatsbearbeitung durch große internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden keine dauerhaften Kundenbeziehungen des einzelnen Partners aufgebaut und entsteht – anders als typischerweise bei Steuerberatungspraxen, Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – keine durch die Persönlichkeit des Partners geprägte Kundenbindung, wie der Antragsgegner im Einzelnen überzeugend dargelegt hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es nach Maßgabe dieser Ausführungen bei den großen, international tätigen Prüfungs- und Beratungsunternehmen bislang tatsächlich zu keiner Veräußerung eines Kunden- oder Mandantenstamms gekommen ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass für die in Rede stehende Beteiligung kein relevanter Markt besteht, weshalb sich auch insoweit keine übertragbare Ertragskraft feststellen lässt.
(6)
Ein besonderes Gepräge erhält die Partnerbeteiligung des Antragsgegners schließlich dadurch, dass die Abfindungsbeschränkung nicht durch die Chance kompensiert wird, beim Ausscheiden eines anderen Partners davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Partnern zugutekommt.
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ, 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14). Im Fall der Beteiligung des Antragsgegners sind jedoch die Geschäftsanteile beim Ausscheiden an einen Treuhänder zu übergeben, der sie regelmäßig auf einen neuen Partner überträgt, wobei in den vergangenen Jahren die Zahl der Partner der D GmbH insgesamt zugenommen hat. Da somit der Nachteil aus der Verfügungsbeschränkung nicht durch eine Werterhöhung der eigenen Beteiligung im Fall des Ausscheidens anderer Partner kompensiert wird, erscheint auch insoweit eine zugewinnrechtliche Bewertung der Beteiligung nach einem Nutzungswert unangemessen.
c)
Ferner ist es nicht gerechtfertigt, den Verkehrswert der Beteiligung mit der Erwägung zugrunde zu legen, dass die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Abfindungsbeschränkung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam und daher der Abfindungsanspruch nach dem Vollwert der Beteiligung zu bemessen wäre. Eine Sittenwidrigkeit dieser Beschränkung lässt sich nämlich nicht feststellen.
aa)
Zwar hat ein Gesellschafter im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils. Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausnahmslos. So ist im Rahmen eines Mitarbeitermodells die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, grundsätzlich zulässig. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Abfindungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss dieser Vertragsgestaltung gelangte, mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre (BGH, NJW 2005, 3644 ff., juris Tz. 23 ff.). Dies gilt gleichermaßen für die Abfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Gesellschafterstellung im Rahmen eines Managermodells nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 3641 ff., juris Tz. 13 ff.).
bb)
Nach diesem Maßstab ist die gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Abfindungsanspruchs des Antragsgegners wirksam. Gemäß den Darlegungen zu Punkt b) cc) erscheint die Stellung des Antragsgegners als Gesellschafter der D GmbH als Annex zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die DT GmbH. Dem Partnermodell der D GmbH wäre die finanzielle Grundlage entzogen, wenn die Gesellschaft die Beteiligungen ausscheidender Gesellschafter mit dem Verkehrswert abfinden müsste und die Gesellschaft auf diesem Weg – auch mangels relevanter Gewinnthesaurierung – gezwungen sein könnte, die Kapitalbasis anzugreifen. Eine stetige Generationenfolge der Gesellschafter, wie sie dem Geschäftsmodell der D GmbH entspricht, wäre damit kaum mehr möglich.
3.
Der Wert der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe beschränkt sich indes nicht auf die in der Vermögensaufstellung des Antragsgegners aufgeführten Positionen (eingebrachtes Stammkapital: 50.000 €, eingebrachtes Genussrechtskapital II: 530.000 €, Darlehensforderung: 290.000 €, Verrechnungskontenguthaben von 321.777,41 € und 1.376.505,62 €). Vielmehr sind insoweit weitere Vermögenswerte von insgesamt 500.254,50 € im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen.
a)
Zum einen ist der Abfindungswert der Beteiligung des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 473.477,74 € in die Zugewinnbilanz einzustellen.
aa)
Dieser Wert bemisst sich nach den dem Antragsgegner bei fiktivem Austritt aus der Gesellschaft zum Endstichtag 24.01.2013 zustehenden Ansprüchen.
Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15). Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).
Im Fall der Partnerbeteiligung des Antragsgegners bestimmt sich der erzielbare Verwertungserlös in Gestalt des Abfindungsbetrags maßgeblich nach dem dem Antragsgegner im Fall seines Austritts zustehenden Anspruch auf Gewinnbeteiligung (zuzüglich Bonuszahlung), und zwar gemäß §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (24.01.2013).
bb)
Der Gewinnanteil (zuzüglich Bonuszahlung) errechnet sich wie folgt:
(1)
Ausgangspunkt der Berechnung ist der vom Antragsgegner auf 1.175.017,46 € bezifferte Gesamtbetrag des Einkommens aus dem Pool. Dieses Gesamteinkommen ist zunächst um die Zinsen auf das eingezahlte Stammkapital (1.508,63 €) und die Zinsen auf das eingezahlte Genussrecht II (15.991,48 €) zu bereinigen, da die Zinseinkünfte des Antragsgegners im Rahmen der Zugewinnbilanz gesondert stichtagsbezogen zu erfassen sind. Das sich insoweit errechnende Einkommen von (1.175.017,46 € - 1.508,63 € - 15.991,48 € =) 1.157.517,35 € ist um die anteilige Körperschaftsteuer der Unternehmensgruppe (207.240,39 €) und die dem Antragsgegner zustehenden Bonuszahlungen (brutto 787.947,34 €) zu bereinigen, woraus ein bereinigtes Pooleinkommen von insgesamt 162.329,62 € resultiert.
(2)
Dieses Einkommen ist um die (zum Stichtag noch latente, aber bei Zufluss der hier aktivierten Werte unvermeidliche und damit von vornherein wertmindernde) Steuerlast zu kürzen, und zwar um die Kapitalertragsteuer gemäß § 32 d Abs. 1 EStG (39.689,39 €), den Solidaritätszuschlag (2.182,91 €) und die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer, letztere mit dem in Nordrhein-Westfalen einschlägigen Kirchensteuersatz von 9% (3.572,05 €). Nach Steuern errechnet sich damit ein bereinigtes Pooleinkommen von 116.885,27 €.
(3)
Hinzuzurechnen ist die Bonuszahlung in Höhe von netto 362.625,19 €. Es errechnet sich insgesamt ein Betrag von 479.510,46 €.
(4)
Der auf das gesamte Geschäftsjahr bis zum 31.05.2013 bezogene Gewinnanteil ist auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Endstichtags (24.01.2013) nicht lediglich zeitanteilig zu berücksichtigen. Denn der Gewinnanteil steht dem Antragsgegner im Fall der hier unterstellten fiktiven Austrittserklärung zum 24.01.2013 gemäß den vertraglichen Bestimmungen für das gesamte Geschäftsjahr zu. Der Abfindungswert beschränkt sich daher nicht auf den zeitanteiligen Gewinnanteil für die Zeit bis zum Zeitpunkt der – fiktiven – Austrittserklärung. Für die Bonuszahlung gilt schon deshalb nichts anderes, weil die Hinzurechnung eines zeitanteilig berechneten und damit geringeren Betrags zugleich im Rahmen der Bemessung des Gewinnanteils zur Anrechnung einer geringeren Bonuszahlung und damit zu einem entsprechend erhöhten Gewinnanteil führen würde, so dass insoweit von einer Neutralisierung der Wirkungen einer weitergehenden stichtagsbezogenen Abgrenzung auszugehen ist.
(5)
Allerdings ist dem Umstand, dass die Zahlung erst zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses fällig wird und bis dahin kein Zinsanspruch besteht, durch Abzinsung Rechnung zu tragen. Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).
Legt man eine Zahlung von 479.510,46 € zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses 2012/2013 am 18.10.2013 zugrunde, ergibt sich bei einem Zinssatz von 1,62 % für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 18.10.2013 (140 Tage = 0,38 Jahre) zum 01.06.2013 ein abgezinster Betrag von 476.576,65 € (Zinsen: 2.933,81 €) und bei einem Zinssatz von 1,87 % für die Zeit vom 24.01.2013 bis zum 31.05.2013 (128 Tage = 0,35 Jahre) zum maßgeblichen Stichtag (24.01.2013) ein abgezinster Betrag von 473.477,74 € (Zinsen: 3.098,91 €).
(6)
Ein pauschaler Abschlag von dem um Steuern bereinigten und abgezinsten Betrag von 473.477,74 € ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vorzunehmen.
Im Wege der Schätzung kann ein pauschaler Bewertungsabschlag geboten sein, wenn ungewiss ist, ob ein Vermögenswert dem Ehegatten zufallen wird (vgl. BGH, FamRZ 1992, 411 ff., juris Tz. 21). Eine solche Ungewissheit hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs ist nicht zu erkennen, da dem Antragsgegner der dargestellte Anspruch bei unterstellter fiktiver Austrittserklärung vertraglich zusteht und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugegehen ist, dass die Gesellschaft einen verteilungsfähigen Gewinn erzielte. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zum Stichtag entgegen der tatsächlichen nachfolgenden Entwicklung, auf der der später erstellte Jahresabschluss 2012/2013 beruht, ein niedrigerer (oder höherer) Gewinn zu erwarten war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
b)
Zum anderen sind Zinsansprüche des Antragsgegners in Höhe von bereinigt insgesamt 26.776,76 € in die Zugewinnbilanz einzustellen (wird ausgeführt).
c)
Kapital- oder Gewinnrücklagen waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners zum maßgeblichen Endstichtag nicht vorhanden.
d)
Damit errechnen sich in der Zusammenschau insgesamt folgende von der Vermögensaufstellung des Antragsgegners nicht erfasste und daher zusätzlich zu berücksichtigende Vermögenswerte aus der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Deloitte Deutschland Unternehmensgruppe:
Gewinnanteil bereinigt und abgezinst: 473.477,74 €
Zinsen : 26.776,76 €
= insgesamt 500.254,50 €
4.
Das Begehren auf Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist hinsichtlich des zuerkannten Betrags für den geltend gemachten Zeitraum aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage der güterrechtlichen Bewertung der vorliegenden Partnerbeteiligung an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rubrum
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2015 durch die Richter am Oberlandesgericht D und R und den Richter am Amtsgericht S
b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13.11.2014 verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 247.968,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen. Der Antrag der Antragstellerin im Übrigen wird ebenso wie ihre weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 83 % und der Antragsgegner zu 17 %.
II. Beschwerdewert: 1.472.841 €.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über restlichen Zugewinnausgleich.
Ihre im Jahr 1990 geschlossene Ehe hat das Amtsgericht N auf den am 24.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag im Juli 2013 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vorgerichtlich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 4.500.000 € aufgefordert. Hierauf hat der Antragsgegner 3.300.000 € gezahlt. In seiner Vermögensaufstellung hat er sein Vermögen zum 24.01.2013 auf insgesamt 6.672.440,46 € beziffert. Dabei hat er den Wert seiner Beteiligung an der D GmbH mit 50.000 € (Stammkapital) und 530.000 € (Genussrechtskapital) angegeben und ein Verrechnungskonto bei der D GmbH mit einem Guthaben von 321.777,41 €, ein Verrechnungskonto bei der DT GmbH mit einem Guthaben von 1.376.505,62 € sowie eine Darlehensforderung gegenüber der DT GmbH in Höhe von 290.000 € aufgeführt. Bei Eheschließung verfügten weder der Antragsgegner noch die Antragstellerin über Vermögen. Das Vermögen der Antragstellerin belief sich am 24.01.2013 auf 76.757,33 €.
Der Antragsgegner – von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – ist Mitgesellschafter der D GmbH und angestellter Geschäftsführer der DT GmbH. Beide Gesellschaften gehören zu einer international tätigen Unternehmensgruppe.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, im Endvermögen des Antragsgegners sei der Wert seiner Beteiligung der Unternehmensgruppe über die vom Antragsgegner in seiner Vermögensaufstellung aufgeführten Beträge hinaus in Höhe des Nutzungswerts zu berücksichtigen, der sich auf mindestens 3.000.000 € belaufe. Dieser Nutzungswert bemesse sich insbesondere nach dem durchschnittlichen Umsatz des Unternehmens in den drei Jahren vor dem Stichtag, bezogen auf einen Anteil des Antragsgegners von 1 %. Die beschränkte Verwertbarkeit des Gesellschaftsanteils wirke sich allenfalls wertmindernd aus. Die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese wegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem vertraglichen Abfindungswert und dem realen Anteilswert nichtig sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich in Höhe von 1.472.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, aus seiner Beteiligung an der Unternehmensgruppe erwüchsen ihm keine über den Nennwert hinausgehenden Vermögensvorteile. So bestehe keine lediglich aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung herrührende, von seiner persönlichen Tätigkeit unabhängige Möglichkeit der Nutzung des Unternehmensanteils als Vermögenssubstanz. Die Beschränkung der Abfindung sei wirksam, da es sich um ein Mitarbeitermodell handele, dessen finanzielle Grundlage bei einer Abfindung zum Verkehrswert zerstört wäre.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es ist der Argumentation des Antragsgegners gefolgt und hat ausgeführt, auch güterrechtlich sei nicht vom Vollwert des Unternehmens einschließlich stiller Reserven und des Goodwill auszugehen, da Bestand und Höhe der Beteiligung des Antragsgegners untrennbar mit seinem Arbeitsverhältnis zusammenhingen, so dass die Erträge aus der Beteiligung wie künftiges Arbeitseinkommen zu behandeln seien, das nicht dem Zugewinnausgleich unterliege.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13.11.2014 zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich in Höhe von 1.472.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Zugewinnausgleichs in Höhe von 247.968,82 € nebst Zinsen.
1.
Mangels Anfangsvermögens beider Beteiligter kommt es einzig auf ihr Endvermögen an, das auf Seiten der Antragstellerin unstreitig 76.757,33 € beträgt. Das vom Antragsgegner zugestandene – und insoweit unstreitige – Endvermögen von 6.672.440,46 €, das der Vermögensaufstellung des Antragsgegners zum 24.01.2013 zu entnehmen ist, ist um in der Aufstellung nicht berücksichtigte weitere Vermögenswerte aus der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe in Höhe von 500.254,50 € auf insgesamt 7.172.694,96 € zu erhöhen, so dass sich angesichts des unstreitigen Endvermögens der Antragstellerin von 76.757,33 € mangels Anfangsvermögens der Beteiligten unter Berücksichtigung bereits gezahlter 3.300.000 € folgender noch offener Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin ergibt:
½ x (7.172.694,96 € - 76.757,33 €) = ½ x 7.095.937,63 € = 3.547.968,82 €
- 3.300.000,00 €
= 247.968,82 €
2.
Eine Bewertung der Beteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe nach einem höheren Nutzungswert, den die Antragstellerin auf zumindest 3.000.000 € beziffert, ist nicht gerechtfertigt.
a)
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung einer zum Endvermögen zählenden Unternehmensbeteiligung gemäß § 1376 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Verkehrswert (Vollwert) einschließlich eines Goodwill maßgeblich. Der vermögenswerte Gehalt einer Unternehmensbeteiligung liegt in der Regel in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswerts. Der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert bilden daher im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts der Beteiligung. Damit ist die Ertragslage des Unternehmens auch für den Wert der Unternehmensbeteiligung von Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird, es sei denn, dass die Kündigung am Stichtag bereits erfolgt ist und sich die Abfindungsklausel damit aktualisiert hat. Denn durch diese Beschränkung wird die vermögenswerte Nutzung des Gegenstands durch den Inhaber in sonstiger Weise nicht berührt. Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18; vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).
b)
Jedoch weist die Partnerbeteiligung des Antragsgegners an einer Berufsträgergesellschaft Besonderheiten auf, die eine Bewertung der Beteiligung nach einem Vollwert auf der Grundlage des Verkehrswerts der Gesellschaft einschließlich eines Goodwill unter Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft unangemessen erscheinen lassen.
aa)
Hat der wirtschaftliche Nutzen eines Unternehmens seine Grundlage in einem dem Inhaber eingeräumten und nicht übertragbaren Recht und lässt sich dieser Nutzen von der Person des Inhabers nicht in der Weise lösen, dass er dem Unternehmen als objektivierbare Vermögensposition anhaftet, ist in der Regel nicht von einem Goodwill des Unternehmens auszugehen, der auf einen Erwerber übertragen werden könnte. Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13). Bewertungsobjekt im Zugewinnausgleich können nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übertragbar sind, nicht dagegen künftig erwartetes Einkommen, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist. Wird dieser „subjektive Mehrwert“ in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).
bb)
Nach diesem Maßstab ist eine gesellschaftsrechtlich ausgestaltete Mitarbeiterbeteiligung mit dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.). Jedoch hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass für eine solche Beurteilung allgemein vor allem die Erwägung spreche, dass der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Nutzungs-wert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt und nicht etwa künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind, während sich ein den Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Gesellschaft beteiligt zu werden. Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
cc)
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheinen die Besonderheiten der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an einer Berufsträgergesellschaft so erheblich, dass diese Beteiligung unabhängig von einer erfolgten unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Gewinnanteils güterrechtlich nicht mit einem den vereinbarten Abfindungsbetrag übersteigenden Wert in die Zugewinnbilanz einzustellen ist
(1)
Die Beteiligung des Antragsgegners an der D GmbH ist untrennbar mit seiner Tätigkeit im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der DT GmbH verknüpft.
Dies zeigt sich daran, dass alle Partner der D GmbH (Gesellschafter und Genussrechtsinhaber I) aufgrund eines Anstellungsvertrags für die Unternehmensgruppe in Deutschland tätig sind, die Poolmitgliedschaft u.a. bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität oder lebenslangem Berufsverbot endet und eine Eigenkündigung des Anstellungsvertrags bei einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe durch das Poolmitglied automatisch als Erklärung des Austritts aus der D GmbH gilt. Hinzu kommt, dass die Poolmitgliedschaft einschließlich des Gewinnanspruchs für Zeiträume ruht, in denen das Poolmitglied aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z.B. Elternzeit) oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Sabbati-cal, Entsendung) nicht zur Tätigkeit für die Unternehmensgruppe verpflichtet ist.
(2)
Die Gewinnverteilung zwischen den Partnern der D GmbH erfolgt nicht nach der Quote ihrer Beteiligung, sondern disquotal nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Units.
Sowohl die Role-Units, die etwa 90 % der insgesamt zugeteilten Units ausmachen, als auch die Perfomance-Units, deren Anteil an den Gesamt-Units sich auf etwa 10 % beläuft, werden nicht nach der Quote der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zugeteilt. Die Zuweisung der Role-Units erfolgt nach Maßgabe von insgesamt fünf Vergütungsgruppen, die auf Rollenprofilen aufbauen und an qualitative und quantitative Leistungserwartungen geknüpft sind. Die Gewährung von Perfomance-Units (für jeweils ein Geschäftsjahr) orientiert sich am Leistungsbeitrag des Poolmitglieds für das jeweilige Geschäftsjahr, wobei die Leistungsbeurteilung anhand finanzieller und nicht-finanzieller Kriterien vorgenommen wird.
(3)
Dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus der Tätigkeit für das Unternehmen ganz wesentlich aufgrund seiner individuellen Arbeitskraft, nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und damit nicht aufgrund übertragbarer Ertragsmerkmale erzielt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass die D GmbH grundsätzlich eine Vollausschüttung des Gewinns vornimmt, so dass keine relevante Gewinnthesaurierung und damit keine Erhöhung des Gesellschaftskapitals stattfindet. Vor diesem Hintergrund ist der maßgebliche wirtschaftliche Nutzen der Stellung des Antragsgegners in der Unternehmensgruppe nicht in seiner Beteiligung an der Gesellschaft zu erblicken, sondern in seiner Geschäftsführertätigkeit und seinen individuellen Leistungen und seinem persönlichen Erfolg bei der Ausübung dieser Tätigkeit.
(4)
Dieser Gewichtung entspricht es, dass der Antragsgegner aus seiner Beteiligung an der D GmbH als einer von zum Stichtag insgesamt 260 Partnern nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Die Gesellschafterstellung des Antragsgegners erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsgefüges als Annex zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die DT GmbH, so dass seine Stellung in dem Unternehmen auch insoweit den Charakter einer Einkommensquelle, nicht den Charakter einer (übertragbaren) Vermögensposition hat.
(5)
Auch im Übrigen lässt sich ein objektivierbarer, auf der Beteiligung als solcher beruhender und nicht lediglich subjektbezogener, an die Person des Antragsgegners gebundener wirtschaftlicher Wert seiner Stellung in dem Unternehmen nicht feststellen. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus einer Möglichkeit, im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft einen eigenen Mandantenstamm mitzunehmen. Insoweit ist keine realisierbare werthaltige Vermögensposition ersichtlich. Im Rahmen der Mandatsbearbeitung durch große internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden keine dauerhaften Kundenbeziehungen des einzelnen Partners aufgebaut und entsteht – anders als typischerweise bei Steuerberatungspraxen, Anwaltskanzleien oder Arztpraxen – keine durch die Persönlichkeit des Partners geprägte Kundenbindung, wie der Antragsgegner im Einzelnen überzeugend dargelegt hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es nach Maßgabe dieser Ausführungen bei den großen, international tätigen Prüfungs- und Beratungsunternehmen bislang tatsächlich zu keiner Veräußerung eines Kunden- oder Mandantenstamms gekommen ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass für die in Rede stehende Beteiligung kein relevanter Markt besteht, weshalb sich auch insoweit keine übertragbare Ertragskraft feststellen lässt.
(6)
Ein besonderes Gepräge erhält die Partnerbeteiligung des Antragsgegners schließlich dadurch, dass die Abfindungsbeschränkung nicht durch die Chance kompensiert wird, beim Ausscheiden eines anderen Partners davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Partnern zugutekommt.
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ, 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14). Im Fall der Beteiligung des Antragsgegners sind jedoch die Geschäftsanteile beim Ausscheiden an einen Treuhänder zu übergeben, der sie regelmäßig auf einen neuen Partner überträgt, wobei in den vergangenen Jahren die Zahl der Partner der D GmbH insgesamt zugenommen hat. Da somit der Nachteil aus der Verfügungsbeschränkung nicht durch eine Werterhöhung der eigenen Beteiligung im Fall des Ausscheidens anderer Partner kompensiert wird, erscheint auch insoweit eine zugewinnrechtliche Bewertung der Beteiligung nach einem Nutzungswert unangemessen.
c)
Ferner ist es nicht gerechtfertigt, den Verkehrswert der Beteiligung mit der Erwägung zugrunde zu legen, dass die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Abfindungsbeschränkung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam und daher der Abfindungsanspruch nach dem Vollwert der Beteiligung zu bemessen wäre. Eine Sittenwidrigkeit dieser Beschränkung lässt sich nämlich nicht feststellen.
aa)
Zwar hat ein Gesellschafter im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils. Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausnahmslos. So ist im Rahmen eines Mitarbeitermodells die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, grundsätzlich zulässig. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Abfindungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss dieser Vertragsgestaltung gelangte, mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre (BGH, NJW 2005, 3644 ff., juris Tz. 23 ff.). Dies gilt gleichermaßen für die Abfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Gesellschafterstellung im Rahmen eines Managermodells nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 3641 ff., juris Tz. 13 ff.).
bb)
Nach diesem Maßstab ist die gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Abfindungsanspruchs des Antragsgegners wirksam. Gemäß den Darlegungen zu Punkt b) cc) erscheint die Stellung des Antragsgegners als Gesellschafter der D GmbH als Annex zu seiner Geschäftsführertätigkeit für die DT GmbH. Dem Partnermodell der D GmbH wäre die finanzielle Grundlage entzogen, wenn die Gesellschaft die Beteiligungen ausscheidender Gesellschafter mit dem Verkehrswert abfinden müsste und die Gesellschaft auf diesem Weg – auch mangels relevanter Gewinnthesaurierung – gezwungen sein könnte, die Kapitalbasis anzugreifen. Eine stetige Generationenfolge der Gesellschafter, wie sie dem Geschäftsmodell der D GmbH entspricht, wäre damit kaum mehr möglich.
3.
Der Wert der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Unternehmensgruppe beschränkt sich indes nicht auf die in der Vermögensaufstellung des Antragsgegners aufgeführten Positionen (eingebrachtes Stammkapital: 50.000 €, eingebrachtes Genussrechtskapital II: 530.000 €, Darlehensforderung: 290.000 €, Verrechnungskontenguthaben von 321.777,41 € und 1.376.505,62 €). Vielmehr sind insoweit weitere Vermögenswerte von insgesamt 500.254,50 € im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen.
a)
Zum einen ist der Abfindungswert der Beteiligung des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 473.477,74 € in die Zugewinnbilanz einzustellen.
aa)
Dieser Wert bemisst sich nach den dem Antragsgegner bei fiktivem Austritt aus der Gesellschaft zum Endstichtag 24.01.2013 zustehenden Ansprüchen.
Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15). Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).
Im Fall der Partnerbeteiligung des Antragsgegners bestimmt sich der erzielbare Verwertungserlös in Gestalt des Abfindungsbetrags maßgeblich nach dem dem Antragsgegner im Fall seines Austritts zustehenden Anspruch auf Gewinnbeteiligung (zuzüglich Bonuszahlung), und zwar gemäß §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (24.01.2013).
bb)
Der Gewinnanteil (zuzüglich Bonuszahlung) errechnet sich wie folgt:
(1)
Ausgangspunkt der Berechnung ist der vom Antragsgegner auf 1.175.017,46 € bezifferte Gesamtbetrag des Einkommens aus dem Pool. Dieses Gesamteinkommen ist zunächst um die Zinsen auf das eingezahlte Stammkapital (1.508,63 €) und die Zinsen auf das eingezahlte Genussrecht II (15.991,48 €) zu bereinigen, da die Zinseinkünfte des Antragsgegners im Rahmen der Zugewinnbilanz gesondert stichtagsbezogen zu erfassen sind. Das sich insoweit errechnende Einkommen von (1.175.017,46 € - 1.508,63 € - 15.991,48 € =) 1.157.517,35 € ist um die anteilige Körperschaftsteuer der Unternehmensgruppe (207.240,39 €) und die dem Antragsgegner zustehenden Bonuszahlungen (brutto 787.947,34 €) zu bereinigen, woraus ein bereinigtes Pooleinkommen von insgesamt 162.329,62 € resultiert.
(2)
Dieses Einkommen ist um die (zum Stichtag noch latente, aber bei Zufluss der hier aktivierten Werte unvermeidliche und damit von vornherein wertmindernde) Steuerlast zu kürzen, und zwar um die Kapitalertragsteuer gemäß § 32 d Abs. 1 EStG (39.689,39 €), den Solidaritätszuschlag (2.182,91 €) und die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer, letztere mit dem in Nordrhein-Westfalen einschlägigen Kirchensteuersatz von 9% (3.572,05 €). Nach Steuern errechnet sich damit ein bereinigtes Pooleinkommen von 116.885,27 €.
(3)
Hinzuzurechnen ist die Bonuszahlung in Höhe von netto 362.625,19 €. Es errechnet sich insgesamt ein Betrag von 479.510,46 €.
(4)
Der auf das gesamte Geschäftsjahr bis zum 31.05.2013 bezogene Gewinnanteil ist auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Endstichtags (24.01.2013) nicht lediglich zeitanteilig zu berücksichtigen. Denn der Gewinnanteil steht dem Antragsgegner im Fall der hier unterstellten fiktiven Austrittserklärung zum 24.01.2013 gemäß den vertraglichen Bestimmungen für das gesamte Geschäftsjahr zu. Der Abfindungswert beschränkt sich daher nicht auf den zeitanteiligen Gewinnanteil für die Zeit bis zum Zeitpunkt der – fiktiven – Austrittserklärung. Für die Bonuszahlung gilt schon deshalb nichts anderes, weil die Hinzurechnung eines zeitanteilig berechneten und damit geringeren Betrags zugleich im Rahmen der Bemessung des Gewinnanteils zur Anrechnung einer geringeren Bonuszahlung und damit zu einem entsprechend erhöhten Gewinnanteil führen würde, so dass insoweit von einer Neutralisierung der Wirkungen einer weitergehenden stichtagsbezogenen Abgrenzung auszugehen ist.
(5)
Allerdings ist dem Umstand, dass die Zahlung erst zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses fällig wird und bis dahin kein Zinsanspruch besteht, durch Abzinsung Rechnung zu tragen. Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).
Legt man eine Zahlung von 479.510,46 € zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses 2012/2013 am 18.10.2013 zugrunde, ergibt sich bei einem Zinssatz von 1,62 % für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 18.10.2013 (140 Tage = 0,38 Jahre) zum 01.06.2013 ein abgezinster Betrag von 476.576,65 € (Zinsen: 2.933,81 €) und bei einem Zinssatz von 1,87 % für die Zeit vom 24.01.2013 bis zum 31.05.2013 (128 Tage = 0,35 Jahre) zum maßgeblichen Stichtag (24.01.2013) ein abgezinster Betrag von 473.477,74 € (Zinsen: 3.098,91 €).
(6)
Ein pauschaler Abschlag von dem um Steuern bereinigten und abgezinsten Betrag von 473.477,74 € ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vorzunehmen.
Im Wege der Schätzung kann ein pauschaler Bewertungsabschlag geboten sein, wenn ungewiss ist, ob ein Vermögenswert dem Ehegatten zufallen wird (vgl. BGH, FamRZ 1992, 411 ff., juris Tz. 21). Eine solche Ungewissheit hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs ist nicht zu erkennen, da dem Antragsgegner der dargestellte Anspruch bei unterstellter fiktiver Austrittserklärung vertraglich zusteht und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugegehen ist, dass die Gesellschaft einen verteilungsfähigen Gewinn erzielte. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zum Stichtag entgegen der tatsächlichen nachfolgenden Entwicklung, auf der der später erstellte Jahresabschluss 2012/2013 beruht, ein niedrigerer (oder höherer) Gewinn zu erwarten war, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
b)
Zum anderen sind Zinsansprüche des Antragsgegners in Höhe von bereinigt insgesamt 26.776,76 € in die Zugewinnbilanz einzustellen (wird ausgeführt).
c)
Kapital- oder Gewinnrücklagen waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners zum maßgeblichen Endstichtag nicht vorhanden.
d)
Damit errechnen sich in der Zusammenschau insgesamt folgende von der Vermögensaufstellung des Antragsgegners nicht erfasste und daher zusätzlich zu berücksichtigende Vermögenswerte aus der Partnerbeteiligung des Antragsgegners an der Deloitte Deutschland Unternehmensgruppe:
Gewinnanteil bereinigt und abgezinst: 473.477,74 €
Zinsen : 26.776,76 €
= insgesamt 500.254,50 €
4.
Das Begehren auf Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist hinsichtlich des zuerkannten Betrags für den geltend gemachten Zeitraum aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage der güterrechtlichen Bewertung der vorliegenden Partnerbeteiligung an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung ist.
D R S